Agrarumwelt- und Klimaschutzmaßnahmen (AUKM) für 2023 in der Maßnahmenkulisse der EG-Wasserrahmenrichtlinie
Die Agrarumwelt- und Klimaschutzmaßnahmen (AUKM) für 2023 stehen fest. Nachfolgend erhalten Sie einen Überblick über Maßnahmen mit Gewässerschutzaspekt.
Fördermaßnahmen mit Gewässerschutzaspekt
Es können neue Agrarumwelt- und Klimaschutzmaßnahmen (AUKM) der kommenden Förderperiode (2023 – 2027) abgeschlossen werden. Die in 2022 neu angebotenen AUKM stehen noch ausdrücklich unter dem Vorbehalt der Genehmigung durch die Europäische Union. Erstanträge auf das neue Programm und Folgeanträge auf das alte Programm können bis spätestens 30.06.2022 bei der Landwirtschaftskammer Niedersachsen mittels ANDI-Programm gestellt werden (Ausschlussfrist). Der Sammelantrag sowie Auszahlungsanträge bereits bestehender Verpflichtungen sind bis zum 16.05.2022 über ANDI zu stellen. Detaillierte Informationen zum Antragsverfahren finden Sie unter www.agrarfoerderung-niedersachsen.de: Antragsverfahren Agrar-, Umwelt- und Klimamaßnahmen 2022 (Webcode: 01040411).
Einige ab 2023 geltende neue Fördermaßnahmen mit Gewässerschutzaspekt sind in der nachfolgenden Tabelle 1 dargestellt.
Tabelle 1: Auswahl von AUKM ab 2023 mit Gewässerschutzaspekt
|
Fördermaßnahme |
Auszug aus wesentlichen Verpflichtungen (Auflagen zur Düngung)* |
Fördersatz* |
BV3 |
Ökologischer Landbau – Zusatzförderung Wasserschutz |
mind. 25% der landw. Nutzfläche muss in der Zielkulisse liegen (Trinkwassergewinnungsgebiete und Gebiete der Wasserrahmenrichtlinie in Niedersachsen und Bremen) org. Düngung max. 80 kg N/ha |
zusätzlich zu BV1 96 €/ha |
AN1 |
Anbau mehrjähriger Wildpflanzen |
im Ansaatjahr keine Stickstoffdüngung, dann max. Düngung von 150 kg N/ha |
konv.: 685 €/ha ökolog.: 949 €/ha |
AN2 |
Extensiver Getreideanbau |
keine chem.-synth. Düngemittel max. 50% des berechneten Düngebedarfs nach DüV |
konv.: 627 €/ha ökolog.: 523 €/ha plus mögl. Zuschläge |
AN3 |
Dauerhafte Umwandlung von Acker in Grünland |
Verpflichtungszeitraum 7 Jahre |
Moorboden: 2.569 €/ha sonst: 2.021 €/ha |
AN4 |
Naturschutzgerechte Bewirtschaftung zum Schutz von Ackerwildkräutern |
keine chem.-synth. Düngemittel org. Düngung max. 50% des berechneten Düngebedarfs nach DüV Zuschlag B: Verzicht auf Düngung |
konv.: 690 €/ha ökolog.: 672 €/ha plus mögl. Zuschläge Zuschlag B: 153 €/ha |
BF1 |
Strukturreiche Blüh- und Schutzstreifen mit jährlicher Aussaat |
keine chem.-synth. Düngemittel |
konv.: 1.088 €/ha ökolog.: 1.373 €/ha plus mögl. Zuschläge |
BF2 |
Mehrjährige Blüh- und Schutzstreifen mit einmaliger Aussaat |
keine chem.-synth. Düngemittel |
konv.: 910 €/ha ökolog.: 1.209 €/ha plus mögl. Zuschläge |
BF8 |
Anlage von Hecken |
keine chem.-synth. Düngemittel Verpflichtungszeitraum 7 Jahre |
16.863 €/ha plus mögl. Zuschläge |
GN1 |
Nachhaltige Grünlandnutzung |
keine chem.-synth. Düngemittel org. Düngung max. 50% des berechneten Düngebedarfs nach DüV |
konv.: 453 €/ha ökolog.: 373 €/ha plus mögl. Zuschläge |
GN3 |
Weidenutzung in Hanglagen |
keine chem.-synth. Düngemittel max. 50% des berechneten Düngebedarfs nach DüV Zuschlag A: Verzicht auf Düngung |
konv.: 436 €/ha ökolog.: 353 €/ha plus mögl. Zuschläge Zuschlag A: konv.: 102 €/ha ökolog.: 85 €/ha |
*Auszug aus „Kurzübersicht über die Auflagen und Förderbedingungen der Agrarumwelt- und Klimamaßnahmen“ (ML, Neue AUKM ab 2022 - Alle Maßnahmen der neuen Förderperiode auf einen Blick, Stand: 11.04.2022)
Nachfolgend werden einige der Maßnahmen kurz beschrieben.
