Kinderzuschlag und weitere Beihilfen für Familien - nicht nur in Corona-Zeiten
In den Nachrichten hört man fast täglich von neuen Beihilfen, die Corona-bedingte Einbußen abfedern sollen. Zu Recht fragen sich auch Landwirte und ihre Familien, welche Ansprüche sie geltend machen können.
Hilfreich nicht nur in Corona-Zeiten ist das Infotool vom Bundesfamilienministerium (https://infotool-familie.de). Es sind nur wenige Angaben zu den im Haushalt lebenden Personen erforderlich um zu ermitteln, auf welche Leistungen man voraussichtlich Anspruch hat. Üblicherweise sind dies Leistungen wie Kindergeld, Ehegattensplitting und ggf. Elterngeld. Aufgelistet sind aber auch weitere Leistungen, für die noch Angaben fehlen, um den Anspruch ermitteln zu können.
Unter dieser Rubrik erscheint dann bei Familien mit Kindern unter 25 Jahren der Kinderzuschlag (KiZ), da dieser nur Familien mit kleinem Einkommen zusteht. Der Kinderzuschlag ist eine Unterstützung in Höhe von maximal 185 Euro pro Monat und Kind, das zusätzlich zum Kindergeld gezahlt wird. Eine Bewilligung erfolgt jeweils für sechs Monate. Wer den Kinderzuschlag erhält, hat außerdem einen Anspruch auf Leistungen für Bildung und Teilhabe, also Unterstützung für z.B. Klassenfahrten, Schulbedarf, und Nachhilfe und ist von Kitagebühren befreit.
Ob ein Anspruch auf Kinderzuschlag besteht, lässt sich über den KiZ Lotsen der Familienkasse (https://www.arbeitsagentur.de/familie-und-kinder/kiz-lotse) ermitteln, der im Infotool verlinkt ist. Hierfür nötig sind Angaben zu der Anzahl der in der Familie lebenden Personen, dem Alter der Kinder, den Wohnkosten und dem Familieneinkommen.
Bei einem Brutto-Familieneinkommen von ca. 1.600 € bis 3.300 € (entspricht einem Netto-Einkommen von ca. 1.300 € bis 2.400 €) besteht für eine Paarfamilie mit zwei Kindern (6 und 8 Jahre) und Wohnkosten von 700 € sehr wahrscheinlich ein Anspruch auf Kinderzuschlag. Bei höheren Wohnkosten können sich die Werte auch erhöhen.
Im Rahmen der Corona-Krise wurde der „Notfall-KiZ" eingeführt, eine vereinfachte Antragsstellung zum Kinderzuschlag. Dieser galt für die Antragsmonate April bis September 2020. Informationen zum Kinderzuschlag und zur Antragsstellung ab Oktober 2020 erhalten Sie auf der Seite Kinderzuschlag: Anspruch, Höhe, Dauer.
Es lohnt sich übrigens, die Ansprüche Ihrer Familie regelmäßig zu überprüfen, da es immer wieder Änderungen gibt, die den Kreis der Anspruchsberechtigten erweitern. So gibt es z.B. seit dem 1. Januar 2020 beim Kinderzuschlag keine Höchst-Einkommensgrenze mehr und das Einkommen der Eltern verringert den Kinderzuschlag in geringerem Maße.
Auch durch Änderung der persönlichen Verhältnisse wie z.B. die Geburt eines Kindes, verändertes Einkommen oder Pflege von Angehörigen können sich neue Ansprüche ergeben, die nicht unbedingt bekannt sind, wie z.B. Pflegeunterstützungsgeld.
Die Antragsunterlagen und weitere Infos finden Sie unter diesem Link
https://www.arbeitsagentur.de/familie-und-kinder/downloads-kindergeld-kinderzuschlag#1478810749346
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Eva-Maria Asmussen
Beraterin Sozioökonomische Beratung
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