Gewinnung von und Handel mit Eizellen und Embryonen – Welche rechtlichen Bestimmungen sind einzuhalten?
Das Internet und die sozialen Medien werden heutzutage auch von Züchtern genutzt, um Zuchtmaterial (Eizellen, Embryonen und Samen) zu vermarkten. Wir weisen aus gegebenem Anlass darauf hin, dass das Anbieten und die Abgabe von Eizellen und Embryonen der Tierarten Rinder, Schweine, Schafe, Ziegen und Equiden strengen gesetzlichen Bestimmungen unterliegen. Um welche es sich dabei u. a. handelt, stellen wir nachfolgend dar.
Wer darf Embryonen oder Eizellen gewinnen?
- Tierärzten und
- Fachagrarwirten für Besamungswesen
(im Auftrag einer Embryo-Entnahme- oder –Erzeugungseinheit) gewonnen und behandelt werden. Dabei müssen die Embryonen und Eizellen von Zuchttieren stammen und so gekennzeichnet sein, dass sie einer Tierzuchtbescheinigung für Eizellen oder Embryonen zugeordnet werden können.
Wer darf Embryonen oder Eizellen anbieten oder abgeben?
Das Anbieten oder die Abgabe von Eizellen und/oder Embryonen der Tierarten Rinder, Schweine, Schafe, Ziegen und Equiden ist laut §16 des Tierzuchtgesetzes vom 18.01.2019 ausschließlich
- Nationalen Embryo-Entnahmeeinheiten mit einer Erlaubnis nach Tierzuchtgesetz oder
- für den innergemeinschaftlichen Handel zugelassenen Embryo-Entnahme- und Embryo-Erzeugungseinheiten (EU-Einheiten) oder
- Zugelassenen Einrichtungen anderer Mitgliedsstaaten
erlaubt., und auch nur dann, wenn den Eizellen und Embryonen eine gültige Tierzuchtbescheinigung beigefügt wurde.
Das Verschenken und der Tausch von Zuchtmaterial, wie z. B. Eizellen und Embryonen, ist gleichermaßen als Abgabe im Sinne des Tierzuchtrechts zu verstehen und ist somit ebenfalls nur den zugelassenen Einrichtungen erlaubt.
Es ist zwischen der Werbung und dem Anbieten von Eizellen und/oder Embryonen zu unterscheiden. Werbung z. B. im Internet und in den sozialen Medien ist ausschließlich dann erlaubt, wenn dort eindeutig angegeben wird, über welche zugelassene Einrichtung die Eizellen und/oder Embryonen zu beziehen sind. Im anderen Fall wird die Werbung als ein Anbieten verstanden, das nur den zugelassenen Einrichtungen erlaubt ist.
An wen dürfen Embryonen und Eizellen abgegeben werden?
Embryonen und Eizellen dürfen von den genannten Einrichtungen nur an
- Tierhalter und
- Embryo-Entnahme- oder – Erzeugungseinheiten
abgegeben werden.
Hieraus ist umgekehrt abzuleiten, dass ein Tierhalter ausschließlich von Embryo-Entnahme- oder –Erzeugungseinheiten Embryonen beziehen kann.
Wer darf Embryonen übertragen?
Die Übertragung von Embryonen darf nur von
- Tierärzten,
- Fachagrarwirten für Besamungswesen und
- Besamungsbeauftragten mit einem Lehrgang für Embryotransfer
und ausschließlich im Auftrag einer Embryo-Entnahme- oder –Erzeugungseinheit durchgeführt werden. Im Vergleich zur Gewinnung von Eizellen und Embryonen dürfen hier somit auch Besamungsbeauftragte mit einer Zusatzqualifikation Übertragungen vornehmen.
Wie werden Verstöße gegen die genannten Bestimmungen geahndet?
Besonders im Tierzuchtgesetz (§ 23 Abs.1) wird ausführlich dargestellt, welche Verstöße gegen tierzuchtrechtliche Bestimmungen geahndet werden und welche Geldbußen bei den verschiedenen Verstößen angesetzt werden.
Die folgenden Handlungen stellen Ordnungswidrigkeiten dar, die derzeit mit Bußgeldern von bis zu 50.000 € geahndet werden können:
- das Anbieten oder die Abgabe von Eizellen und/oder Embryonen durch andere als die oben angegebenen zugelassenen Einrichtungen,
- die Abgabe an andere Einrichtungen oder Personen als Tierhalter oder Embryo-Entnahme- oder – Erzeugungseinheiten,
- die Abgabe von Eizellen und Embryonen, die nicht von einem Zuchttier stammen, nicht in einer Embryo-Entnahme- oder –Erzeugungseinheit gewonnen/erzeugt wurden oder nicht ordnungsgemäß gekennzeichnet sind,
- die Gewinnung und Behandlung von Eizellen und Embryonen, ohne die entsprechende Qualifikation zu besitzen,
- die Übertragung von Embryonen ohne Vorliegen der erforderlichen Qualifikation,
- das Betreiben einer Embryo-Entnahmeeinheit oder –Erzeugungseinheit ohne tierzuchtrechtliche Erlaubnis bzw. tierseuchenrechtliche Zulassung
Es wird nochmals ausdrücklich darauf hingewiesen, dass z. B. auch das Anbieten in den sozialen Medien sowie auf anderen Plattformen des Internets, wenn es entgegen den Bestimmungen des Tierzuchtgesetzes erfolgt, eine Ordnungswidrigkeit darstellt und geahndet wird.
Analoge Regelungen finden sich im Tierzuchtgesetz übrigens auch zum Anbieten und zur Abgabe von Samen. Einen Artikel zu aktuellen Informationen an die Pferdezüchter/innen und Pferdezuchtverbände zum Anbieten und Abgeben von Zuchtmaterial finden Sie hier. Auch Samenportionen dürfen nur von dafür zugelassenen Einrichtungen angeboten oder abgegeben werden.

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