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Ausstellung von Tierzuchtbescheinigungen

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Das Thema Tierzuchtbescheinigungen ist zur Zeit bei EU-Besamungsstationen und Samendepots in aller Munde. Nachfolgend wird daher das Vorgehen zur Ausstellung und Weitergabe von Tierzuchtbescheinigungen bei der Samenabgabe nochmals beschrieben:

1. Import von Samen durch die Besamungsstation oder das Samendepot aus Drittländern (z.B. Kanada) sowie Teilabgabe an Besamungsstationen/Samendepots/Tierhalter

Notwendiges Dokument/Tierzuchtbescheinigung (TZB): Muster nach der Durchführungsverordnung 2020/602 (seit dem 04.08.2020, für Samenportionen vom 01.11.2018 bis 03.08.2020: Muster der Durchführungsverordnung 2017/717), Anhang III, Abschnitt B, bestehend aus den Teilen A und B. Von diesem Dokument muss der Samen zwingend begleitet sein, wenn Samen aus Drittländern importiert wird. Ansonsten darf der Samen nicht importiert werden.

Der Teil A der TZB für Samen muss von dem jeweiligen Zuchtverband, bei dem der Bulle (von dem Samen gewonnen wurde) eingetragen ist und der Besitzer des Spendertieres Mitglied ist, erstellt werden.

Der Teil B der TZB für Samen wird von der den Samen gewinnenden/herstellenden Besamungsstation erstellt. Die Ausstellung des Teil B durch ein Samendepot bzw. eine andere Besamungsstation ​ist unzulässig. Auch ein Schwärzen von Angaben auf dem Teil B der TZB, so dass die ursprüngliche Menge an angenommenen Samenportionen nicht erkennbar ist, ist nicht zulässig.

 

Abgabe von Samenportionen (Teilabgabe):

Die ausgefüllten Teile A und B der TZB aus dem Herkunftsland der Samenportionen (in diesem Beispiel: Kanada), werden mit jeder Teilabgabe an eine Besamungsstation oder ein Samendepot kopiert, das Original verbleibt bei der abgebenden Besamungsstation bzw. Samendepot.

Beispiel: Wenn eine Besamungsstation bzw. ein Samendepot z.B. 500 Portionen Samen erhält und diese in zwei Sendungen (zu jeweils 250 Samenportionen) an unterschiedliche Besamungsstationen bzw. Samendepots abgibt, muss jeweils der Teil A und B kopiert werden. Die Lieferung muss von einem Lieferschein begleitet sein, auf dem die korrekte ausgelieferte Anzahl an abgegebenen Samenportionen (in diesem Beispiel: 250 Samenportionen) vermerkt ist. Ebenfalls muss auf dem Lieferschein die beliefernde Besamungsstation bzw. das Samendepot sowie die herstellende und abgebende Station der Samenportionen dokumentiert werden.

 

Bei einer Abgabe von Samenportionen an eine andere Besamungsstation oder ein anderes Samendepot muss zwingend eine TZB (bestehend aus den Teilen A und B) mitgeliefert werden.

Auch bei einer Abgabe von Samenportionen an einen Tierhalter muss das Original der TZB in der Besamungsstation bzw. Samendepot vorliegen und fünf Jahre aufbewahrt werden. Die TZB muss jedoch nur auf Verlangen des Tierhalters mit der Samenabgabe mitgeliefert werden. Eine generelle Abgabe der TZB an den Tierhalter ist nicht erforderlich.

 

2. Annahme und Abgabe von Samen innerhalb der Union (innerhalb Deutschlands oder z.B. Annahme/Abgabe von/in die Niederlande)

Notwendiges Dokument/Tierzuchtbescheinigung (TZB): Muster der Durchführungsverordnung 2020/602 (seit dem 04.08.2020, für Samenportionen vom 01.11.2018 bis 03.08.2020: Muster der Durchführungsverordnung 2017/717), Anhang I, Abschnitt B, bestehend aus den Teilen A und B. Von diesem Dokument muss der Samen zwingend begleitet sein, wenn Samen von anderen Besamungsstationen oder Samendepots innerhalb der EU angenommen oder wieder abgegeben wird (an andere Besamungsstationen, Samendepots oder Tierhalter, sofern dieser sie verlangt). Ansonsten darf der Samen nicht innerhalb der Union gehandelt werden.

Der Teil A der TZB für Samen muss von dem jeweiligen Zuchtverband, bei dem der Bulle (von dem Samen gewonnen wurde) eingetragen ist und der Besitzer des Spendertieres Mitglied ist, erstellt werden.

Der Teil B der TZB für Samen wird von der den Samen gewinnenden/herstellenden Besamungsstation erstellt. Die Ausstellung des Teil B durch ein Samendepot bzw. eine andere Besamungsstation ist unzulässig. Auch ein Schwärzen von Angaben auf der TZB, so dass die ursprüngliche Menge an angenommenen Samenportionen nicht erkennbar ist, ist nicht zulässig.

 

Bei einer Abgabe von Samenportionen (Teilabgabe):

Die ausgefüllten Teile A und B der TZB werden mit jeder Teilabgabe an eine Besamungsstation oder ein Samendepot kopiert, das Original verbleibt bei der abgebenden Besamungsstation bzw. Samendepot.

