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Berufsbildung: Gesetz zur Modernisierung der beruflichen Bildung

Webcode: 01036309

Wichtige Änderungen seit dem 1. Januar 2020 für die Aus- und Fortbildung

Mindestausbildungsvergütung

Für Berufsausbildungsverträge, die ab dem 01.01.2020 abgeschlossen werden, sind erstmals Mindestvergütungssätze (differenziert nach Ausbildungsjahren) vorgegeben.
 

Mindestausbildungsvergütungen
Ausbildungsbeginn 2020   2021 2022 2023
1. Ausbildungsjahr        515 €      550 €      585 €   620 €
2. Ausbildungsjahr 608 € 649 €   690 €  731 €
3. Ausbildungsjahr 695 € 743 € 790 € 837 €
4. Ausbildungsjahr 721 € 770 € 819 € 868 €

 

 

 

 

 

Für die meisten Betriebe im Bereich der Landwirtschaftskammer Niedersachsen liegen die schon bisher vereinbarten Mindestvergütungen gemäß den Tarifverträgen deutlich über den nunmehr festgelegten Mindestsätzen. Neu ist, dass diese Mindestausbildungsvergütungen auch für außerbetriebliche Ausbildungen anzuwenden sind.

 

Einheitliche Regelungen zur Freistellung für den Berufsschulunterricht

Die bisher gültigen Regelungen für die Freistellung vom Berufsschulunterricht für Jugendliche unter 18 Jahren gemäß Jugendarbeitsschutzgesetz gelten nunmehr durch eine Neufassung des § 15 des Berufsbildungsgesetzes auch für volljährige Auszubildende. An einem Berufsschultag mit mehr als 5 Unterrichtsstunden müssen Auszubildende an einem Tag pro Woche nicht mehr in den Betrieb zurückkehren. Der Berufsschultag ist mit der durchschnittlichen täglichen Arbeitszeit auf die Ausbildungszeit anzurechnen.

Wenn ein zweiter Berufsschultag in der Woche durchgeführt wird, ist für die Teilnahme die Dauer des Berufsschulunterrichtes (einschließlich Pausen) anzurechnen. Nach dem Unterricht an einem 2. Berufsschultag kann eine Fortsetzung der Ausbildung im Betrieb erfolgen. Zukünftig besteht außerdem für alle Auszubildende an Arbeitstagen, die der schriftlichen Abschlussprüfung unmittelbar vorangehen, ein Freistellungsanspruch.

 

Teilzeitberufsausbildung

Bisher konnte eine Teilzeitberufsausbildung unter Verkürzung der täglichen oder wöchentlichen Ausbildungszeit nur bei berechtigtem Interesse geltend gemacht werden. Zukünftig kann jeder Auszubildende im Einvernehmen mit dem Ausbildungsbetrieb einen Anspruch auf Reduzierung der täglichen oder wöchentlichen Ausbildungszeit vereinbaren. Die Kürzung darf allerdings nicht mehr als 50 % betragen. Die Dauer der Teilzeitberufsausbildung verlängert sich entsprechend. Höchstens jedoch bis zum 1,5 fachen der gemäß Ausbildungsverordnung vorgesehenen Ausbildungsdauer. Die Möglichkeit der Teilzeitausbildung bei insgesamt verlängerter Ausbildungszeit bedeutet insbesondere für Menschen mit Beeinträchtigungen eine Chance, eine Berufsausbildung zu absolvieren.

 

Prüfungswesen

Praktische Prüfungen müssen zukünftig mit mindestens 3 Prüfer*innen abgenommen werden. Allerdings besteht fortan die Möglichkeit, Prüferdelegationen zur Bewertung einzusetzen. Abzusehen ist, dass die neuen Anforderungen an die Zusammensetzung von Prüfungsausschüssen bzw. Prüfungsdelegationen einen höheren Aufwand hinsichtlich der Prüfungsorganisation bei sogenannten „flüchtigen“ Prüfungsanteilen erfordern werden. Das bedeutet einen noch intensiveren Einsatz von ehrenamtlichen Prüferinnen und Prüfern.

 

Neustrukturierung der beruflichen Fortbildung

Durch die Modernisierung des Gesetzes werden 3 Stufen der sogenannten höheren Berufsausbildung eingeführt:

  1. Als erste Fortbildungsstufe gilt zukünftig die Bezeichnung geprüfter Berufsspezialist/ geprüfte Berufsspezialistin. Hier sind die bisherigen Abschlüsse beispielsweise zum Fachagrarwirt anzusiedeln.
  2. Als zweite Fortbildungsstufe wird bei Neuordnungen die Abschlussbezeichnung „Bachelor Professional“ fortgeführt. Die Bezeichnung Meister/Meisterin kann weiterhin in den Zeugnissen ergänzend verwendet werden.
  3. Eine dritte Fortbildungsstufe im Bereich des beruflichen Bildungswesens kann zukünftig mit der Bezeichnung „Master Professional“ abgeschlossen werden. Entsprechende Abschlüsse sind bisher in den Agrarberufen nicht gegeben.
     

Die Anpassung der Fortbildungsregelungen im Agrarbereich an die neue Struktur und mit den neuen Abschlussbezeichnungen wird voraussichtlich einheitlich für alle Berufe durch eine entsprechende Bundesrechtliche Regelung zeitnah eingeführt. Die neuen Abschlussbezeichnungen können nicht für bereits abgelegte Prüfungen beantragt werden.

Kontakte

Rudolf Fuchs
Dipl.-Ing.
Rudolf Fuchs

Leiter Fachbereich Aus- und Fortbildung, Landjugend

0441 801-230

rudolf.fuchs~lwk-niedersachsen.de

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