Ob Einkaufscenter, Möbelmarkt oder kleiner Supermarkt um die Ecke: Sehr viele Händler bieten Ihren Kunden heute ein gastronomisches Angebot. Grund genug auch für viele Direktvermarkter über ein „Hofcafé“ nachzudenken. Doch Vorsicht: Nicht jeder gute Direktvermarkter ist auch ein guter Hofgastronom.
Ein gastronomisches Angebot kann sich durchaus lohnen wie die Erfahrungen zeigen: Neue Kunden können auf den Hof gelockt, die Verweildauer der Kunden auf dem Hof erhöht und die Umsätze gesteigert werden. Jeder Betriebsleiter, der mit dem Gedanken spielt in die Gastronomie einzusteigen, sollte sich allerdings vorab fragen: Passt ein solches Angebot zu uns und unserem Betrieb? Nur wenn die Antwort positiv ausfällt, lohnt es sich über ein passendes Konzept nachzudenken.
Eine komplette Bauernhofgastronomie muss es nicht (gleich) sein!
Ein Hofrestaurant mit Profiküche ist teuer und rentiert sich nur bei einem umfangreicheren Angebot mit entsprechendem Umsatz. Es muss aber auch nicht gleich das große Hofrestaurant sein, wenn Kunden bewirtet werden sollen. Ob Schlemmerecke, Melkhus, Imbissstation oder Bank mit Tisch vor dem Laden, auch kleine gastronomische Angebote können die Direktvermarktung sinnvoll ergänzen. In einigen Fällen lassen sich sogar vorhandene Verarbeitungsräume mitnutzen, so dass sich Aufwand und Kosten in Grenzen halten.
„Mini-Gaststätten“ – So geht es:
In Niedersachsen ist ein gastronomisches Angebot auch ohne den kostspieligen Einbau von Toiletten möglich. Dies nutzen viele Fleischer, Bäcker, Lebensmittelhändler und auch Hofläden, um ihren Kunden ein kleines Speisenangebot zu bieten. Voraussetzung ist, dass …
- nur alkoholfreie Getränke und Speisen verabreicht werden,
- nicht mehr als 10 Sitzgelegenheiten zur Verfügung gestellt werden,
- die für den Aufenthalt der Gäste bestimmte Fläche 40 Quadratmeter nicht übersteigt und
- ein gut lesbarer Hinweis bereits am Eingang informiert, dass keine Gästetoiletten vorhanden sind.
Die gastronomische Tätigkeit ist laut dem Niedersächsischen Gaststättengesetz mindestens vier Wochen vorher beim Ordnungsamt anzuzeigen.
Nutzung von privaten Küchen - Nur sehr begrenzt möglich!
Grundvoraussetzung für das Arbeiten in privaten Küchen ist die Möglichkeit der zeitlichen Entkopplung von familiären und gewerbsmäßigen Tätigkeiten. Abstriche hinsichtlich der Hygieneanforderungen bei den einzelnen Tätigkeiten können nicht gemacht werden. Es gilt: Auch beim Arbeiten in gewerblich genutzten privaten Küchen müssen die Hygieneregeln eingehalten werden.
Die Küche muss so gelegen und gebaut sein sowie instand gehalten werden, dass das Risiko der Kontamination mit Keimen vermieden werden kann. Folgende Voraussetzungen sind unter anderem zu erfüllen:
- Es müssen geeignete Vorrichtungen wie ein Handwaschbecken zur Verfügung stehen, damit eine angemessene persönliche Hygiene gewährleistet ist.
- Flächen, die mit Lebensmitteln in Berührung kommen, müssen in einwandfreiem Zustand, leicht zu reinigen und erforderlichenfalls zu desinfizieren sein. Sie müssen entsprechend aus glattem, abriebfestem, korrosionsfestem und nichttoxischem Material wie Edelstahl oder geeigneten Kunststoffen bestehen.
- Es müssen geeignete Gerätschaften und Materialien zum Reinigen und erforderlichenfalls Desinfizieren von Arbeitsgeräten und Ausrüstungen vorhanden sein.
- Soweit Lebensmittel im Rahmen der Tätigkeit gesäubert werden müssen, muss dafür Sorge getragen werden, dass die jeweiligen Arbeitsgänge unter hygienisch einwandfreien Bedingungen ablaufen. Hierfür ist mindestens eine Doppelspüle notwendig.
- Es müssen angemessene Möglichkeiten zur hygienischen Lagerung und Entsorgung von Abfällen vorhanden sein.
- Die Lebensmittel müssen so aufbewahrt werden, dass das Risiko einer Kontamination mit Keimen und ein Verderb vermieden wird. Erwartet wird die getrennte Lagerung der Lebensmittel für die Familie und die gewerbliche Tätigkeit.
Die Nutzung von privaten Küchen ist allerdings nur in sehr begrenztem Rahmen möglich. Aus diesem Grund ist vor Anzeige und Aufnahme der jeweiligen Tätigkeit immer mit dem Veterinäramt abzuklären, ob das Vorhaben in der angedachten Form umsetzbar ist.
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