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Agrarumwelt- und Klimaschutzmaßnahmen (AUKM) für 2023 in der Maßnahmenkulisse der EG-Wasserrahmenrichtlinie

Webcode: 01025888

Die Agrarumwelt- und Klimaschutzmaßnahmen (AUKM) für 2023 stehen fest. Nachfolgend erhalten Sie einen Überblick über Maßnahmen mit Gewässerschutzaspekt.

Fördermaßnahmen mit Gewässerschutzaspekt

Es können neue Agrarumwelt- und Klimaschutzmaßnahmen (AUKM) der kommenden Förderperiode (2023 – 2027) abgeschlossen werden. Die in 2022 neu angebotenen AUKM stehen noch ausdrücklich unter dem Vorbehalt der Genehmigung durch die Europäische Union. Erstanträge auf das neue Programm und Folgeanträge auf das alte Programm können bis spätestens 30.06.2022 bei der Landwirtschaftskammer Niedersachsen mittels ANDI-Programm gestellt werden (Ausschlussfrist). Der Sammelantrag sowie Auszahlungsanträge bereits bestehender Verpflichtungen sind bis zum 16.05.2022 über ANDI zu stellen. Detaillierte Informationen zum Antragsverfahren finden Sie unter www.agrarfoerderung-niedersachsen.de: Antragsverfahren Agrar-, Umwelt- und Klimamaßnahmen 2022 (Webcode: 01040411).

Einige ab 2023 geltende neue Fördermaßnahmen mit Gewässerschutzaspekt sind in der nachfolgenden Tabelle 1 dargestellt.

Tabelle 1: Auswahl von AUKM ab 2023 mit Gewässerschutzaspekt

 

Fördermaßnahme

Auszug aus wesentlichen Verpflichtungen (Auflagen zur Düngung)*

Fördersatz*

BV3

Ökologischer Landbau – Zusatzförderung Wasserschutz
(nur für Betriebe, die an BV1 „Ökologischer Landbau“ teilnehmen)

mind. 25% der landw. Nutzfläche muss in der Zielkulisse liegen (Trinkwassergewinnungsgebiete und Gebiete der Wasserrahmenrichtlinie in Niedersachsen und Bremen)

org. Düngung max. 80 kg N/ha

zusätzlich zu BV1

96 €/ha

AN1

Anbau mehrjähriger Wildpflanzen

im Ansaatjahr keine Stickstoffdüngung, dann max. Düngung von 150 kg N/ha

konv.: 685 €/ha

ökolog.: 949 €/ha

AN2

Extensiver Getreideanbau

keine chem.-synth. Düngemittel

max. 50% des berechneten Düngebedarfs nach DüV

konv.: 627 €/ha

ökolog.: 523 €/ha

plus mögl. Zuschläge

AN3

Dauerhafte Umwandlung von Acker in Grünland

Verpflichtungszeitraum 7 Jahre

Moorboden: 2.569 €/ha

sonst: 2.021 €/ha

AN4

Naturschutzgerechte Bewirtschaftung zum Schutz von Ackerwildkräutern

keine chem.-synth. Düngemittel

org. Düngung max. 50% des berechneten Düngebedarfs nach DüV

Zuschlag B: Verzicht auf Düngung

konv.: 690 €/ha

ökolog.: 672 €/ha

plus mögl. Zuschläge

Zuschlag B: 153 €/ha

BF1

Strukturreiche Blüh- und Schutzstreifen mit jährlicher Aussaat

keine chem.-synth. Düngemittel

konv.: 1.088 €/ha

ökolog.: 1.373 €/ha

plus mögl. Zuschläge

BF2

Mehrjährige Blüh- und Schutzstreifen mit einmaliger Aussaat

keine chem.-synth. Düngemittel

konv.: 910 €/ha

ökolog.: 1.209 €/ha

plus mögl. Zuschläge

BF8

Anlage von Hecken

keine chem.-synth. Düngemittel

Verpflichtungszeitraum 7 Jahre

16.863 €/ha

plus mögl. Zuschläge

GN1

Nachhaltige Grünlandnutzung

keine chem.-synth. Düngemittel

org. Düngung max. 50% des berechneten Düngebedarfs nach DüV

konv.: 453 €/ha

ökolog.: 373 €/ha

plus mögl. Zuschläge

GN3

Weidenutzung in Hanglagen

keine chem.-synth. Düngemittel

max. 50% des berechneten Düngebedarfs nach DüV

Zuschlag A: Verzicht auf Düngung

konv.: 436 €/ha

ökolog.: 353 €/ha

plus mögl. Zuschläge

Zuschlag A:

konv.: 102 €/ha

ökolog.: 85 €/ha

*Auszug aus „Kurzübersicht über die Auflagen und Förderbedingungen der Agrarumwelt- und Klimamaßnahmen“ (ML, Neue AUKM ab 2022 - Alle Maßnahmen der neuen Förderperiode auf einen Blick, Stand: 11.04.2022)

Nachfolgend werden einige der Maßnahmen kurz beschrieben.

BV 3 – Ökolandbau – Zusatzförderung Wasserschutz

Die BV 3 ist eine gesamtbetriebliche Maßnahme für Betriebe, die auch an der Maßnahme BV 1 (Ökologischer Landbau) teilnehmen und deren Nutzflächen mind. zu 25 % in Trinkwassergewinnungsgebieten oder Gebieten der Wasserrahmenrichtlinie in Niedersachsen und Bremen liegen. Vorgegeben ist eine beschränkte organische N-Düngung auf 80 kg Gesamtstickstoff je ha unter Berücksichtigung der Stall- und Lagerverluste, der verpflichtende Anbau einer Folgefrucht nach Leguminosen und eine jährliche Schnittnutzung oder Beweidung von Dauergrünland innerhalb der Vegetationszeit. Ergänzende Informationen dazu auch unter BV3 Zusatzförderung Wasserschutz, Nachweis der 80 kg N-Grenze (Webcode: 01030817).

Werden Blühstreifen an Oberflächengewässer angelegt, können sie einen Beitrag dazu leisten, Nährstoffeinträge in das Oberflächengewässer zu reduzieren.

BF 1 – Strukturreiche Blüh- und Schutzstreifen mit jährlicher Aussaat:

BF 1 kann lagegenau oder rotierend auf einer Ackerfläche als Streifen (mind. 15 m) oder Flächen (mind. 0,25 ha) durch die jährliche Aussaat einer vorgegebenen Saatgutmischung erfolgen. Auf 50 bis 70 % der Fläche ist die Aussaat vorzunehmen. Abhängig vom Aussaatzeitpunkt (Frühjahr oder Herbst) ist eine Bodenbearbeitung ab dem 31.3. bzw. 15.9. möglich. Befahren, Bearbeitungs- und Pflegemaßnahmen sind nach der Aussaat untersagt, der Aufwuchs darf nicht genutzt werden, der Einsatz von chemisch-synthetischen Pflanzenschutz- und Düngemitteln ist nicht zulässig. Der Umbruch im letzten Verpflichtungsjahr ist ab dem 16.10. möglich.

BF 2 – Mehrjährige Blüh- und Schutzstreifen mit einmaliger Aussaat:

Dieser kann lagegenau als Streifen oder Fläche auf Ackerland angelegt werden. Eine vorgegebene Saatgutmischung muss bis zum 15.4. oder im Herbst des Vorjahres erfolgen. Im Zeitraum vom 10.7. bis 10.3. des Folgejahres muss ein Pflegeschnitt auf mind. 70 % der Fläche erfolgen. Der Aufwuchs darf nicht genutzt werden. Chemisch-synthetische Pflanzenschutz- und Düngemittel sind nicht zulässig. Der Umbruch im letzten Jahr ist ab dem 16.10. zulässig.

Eine Übersicht über alle neuen AUKM finden Sie hier: AUKM - Welche Maßnahmen jetzt beantragen? (Webcode: 01040501).

Weiterführende Informationen (Antragsunterlagen, Teilnahmebedingungen etc.) erhalten Sie auf der Seite des Niedersächsischen Ministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz: Agrarumwelt- und Klimamaßnahmen (AUKM)

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