Kurzarbeit – Zuverdienst und was Betroffene sonst noch wissen sollten
Immer mehr Betriebe melden aufgrund der Corona-Krise Kurzarbeit an. Arbeitnehmer sollten sich daher dringend informieren.
So weist der Deutsche Gewerkschaftsbund (DGB) ausdrücklich darauf hin, ohne vorherige Beratung keine Aufhebungs- oder Änderungsverträge zum Arbeitsvertrag zu unterschreiben, die der Arbeitgeber möglicherweise vorlegt.
Um Kurzarbeitergeld zu erhalten, müssen Beschäftigte unter bestimmten Umständen eine Einverständniserklärung unterschreiben. Auch hier sollte sich jeder im Vorfeld informieren. Aktuelle Hinweise des DGB finden Sie hier.
Auch die Agentur für Arbeit hat eine Website speziell für Arbeitnehmer zum Thema Kurzarbeit eingerichtet.
Die wichtigsten Fakten für Arbeitnehmer:
- Um eine Anzeige einreichen zu können, muss der Arbeitgeber den betroffenen Arbeitnehmer*innen die Entscheidung zur Kurzarbeit ankündigen. Dafür wird üblicherweise eine Betriebsvereinbarung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat abgeschlossen. Gibt es keinen Betriebsrat, bedarf es einer Einverständniserklärung aller von Kurzarbeit betroffenen Beschäftigten.
- Kurzarbeitergeld bedeutet etwa 60 % vom Nettolohn für die ausgefallene Arbeit, in besonderen Fällen 67 % (wenn min. ein Kind im Haushalt lebt).
- Kurzarbeitergeld bekommen nur Beschäftigte, die in die Arbeitslosenversicherung einzahlen.
- Erholungsurlaub für das laufende Jahr muss vor Beginn der Kurzarbeit nicht genommen werden. Resturlaub aus dem Vorjahr muss vor der Kurzarbeit abgebaut, mindestens aber festgelegt werden.
Hinzuverdienstgrenzen bei Kurzarbeit und im Vorruhestand
Hinzuverdienst bedeutet bei Bezug von Sozialleistungen die Möglichkeit, durch eine Nebentätigkeit das Einkommen zu erhöhen. Dies ist häufig nur in begrenztem Umfang möglich. Werden bestimmte Grenzen überschritten, wird ein Teil des Hinzuverdienst auf die Sozialleistung angerechnet.
Erleichterungen bei der Anrechnung von Einkommen aus Nebentätigkeiten für Bezieher von Kurzarbeitergeld und vorgezogenen Altersrenten
Für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in Kurzarbeit weitet die Bundesregierung die Hinzuverdienstmöglichkeiten aus: Sie können vom 1. Mai bis 31. Dezember 2020 in allen Berufen bis zur vollen Höhe ihres bisherigen Monatseinkommens hinzuzuverdienen. Die Beschränkung auf systemrelevante Berufe ist aufgehoben.
Mehr dazu: https://www.bundesregierung.de/breg-de/aktuelles/sozialschutz-paket-2-1746396
Für das Jahr 2020 wurde die Verdienstgrenze bei vorgezogenen Altersrenten von 6.300 Euro auf 44.590 Euro angehoben. Rentnerinnen und Rentner können daher bis zu 44.590 Euro im Kalenderjahr zu ihrer Rente hinzuverdienen, ohne dass diese gekürzt wird. Die Erhöhung der Verdienstgrenzen soll Personalengpässe entgegenwirken, die durch die Corona-Pandemie entstanden sind. Ab 2021 gelten wieder die bisherigen Grenzen.
Mehr dazu: https://www.deutsche-rentenversicherung.de/DRV/DE/Rente/In-der-Rente/Hinzuverdienst-und-Einkommensanrechnung/hinzuverdienst-und-einkommensanrechnung_node.html
Was heißt dies nun, wenn ich mich als Erntehelfer zur Verfügung stelle?
Der Landwirtschaft in Niedersachsen fehlen wegen der Corona-Krise viele Saisonarbeitskräfte aus dem mittel- und osteuropäischen Raum. Wer unterstützen möchte, kann in der Saison pflanzen und ernten! Doch an wen richtet sich der Aufruf? Was verdienen Erntehelfer? Und kann man trotz Kurzarbeit zusätzliches Geld verdienen?
Der Aufruf richtet sich an alle Menschen die sich derzeit in Kurzarbeit befinden und aktiv sein möchten.
