Grundlage für jedes Arbeitsverhältnis ist der Arbeitsvertrag. Dabei müssen die wesentlichen Bedingungen laut Nachweisgesetz schriftlich festgehalten werden. Durch das vom Bundestag und Bundesrat verabschiedete Gesetz zur Umsetzung der EU-Richtlinie über transparente und vorhersehbare Arbeitsbedingungen in der Europäischen Union sind Aktualisierungen notwendig. Spätestens ab 1. August 2022 sind die in der Richtlinie festgelegten Rechte und Pflichten auf alle neu abgeschlossenen Arbeitsverhältnisse anzuwenden.
Schon allein um spätere Missverständnisse zu vermeiden, sollten Arbeitsverträge schriftlich festgehalten werden! Selbst bei einem „per Handschlag“ geschlossenen Arbeitsvertrag verpflichtet § 2 des Nachweisgesetzes (NachwG) die Arbeitgebenden, bisher spätestens einen Monat nach dem vereinbarten Beginn des Arbeitsverhältnisses die wesentlichen Vertragsbedingungen schriftlich niederzulegen, die Niederschrift zu unterzeichnen und dem Arbeitnehmenden auszuhändigen.
Und genau hier gibt es umfangreiche Änderungen, aufgrund der vom Europäischen Parlament und dem Rat der Europäischen Union vom 20. Juni 2019 veröffentlichten Richtlinie (EU) 2019/1152 über transparente und vorhersehbare Arbeitsbedingungen in der Europäischen Union ("Arbeitsbedingungenrichtlinie"). Im Kern geht es um die Information der Mitarbeitenden in einer leicht zugänglichen Form zu Ihren wesentlichen Arbeitsbedingungen.
Bundestag und Bundesrat haben kürzlich das Gesetz zur Umsetzung dieser EU-Richtlinie verabschiedet. Spätestens ab 1. August 2022 sind die in der Richtlinie festgelegten Rechte und Pflichten auf alle neu abgeschlossenenb Arbeitsverhältnisse anzuwenden, bzw. auf Verlangen des Arbeitnehmenden bei bestehenden Arbeitsverträgen zu ergänzen. Weitere Informationen entnehmen Sie bitte der Darstellung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales.
Arbeitsverträge, die ab dem 1. August geschlossen werden, müssen den neuen gesetzlichen Bestimmungen entsprechen.
Im Anhang finden Sie eine Checkliste mit den Punkten, die ab dem 1.8.2022 schriftlich im Arbeitsvertrag niedergelegt und dem Arbeitnehmenden ausgehändigt werden müssen. Bei Nichtbeachtung droht ein Bußgeld.
Dies hat Auswirkungen auf unseren Musterarbeitsvertrag und dem dazugehörigen Leitfaden. Wir überarbeiten die Unterlagen zur Zeit, um Sie Ihnen so schnell wie möglich wieder zur Verfügung stellen zu können.
Zu allen Fragen rund um Arbeit und Beschäftigungsverhältnisse können Sie unsere Kolleg*innen der Arbeitnehmerberatung ansprechen.
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