Beispiel: Wenn eine Besamungsstation bzw. ein Samendepot z.B. 500 Portionen Samen erhält und diese in zwei Sendungen (zu jeweils 250 Samenportionen) an unterschiedliche Besamungsstationen bzw. Samendepots abgibt, muss jeweils der Teil A und B kopiert werden. Die Lieferung muss von einem Lieferschein begleitet sein, auf dem die korrekte ausgelieferte Anzahl an abgegebenen Samenportionen (in diesem Beispiel: 250 Samenportionen) vermerkt ist. Ebenfalls muss auf dem Lieferschein die beliefernde Besamungsstation bzw. das Samendepot sowie die herstellende und abgebende Station der Samenportionen dokumentiert werden.

 

Bei einer Abgabe von Samenportionen an eine andere Besamungsstation oder ein anderes Samendepot muss zwingend eine TZB (bestehend aus den Teilen A und B) mitgeliefert werden.

Auch bei einer Abgabe von Samenportionen an einen Tierhalter muss das Original der TZB in der Besamungsstation bzw. Samendepot vorliegen und fünf Jahre aufbewahrt werden. Die TZB muss jedoch nur auf Verlangen des Tierhalters mit der Samenabgabe mitgeliefert werden. Eine generelle Abgabe der TZB an den Tierhalter ist nicht erforderlich.

 

Allgemeine Hinweise:

Besamungsstationen sind berechtigt, den Teil B der TZB für den von ihnen gewonnenen Samen nach dem Muster der DVO (EU) 2020/602 (EU- Besamungsstationen innerhalb der EU: Anhang I, Abschnitt B; Besamungsstation in einem Drittland: Anhang III, Abschnitt B) auszustellen, sofern ihnen das Formular der TZB mit den Informationen zu dem/n Spendertier/en (ausgefüllter Teil A) von dem Zuchtverband, bei dem das/die Spendertier/e eingetragen ist/sind und der Besitzer des Spendertieres Mitglied ist, übermittelt wurde. 

Zu Beginn muss erst einmal der Teil A der TZB vom Zuchtverband ausgestellt werden, die Besamungsstation ist nicht ermächtigt, ohne diese Dokumente den Teil B der TZB auszustellen.

Ein Ausstellen des Teil B der Tierzuchtbescheinigung ist von einer anderen Organisation (z.B. Samendepot) als die der gewinnenden/herstellenden Besamungsstation zum derzeitigen Zeitpunkt nicht zulässig!

 

Das Unterschriftenfeld muss sich farblich vom Text der Tierzuchtbescheinigung unterscheiden und folgende Angaben enthalten: Ort und Datum der Ausstellung, Name und Funktion des Unterzeichnenden, Unterschrift und (im Sinne der Nachvollziehbarkeit) ein Stempel der Organisation. Bei der Erstellung von Kopien ist daher darauf zu achten, dass diese in Farbe erfolgen. Dies betrifft auch „Importzuchtbescheinigungen“ (Samenportionen aus Drittländern). Bei der Erstellung von TZB für Zuchtmaterial kann der Teil A der TZB für Samen als Farbkopie für mehrere TZB des jeweiligen Spendertieres verwendet werden. Die Teile A und B müssen eindeutig (z.B. über physische Verbindung (Heften, Knicken, Stempeln) oder durch das Kopieren auf die Rückseite des Teils A) gekennzeichnet sein, damit Teil A und B einander zugeordnet werden können.

Bei der elektronischen Übermittlung der TZB müssen sich die Teile A und B ebenfalls zusammen in einer Datei befinden und nicht einzeln versendet werden.

Falls keine aktuelle Website der Leistungsdatenergebnisse des Spendertieres vorliegt, muss die TZB von dem Pedigree in derselben Datei begleitet sein.

 

Alle Samenportionen die seit dem 01.11.2018 über Landesgrenzen verbracht werden oder an andere Besamungsstationen oder Samendepot abgegeben werden, müssen von einer Tierzuchtbescheinigung nach DVO 2017/717 begleitet sein (Übermittlung kann auch elektronisch erfolgen).

Die DVO 2017/717 wurde überarbeitet und durch die DVO 2020/602 ersetzt. Diese ist bereits in Kraft und gilt ab dem 04.08.2020.

Daher weisen wir darauf hin, die abgebenden Stationen zu benachrichtigen und darauf hinzuweisen, dass die gelieferten Samenportionen von einer Tierzuchtbescheinigung nach der Durchführungsverordnung (EU) 2017/717 bzw. (EU) 2020/602 begleitet sein müssen. Dies gilt für alle Samenportionen die ab dem 01.11.2018 in die Union verbracht wurden. Die fehlenden Unterlagen müssen nachgefordert werden und bei jeder Abgabe die Samenportionen begleiten.

 

Wir möchten darauf hinweisen, dass eine Abgabe von Samen ohne korrekte Tierzuchtbescheinigung sowie die fehlerhafte Dokumentation laut Tierzuchtgesetz eine Ordnungswidrigkeit darstellt, die mit einer Geldbuße bis zu 20 000€ geahndet werden kann.