BV 3 – Ökolandbau – Zusatzförderung Wasserschutz
Die BV 3 ist eine gesamtbetriebliche Maßnahme für Betriebe, die auch an der Maßnahme BV 1 (Ökologischer Landbau) teilnehmen und deren Nutzflächen mind. zu 25 % in Trinkwassergewinnungsgebieten oder Gebieten der Wasserrahmenrichtlinie in Niedersachsen und Bremen liegen. Vorgegeben ist eine beschränkte organische N-Düngung auf 80 kg Gesamtstickstoff je ha unter Berücksichtigung der Stall- und Lagerverluste, der verpflichtende Anbau einer Folgefrucht nach Leguminosen und eine jährliche Schnittnutzung oder Beweidung von Dauergrünland innerhalb der Vegetationszeit. Ergänzende Informationen dazu auch unter BV3 Zusatzförderung Wasserschutz, Nachweis der 80 kg N-Grenze (Webcode: 01030817).
Werden Blühstreifen an Oberflächengewässer angelegt, können sie einen Beitrag dazu leisten, Nährstoffeinträge in das Oberflächengewässer zu reduzieren.
BF 1 – Strukturreiche Blüh- und Schutzstreifen mit jährlicher Aussaat:
BF 1 kann lagegenau oder rotierend auf einer Ackerfläche als Streifen (mind. 15 m) oder Flächen (mind. 0,25 ha) durch die jährliche Aussaat einer vorgegebenen Saatgutmischung erfolgen. Auf 50 bis 70 % der Fläche ist die Aussaat vorzunehmen. Abhängig vom Aussaatzeitpunkt (Frühjahr oder Herbst) ist eine Bodenbearbeitung ab dem 31.3. bzw. 15.9. möglich. Befahren, Bearbeitungs- und Pflegemaßnahmen sind nach der Aussaat untersagt, der Aufwuchs darf nicht genutzt werden, der Einsatz von chemisch-synthetischen Pflanzenschutz- und Düngemitteln ist nicht zulässig. Der Umbruch im letzten Verpflichtungsjahr ist ab dem 16.10. möglich.
BF 2 – Mehrjährige Blüh- und Schutzstreifen mit einmaliger Aussaat:
Dieser kann lagegenau als Streifen oder Fläche auf Ackerland angelegt werden. Eine vorgegebene Saatgutmischung muss bis zum 15.4. oder im Herbst des Vorjahres erfolgen. Im Zeitraum vom 10.7. bis 10.3. des Folgejahres muss ein Pflegeschnitt auf mind. 70 % der Fläche erfolgen. Der Aufwuchs darf nicht genutzt werden. Chemisch-synthetische Pflanzenschutz- und Düngemittel sind nicht zulässig. Der Umbruch im letzten Jahr ist ab dem 16.10. zulässig.
Eine Übersicht über alle neuen AUKM finden Sie hier: AUKM - Welche Maßnahmen jetzt beantragen? (Webcode: 01040501).
Weiterführende Informationen (Antragsunterlagen, Teilnahmebedingungen etc.) erhalten Sie auf der Seite des Niedersächsischen Ministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz: Agrarumwelt- und Klimamaßnahmen (AUKM)
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