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Modifizierte Verbundausbildung – eine alternative Möglichkeit zum Vertragsabschluss

Webcode: 01032188

Aufgrund einer Genehmigung des Bundesministeriums für Bildung und Forschung (BMBF) ist es möglich, den Ausbildungsvertrag unter bestimmten Bedingungen auf bis zu drei Ausbildungsbetriebe aufzuteilen. Dies wird als modifizierte Verbundausbildung bezeichnet.

Was bedeutet modifizierte Verbundausbildung im Einzelnen?

Der Ausbildungsvertrag kann auf maximal drei Ausbildungsbetriebe aufgeteilt werden. Der Auszubildende schließt zu Beginn der betrieblichen Ausbildung mit jedem der Betriebe einen Einzelvertrag ab. Die Einzelverträge werden danach über eine Rahmenvereinbarung  zum Gesamtausbildungsvertrag zusammengeschlossen. Diese Vereinbarung ist von allen Vertragspartnern zu unterzeichnen und mit den Einzelverträgen und den erforderlichen Anlagen bei der Landwirtschaftskammer zur Eintragung einzureichen. Bei dieser Variante ist zu beachten, dass eine Probezeit nur zu Beginn der Ausbildung (d. h. mit dem ersten Betrieb) vereinbart werden darf. Falls es zur Lösung eines Ausbildungsvertrages kommen sollte, bleiben die weiteren Verträge weiterhin gültig.

 

Welche Möglichkeiten zur Vertragsgestaltung gibt es sonst noch?

Grundsätzlich kann die gesamte Ausbildung auch in einem einzigen Ausbildungsbetrieb durchgeführt werden. Dies ist allerdings nur möglich, wenn der Betrieb die rechtlichen Vorgaben der Ausbildungsverordnung erfüllt. Dazu muss die landwirtschaftliche Ausbildung in mindestens zwei Betriebszweigen der Pflanzen- und der Tierproduktion (einer davon mit Fortpflanzung) durchgeführt werden. Jeder der gewählten Betriebszweige muss dabei über einen Mindestzeitraum von einem Jahr erlernt werden.

Falls dies nicht machbar oder gewünscht ist, gibt es als Alternative die klassische Verbundausbildung. Sie kann genutzt werden, wenn in dem Ausbildungsbetrieb nicht alle vorgegebenen Inhalte vermittelt werden können. Ein Teil der Ausbildung kann dann in Kooperation mit weiteren anerkannten Ausbildungsbetrieben durchgeführt werden. Hierzu ist, mit Hilfe eines Mustervordruckes, ein Verbundvertrag zwischen den beteiligten Betrieben abzuschließen. Der ausgefüllte Verbundvertrag ergänzt den eigentlichen Ausbildungsvertrag und ist bei der Vertragseinreichung mit vorzulegen. Die Gesamtverantwortung für die Ausbildung im Rahmen eines Ausbildungs­verbundes liegt grundsätzlich bei dem Ausbil­dungs­betrieb, mit dem der Ausbildungsvertrag geschlossen wurde.

Eine weitere Möglichkeit zur Fortsetzung der Ausbildung in einem anderen Ausbildungsbetrieb besteht darin, den bisherigen Ausbildungsvertrag im gegenseitigen Einvernehmen aufzuheben. Dazu kann dieser Mustervordruck verwendet werden. Die Vertrags­auf­hebung ist der Kammer umgehend, spätestens bei der Vorlage des Anschlussvertrages mit einem neuen Betrieb anzuzeigen. Erst nach registrierter Vertragsaufhebung kann der neue Vertrag eingetragen werden. Bei Anschlussverträgen ist jeweils darauf zu achten, dass die verbleibende Ausbildungszeit für den Auszubildenden vertraglich abgesichert ist.

Weitere Auskünfte zu den Möglichkeiten zum Abschluss und zur Eintragung von Ausbildungsverträgen sind im Fachbereich 3.3 (Frau Logemann: 0441/801-528, marlies.logemann@lwk-niedersachsen.de) sowie an den Bezirksstellen über die örtliche Ausbildungsberatung erhältlich.

Kontakte

Larissa Trutwig

Larissa Trutwig

Fachreferentin Aus- und Fortbildung für die Berufe Landwirt*in, Fachkraft Agrarservice, Pferdewirt*in, Tierwirt*in

larissa.trutwig~lwk-niedersachsen.de

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