Wer jetzt Erntehelfer werden will, der muss folgende Voraussetzungen erfüllen:
- keine Anzeichen einer Infektion mit dem Corona-Virus
- man darf NICHT zu einer Risikogruppe gehören
- man darf in den vergangenen 14 Tagen NICHT in einem Risiko-Gebiet gewesen sein
Die Bundesregierung geht nach aktuellem Kenntnisstand davon aus, dass Erntetätigkeiten auf dem Feld kein erhöhtes Ansteckungsrisiko bergen. Die nötigen Schutzmaßnahmen wie beispielsweise Abstand halten, lassen sich bei der Ernte auf dem Feld problemlos umsetzen.
https://www.bundesregierung.de/breg-de/aktuelles/erntehelfer-gesucht-1737804
Was verdienen Erntehelfer?
Nun aber zum Geld: Viele fragen sich sicherlich, was ein Erntehelfer verdient. Als Erntehelfer gibt es keinen pauschalen Stundenlohn. Der Verdienst ist individuell zu vereinbaren.
Selbstverständlich gilt auch für Erntehelfer – egal ob aus dem Ausland oder Deutschland, ob schnell oder gründlich, ob erfahren oder unerfahren – der Mindestlohn als Untergrenze. Der gesetzliche Mindestlohn liegt in Deutschland ab 1. Januar 2021 bei zunächst 9,50 Euro pro Stunde. Dieser Betrag ist sicher.
Wie wirkt sich ein Hinzuverdienst/ eine Nebenbeschäftigung auf die Höhe des Kurzarbeitergeldes aus?
Bei Aufnahme einer Nebenbeschäftigung bleibt das Nebeneinkommen in der Zeit vom 01.04.2020 bis 31.12.2020 anrechnungsfrei, soweit das Entgelt aus dem Nebeneinkommen mit dem verbliebenen Ist-Entgelt das Soll-Entgelt nicht übersteigt.
Anbei finden Sie Beispielrechnungen für einen anrechnungsfreien Zuverdienst als Erntehelfer bei Kurzarbeit null (Arbeitsausfall 100 Prozent, das heißt die Arbeit wird für eine vorübergehende Zeit vollständig eingestellt):
- Regelverdienst 2.500 € im Monat bei 40 Stunden/Woche, Steuerklasse III, zwei Kinder
pauschalierter Nettolohn 1.933 €
Kurzarbeitergeld bei vollständigem Lohnausfall: 1.295 € (1.933 – 33%)
Abzugsfreier Zuverdienst 1.933 - 1.295 = 638 €
dies entspräche bei Mindestlohn (9,35 €) einer Monatsarbeitszeit von 68 Stunden und einer Wochenarbeitszeit von ca. 15 Stunden.
- Regelverdienst 2.500 € im Monat bei 40 Stunden/Woche, Steuerklasse I, keine Kinder
pauschalierter Nettolohn 1.694 €
Kurzarbeitergeld bei vollständigem Lohnausfall: 1.016 € (1.694 – 40%)
Abzugsfreier Zuverdienst 1.694 – 1.016 = 678 €
dies entspräche bei Mindestlohn (9,35 €) einer Monatsarbeitszeit von 72 Stunden und einer Wochenarbeitszeit von ca. 16 Stunden.
- Regelverdienst 3.000 € im Monat bei 40 Stunden/Woche, Steuerklasse III, zwei Kinder
pauschalierter Nettolohn 2.235 €
Kurzarbeitergeld bei vollständigem Lohnausfall: 1.497 € (2.235 – 33%)
Abzugsfreier Zuverdienst 2.235 – 1.497 = 738 €
dies entspräche bei Mindestlohn (9,35 €) einer Monatsarbeitszeit von 79 Stunden und einer Wochenarbeitszeit von ca. 18 Stunden.
- Regelverdienst 3.000 € im Monat bei 40 Stunden/Woche, Steuerklasse 1, keine Kinder
pauschalierter Nettolohn 1.965 €
Kurzarbeitergeld bei vollständigem Lohnausfall: 1.179 € (1.965 – 40%)
Abzugsfreier Zuverdienst 1.965 – 1.179 = 786 €
dies entspräche bei Mindestlohn (9,35 €) einer Monatsarbeitszeit von 84 Stunden und einer Wochenarbeitszeit von ca. 19 Stunden.
Vor der Aufnahme einer Beschäftigung raten wir dringend zu einer Beratung durch die für Sie zuständige Stelle.
Zu allen Fragen rund um Arbeit und Beschäftigungsverhältnisse können Sie unsere Kolleg*innen der Arbeitnehmerberatung ansprechen.
Kontakte


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