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Auch Kamine und Kachelöfen müssen sauber brennen

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Seit der Novellierung der 1. Bundesimmissionsschutzverordnung im Jahre 2010 werden auch Einzelraumfeuerungen wie Holz-, Kamin- und Kachelöfen von der Verordnung erfasst und werden vom Schornsteinfeger kontrolliert. Dies ist auch erforderlich, da die etwa 14 Mio. Feuerungen dieser Art beträchtlich zur Feinstaubbelastung unserer Umwelt beitragen. Ältere Feuerungen können ab 2015 stillgelegt werden. 

Kaminofen
Kaminofen - © Carsten BrüggemannCarsten Brüggemann
Die bedeutendste Änderung der 1. BImSchV für Einzelraumfeuerungen ist, dass nun alle Feuerstätten mit Leistungen ab 4 Kilowatt (kW) in die Verordnung fallen, was vorher erst ab 15 kW der Fall war. So wird seit 2010 eine Typprüfung für alle neuen Einzelraumfeuerungsanlagen wie Kamin- und Kachelöfen gefordert. Bei dieser Typprüfung wird nachgemessen, ob eine Feuerungsanlage die neuen Emissionsgrenzwerte für Staub und Kohlenstoffmonoxid (CO) sowie die Mindestwirkungsgrade einhalten kann.
Den Nachweis muss im Gegensatz zu Heizkesseln, die Zentralheizsysteme mit Wärme versorgen, nicht der Betreiber, sondern der Hersteller erbringen. Es wird nach der Errichtung der Feuerung also keine Messung vorgenommen, sondern der Bezirksschornsteinfegermeister  kontrolliert das Typenschild, ob eine Typprüfung vorliegt. Bei der Anschaffung billiger Auslandsware ist also Vorsicht geboten.

Regelung für bestehende Anlagen
Die Verordnung sieht folgende Sanierungsregelungen vor:

  • Bescheinigung des Herstellers, dass Grenzwerte für Staub von 0,15 g/m³ und für CO von 4 g/m³ auf dem Prüfstand eingehalten werden.
  • Nachweis über eine Vor-Ort-Messung, dass Grenzwerte für Staub von 0,15 g/m³ und für CO von 4 g/m³ vergleichbar auf dem Prüfstand eingehalten werden.

Bestehende Einzelraumfeuerungsanlagen, die diesen Nachweis erbringen, können zeitlich unbegrenzt weiterbetrieben werden. Ist dies nicht möglich, müssen Einzelraumfeuerungsanlagen, abhängig von ihrem Alter, ab dem 1. 1. 2015 bis 2024 erneuert werden (siehe Tabelle 1). Bis dahin, sind die Anlagen im Schnitt mehr als 30 Jahre im Betrieb und sollten dann auch ausgetauscht werden. Anstelle eines Austausches kann sich der Betreiber auch für die Installation eines bauartzugelassenen Staubfilters entscheiden. Hierfür steht ebenfalls der langfristig angelegte Zeitraum zwischen 2015 und Ende 2024 zur Verfügung. Allerdings sind bis heute noch keine erschwinglichen Staubfilter für Einzelraumfeuerungen auf dem Markt. Bisherige Preise von 6.000 bis 8.000 € zerschießen jede Wirtschaftlichkeit. Als Betreiber einer Einzelraumfeuerung muss man zunächst nichts unternehmen, der zuständige Bezirksschornsteinfeger macht auf die Sanierungspflicht aufmerksam, wenn es soweit ist.

Holzherd
Holzherd - © Carsten BrüggemannCarsten Brüggemann

Von der Sanierungspflicht gänzlich ausgenommen sind:

  • nicht gewerblich genutzte Herde und Backöfen unter 15 Kilowatt,
  • offene Kamine (dürfen nur gelegentlich betrieben werden), Badeöfen,
  • Grundöfen, Kachelöfen aus mineralischen Speichermaterialien, die an Ort und Stelle handwerklich gesetzt wurden,
  • Einzelraumfeuerungsanlagen in Wohneinheiten, deren Wärmeversorgung ausschließlich über diese Anlagen erfolgt,
  • Kamine und Öfen, die vor 1950 errichtet wurden (historische Öfen).

Über den genauen Zeitpunkt, wann eine Einzelraumfeuerungsanlage nachgerüstet oder ausgetauscht werden muss, werden die Betreiber im Rahmen einer ohnehin regelmäßig durchzuführenden Feuerstättenschau vom zuständigen Schornsteinfeger rechtzeitig informiert. Die Errichtung oder Änderung einer Feuerstätte muss vor der Inbetriebnahme immer vom zuständigen Bezirksschornsteinfegermeister abgenommen werden.

In den hier beschriebenen Einzelraumfeuerungen darf  nur naturbelassenes Holz verfeuert werden, wenn der Feuchtegehalt weniger als 25% beträgt (Wassergehalt <20%). Der Betreiber einer handbeschickten Feuerung hat sich innerhalb eines Jahres nach Inbetriebnahme durch einen Schornsteinfeger über die sachgerechte Bedienung der Anlage und Lagerung des Brennstoffes beraten zu lassen. Hier kann auch die zulässige Holzfeuchte (25%) durch den Schornsteinfeger überprüft werden. (PDF-Datei im Anhang)

 

Bedingungen für umweltfreundlichen Heizbetrieb

  • Holz darf nur einen maximalen Wassergehalt von 20% (25% Feuchte) enthalten.
  • Die Holzscheite nicht zu groß oder zu klein wählen. Zum Anzünden möglichst kleine Scheite verwenden, da große sich nur langsam entzünden. Brennt der Ofen, möglichst größere Scheite wählen, da kleine zu schnell verbrennen und besonders beim Nachlegen zu hohen Emissionen führen.
  • Die Brennraum darf nicht mit zu viel Brennstoff überladen werden.
  • Nie behandelte Hölzer oder Abfälle verfeuern!
  • Zum Anheizen kein Papier verwenden.
  • Bedienanleitung des Herstellers beachten.
  • Feine weiße Asche, lange Flammen und wenig Rauch sind Zeichen guter Verbrennungsqualität. 

 

Kontakte

Gerold Tammen
B.Sc. agr.
Gerold Tammen

Berater Energietechnik, Erneuerbare Energien, Wärmebereitstellung, Wärmeerzeugung, Biomassefeuerungen, Heizen mit Holz

0441 801-441

gerold.tammen~lwk-niedersachsen.de

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