Ausbildungsverträge können verlängert, einvernehmlich aufgelöst und unter bestimmten Voraussetzungen auch einseitig gekündigt werden. Die Verlängerung eines Ausbildungsvertrages kann beispielsweise erforderlich werden, wenn der Auszubildende die Abschlussprüfung nicht bestanden hat oder um bei Lernschwierigkeiten bzw. nach einer längeren Krankheit des Auszubildenden die Ausbildungsziele noch erreichen zu können.
Die Verlängerung eines Ausbildungsvertrages ist grundsätzlich in schriftlicher Form zu beantragen.
Bei der Auflösung oder Kündigung von Ausbildungsverträgen sind die rechtlichen Bestimmungen des Berufsbildungsgesetzes (§ 20 - 23) besonders zu beachten.
Innerhalb der Probezeit (1-4 Monate) können sowohl Auszubildende als auch Ausbildende das Lehrverhältnis ohne nähere Angabe von Gründen kündigen. Nach der Probezeit ist eine einseitige Kündigung nur aus einem wichtigen Grund möglich. Ob ein wichtiger Grund im Sinne des Gesetzes vorliegt, lässt sich oftmals nicht ohne weiteres beurteilen. Die Ausbildungsberatung der Landwirtschaftskammer kann dazu vielfach nähere Auskunft geben und ggf. zwischen den Vertragspartnern vermitteln.
Bild: Für die Auflösung und Kündigung von Verträgen gelten Fristen
Auszubildende, die die Berufsausbildung beenden möchten, können mit einer Frist von 4 Wochen kündigen.
Eine Auflösung des Ausbildungsvertrages im beiderseitigen Einvernehmen ist jederzeit schriftlich möglich. Hierzu ist die Unterschrift beider Vertragspartner erforderlich.
Die Kündigung eines Ausbildungsvertrages muss ebenso schriftlich erfolgen. Dazu haben die Vertragspartner eine gesonderte Vereinbarung zu schließen, in der die gegenseitigen Ansprüche (z. B. Resturlaub, Überstundenvergütung) dargestellt sind. Die Löschung des Ausbildungsverhältnisses ist über das dafür vorgesehene Formblatt anzuzeigen.
Nähere Informationen zum Thema sind auch dem Merkblatt "Abschluss und Verlängerung der Ausbildung" zu entnehmen.
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