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Teilzeitausbildung

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Nach § 7 a BBiG ist eine Verkürzung der täglichen oder wöchentlichen Ausbildungszeit möglich, z.B. für Vereinbarkeit von Familie und Ausbildung.  


Wie funktioniert eine Ausbildung in Teilzeit? Was ist bei den Arbeits- und Ausbildungszeiten zu beachten?

Mit der Neufassung des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) vom 12.12.2019 haben sich Änderungen zur Stärkung der Berufsausbildung in Teilzeit ergeben. Nach § 7a des BBIG kann die gesamte Ausbildungsdauer oder auch nur ein bestimmter Zeitraum der Ausbildung in Teilzeit absolviert werden. Das Vorliegen einer Begründung für einen Teilzeitwunsch wird nicht mehr gefordert, entscheidend sind die gemeinsamen vertraglichen Absprachen zwischen Ausbildenden und Auszubildenden. Die Angabe zur Teilzeitausbildung muss im Ausbildungsvertrag vermerkt werden. Die Reduzierung der Ausbildungszeit innerhalb der laufenden Ausbildung ist der zuständigen Stelle (Landwirtschaftskammer Niedersachsen) über die Ausbildungsberatung mitzuteilen. 
 

Wie verläuft eine Ausbildung in Teilzeit?

Es wird eine wöchentliche oder tägliche Reduzierung der Ausbildungszeit im Betrieb vereinbart, die Kürzung darf jedoch nicht mehr als 50% der regulären Ausbildungszeit betragen. Es somit möglich, täglich z.B. nur 4 (oder auch 6 oder 7) Stunden im Betrieb zu arbeiten oder einzelne Wochentage freizuhalten.

Verlängert sich durch die Teilzeitausbildung die Ausbildungsdauer?

Die Dauer der Teilzeitberufsausbildung verlängert sich entsprechend, höchstens jedoch bis zum 1,5-fachen einer regulären Ausbildung in Vollzeit (Verlängerung also auf maximal 4,5 Jahre Ausbildungsdauer bei einer Vereinbarung auf Halbierung der täglichen oder wöchentlichen Ausbildungszeit).
Die Teilzeitausbildungsdauer ist auf ganze Monate zu runden.

Die Berechnung der Verlängerung erfolgt nach dem Verhältnis
Wochenausbildungszeit in Vollzeit (VZ) : Wochenausbildungszeit in Teilzeit (TZ).


Beispiel 1:

40 Std. (VZ): 30 Std. (TZ) =  1,333

Ausbildungszeit 36 Monate (VZ) x 1,333 = 47,988 Monate, gerundet 48 Monate (TZ).

Bei einer dauerhaft um 25% reduzierten Wochenausbildungszeit (= 30 Std.) erhöht sich die Ausbildungszeit von 36 Monaten (in Vollzeit) auf 48 Monate (in Teilzeit).

Beispiel 2:

40 Std. (VZ): 24 Std. (TZ) =  1,67

Ausbildungszeit 36 Monate (VZ) x 1,67 = 60,12 Monate, gerundet 60 Monate (TZ).

Bei einer dauerhaft um 40% reduzierten Wochenausbildungszeit (= 24 Std.) würde sich die Ausbildungszeit von 36 Monaten (in Vollzeit) normalerweise auf 60 Monate (in Teilzeit) erhöhen. Die Ausbildungszeit wird jedoch gesetzlich auf das 1,5-fache der regulären Ausbildungszeit (= 54 Monate) begrenzt.


Wie läuft es mit der Berufsschule?

Der Berufsschulunterricht und die überbetrieblichen Lehrgänge erfolgen in Vollzeit. Dieses ist bei der Vereinbarung der Arbeitszeiten einzurechnen und zu beachten. Die Berufsschule sollte jedoch über die Teilzeitausbildung informiert werden, und für die Verlängerungszeit müssen individuelle Absprachen zwischen Ausbildungsbetrieb und Berufsschule für den Schulbesuch getätigt werden.

Was ist bei der Vergütung und bei der Vertragsgestaltung zu beachten?

Die Vergütung sollte prozentual an die zeitliche Verkürzung der Arbeitszeit angepasst werden (darf aber natürlich auch aufgestockt werden) und wird dann gestreckt über die gesamte Ausbildungsdauer gezahlt. In diesem Fall darf die monatliche Auszahlungshöhe der Vergütung auch unterhalb des Mindestlohns liegen.

Den Antrag auf Teilzeitausbildung stellen Betrieb und Auszubildende gemeinsam bei der Landwirtschaftskammer, wenn der Ausbildungsvertrag eingereicht wird.

  • Die tägliche und wöchentliche Arbeitszeit sowie weitere Details sind im Ausbildungsvertrag anzugeben und in die gesonderte Anlage „Teilzeitausbildung“ (erhältlich im Downloadcenter der Internetseite der Landwirtschaftskammer) einzutragen.
  • Der Urlaubsanspruch entspricht dem von Vollzeitauszubildenden, wenn nur die tägliche Ausbildungszeit reduziert wird. Bei einer Reduzierung der Zahl der betrieblichen Ausbildungstage pro Woche fällt auch der Urlaubsanspruch in der Regel anteilig aus.
  • Der Ausbildungsplan ist an die Teilzeitausbildung anzupassen. Da es sich bei Teilzeitausbildungen immer um Einzelfälle handelt, wird bei der Erstellung des Ausbildungsplans eine Abstimmung mit der Landwirtschaftskammer empfohlen.

Bei Fragen wenden Sie sich an die zuständige Ausbildungsberatung.