Die Bundesregierung hat begonnen, die im Rahmen der Klimapakete gesteckten Ziele, in die Tat umzusetzen. So wurde das schon bestehende „Marktanreizprogramm zur Förderung von Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energien im Wärmemarkt“ erweitert und zum 02. 01. 2020 in Kraft gesetzt. Anträge können ab sofort gestellt werden.
Anders als bisher, wo über das Programm Zuschüsse als Festbeträge möglich waren, wird nun ein prozentualer Anteil der tatsächlich für den Austausch bzw. die Erweiterung der Heizungsanlage entstandenen förderfähigen Kosten berechnet. Dabei werden auch die Kosten für notwendige Umfeldmaßnahmen zur Installation der neuen Anlage berücksichtigt. Dazu zählen z. B. Planungskosten und Ausgaben für Schornstein, Puffer- und Brauchwasserspeicher, Pumpen, der Installationsaufwand und die Inbetriebnahme sowie auch der Ausbau von Altanlagen. Antragsteller, die nicht vorsteuerabzugsberechtigt sind, können die Kosten außerdem einschließlich der Umsatzsteuer ansetzen.
In bestehenden Gebäuden, in denen also zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits seit mindestens 2 Jahren ein Heizsystem in Betrieb war und ersetzt oder unterstützt werden soll, ist ein Zuschuss von 35% möglich. Gefördert wird die Installation von Holzpellet- oder Hackschnitzelfeuerungen, emissionsarmen Scheitholzvergaserkesseln, Kombinationen daraus, sowie Pelletöfen mit Wassertaschen ab Nennwärmeleistungen von 5 kW. Die hier förderfähigen und anerkannten Anlagen sind in einer Liste der Bafa aufgeführt, die im Internet eingesehen werden kann.
In Neubauten können Biomasseanlagen ebenfalls mit bis zu 35% der förderfähigen Kosten bezuschusst werden, sofern die entsprechenden technischen Mindestanforderungen erfüllt werden. Hier sollen besonders innovative, emissionsarme Biomasseanlagen unterstützt werden. Dazu zählen Scheitholzvergaserkessel und Scheitholz-Pellet-Kombikessel, die mit Brennwerttechnik oder mit einem sekundären Partikelabscheider, also Feinstaubfilter, ausgerüstet sind. Dies sind anerkannte elektrostatische oder filternde Abscheider bzw. Abgaswäscher.
Wird eine Ölheizung durch eine förderfähige Biomasseheizung ersetzt, erhöht sich der gewährte Fördersatz um 10 Prozentpunkte. Daraus ergibt sich für Heizungen, die ausschließlich erneuerbare Energien nutzen, ein Fördersatz von 45%, für Anlagen, die sowohl erneuerbare Energien, wie auch Erdgas nutzen, ein Fördersatz von 40%. Die Austauschprämie wird aber nur gewährt, wenn die Ölheizungen freiwillig ausgetauscht werden. Sobald alte Ölanlagen der Austauschpflicht gemäß Energieeinsparverordnung (ENEV) unterliegen, also ohnehin nach 30 Jahren ausgetauscht werden müssen, verfällt der Anspruch auf die Austauschprämie.
Gasbrennwertheizungen, die erst im Laufe von 2 Jahren um z.B. eine Holzfeuerung erweitert werden, können eine Förderung von 20% der förderfähigen Kosten erhalten. Die Höhe der Förderung ist bei Wohngebäuden durch eine Deckelung der anrechnungsfähigen förderfähigen Kosten auf 50.000 Euro je Wohneinheit begrenzt.
Die Antragstellung muss vor dem Vorhabenbeginn, also dem Abschluss eines Lieferungs- oder Leistungsvertrages erfolgen. Planungsleistungen dürfen vor Antragstellung erfolgen. Maßgeblich ist das Eingangsdatum des Antrages bei der BAFA. Sogenannte Kumulierungen mit anderen Förderprogrammen sind zum Teil möglich, dürfen aber die Summe der förderfähigen Kosten nicht überschreiten. Antragsberechtigt sind u.a. Privatpersonen, Unternehmen, Kommunen und freiberuflich Tätige.
Neben Biomassefeuerungen können über das Programm auch thermische Solaranlagen, Wärmepumpen oder Hybridanlagen gefördert werden. Die umfangreichen Richtlinien, sowie Antragsunterlagen gibt es unter www.bafa.de oder beim
Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (Bafa)
Ref. 513, Frankfurter Str. 29 – 35,
65760 Eschborn
Tel: 06196/ 908-1800
Allgemeine Informationen zu Holzfeuerungen bietet unter anderem die Ausstellung
„Heizen mit Holz, Erneuerbare Energien“, am 24. / 25. Oktober 2020 in Leese,
www.heizen-mit-holz.net

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