Neue Förderperiode hat begonnen
Seit 2016 können landwirtschaftliche Betriebe in Deutschland eine Förderung für Investitionsmaßnahmen zur Energieeffizienzsteigerung und CO2 Einsparung in Anspruch nehmen. Bisher sind nach dieser Förderrichtlinie über 5.000 Anträge eingereicht worden. Dafür standen bisher insgesamt 148 Mio. € Fördermittel zur Verfügung.
Seit November 2020 ist das Förderprogramm Energieeffizienz für Landwirtschaft und Gartenbau Bestandteil des Klimaschutzplans 2030 der Bundesregierung. Aus dem Energie- und Klimafonds stehen bis Ende 2023 insgesamt 156 Mio. € zur Verfügung. Mit der Abwicklung der Förderung ist die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) beauftragt. Sie entscheidet über die Zuwendung nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. Eine Antragsstellung ist seit dem 1. November dieses Jahres möglich. Antragsberechtigt sind kleine und mittlere Unternehmen, die in der landwirtschaftlichen Primärproduktion tätig sind. Es werden Investitionen in langlebige Wirtschaftsgüter gefördert, die die CO2-Emissionen des Produktionsprozesses landwirtschaftlicher Primärerzeugnisse maßgeblich reduzieren. Das heißt, dass wie auch schon im vorherigen Förderprogramm, der Austausch von „Stromfressern“ und auch die Sanierung von Gebäuden gefördert wird. Neu aufgenommen wurde zum Beispiel die Förderung Regenerativer Eigenenergieerzeugung. Zudem beschränkt sich die Förderung nichtmehr nur auf den Innenbereich, sondern wird in Teilbereichen auf die Außenwirtschaft erweitert. Somit weißt die neue Förderrichtlinie grundlegende Änderungen im Vergleich zu den alten Richtlinien auf. Folgende vier Förderschwerpunkte lassen sich aus der neuen Förderrichtlinie ableiten:
- Einzelmaßnahmen
Darunter ist die Modernisierung, wie der Ersatz oder die Nach- oder Umrüstung einzelner Anlagen, Anlagenteile oder Aggregate zu verstehen. In der Förderrichtlinie sind dazu konkrete förderfähige Maßnahmen benannt worden, für die ein Förderantrag gestellt werden kann. Diese sind:
- Elektrische Motoren und Antriebe
- Pumpen
- Ventilatoren
- Kompressoren
- Einbau von Energieschirmen in ein bestehendes Gewächshaus
- Umdeckung der Gewächshaushülle von Einfachbedeckung auf festinstallierte Mehrfachbedeckung
- Vorkühler in Milchkühlanlagen
- automatische Reifendruckregelanlagen (auch bei Neuanschaffungen von Maschinen)
- direkte Elektifizierung von Landmaschinen als Ersatz für Maschinen mit Verbrennungsmotor
- Anschaffung oder Umrüstung von Landmaschinen zur Nutzung von Biokraftstoffen
Des Weiteren sind die einzuhaltenden Effizienzkriterien und die Nachweispflichten in der Richtlinie und den Merkblättern der BLE benannt. In der Regel müssen alle Motoren und Antriebe die Energieeffizienzklasse IE 4 einhalten. Beispielsweise erreichen bei Ventilatoren und Vakuumpumpen, die in der Vergangenheit häufig über die Einzelmaßnahmen gefördert wurden, dies in der Regel nur Motoren mit EC-Technik. Der Nachweis muss über das jeweilige Produktdatenblatt erbracht werden. Das zuwendungsfähige Investitionsvolumen muss mindestens 3.000 € betragen. Bisher war die Förderung ausschließlich für die Innenwirtschaft ausgelegt. Die Einzelmaßnahmen wurden nun um die Anschaffung einer automatischen Reifendruckregelanlage erweitert, die sich auf die Außenwirtschaft bezieht. Dabei werden sowohl Nachrüstungen an Schleppern als auch an angehängten Geräten wie Güllewagen oder Pflanzenschutzspritzen gefördert. Die Maschinenanzahl je Betrieb ist nicht begrenzt. Voraussetzung ist, dass der beantragende Betrieb selbst Flächen bewirtschaftet. Werden die Maschinen ausschließlich für gewerbliche Tätigkeiten in Lohnunternehmen oder für die Biogaserzeugung eingesetzt, sind Nachrüstungen nicht förderfähig. Ebenso ist die Elektifizierung und der Einsatz von Biokraftstoffen als alternative Antriebstechnik förderfähig. Förderfähig ist die Differenz zur Anschaffung einer Maschine mit Dieselantrieb.
- Modernisierung und Neubau von energieeffizienten Anlagen
Für alle weiteren Maßnahmen muss ein CO2- Einsparkonzept eines bei der BLE anerkannten Sachverständigen vorgelegt werden. Aus dem Einsparkonzept müssen die CO2 – Einsparpotenziale des Betriebes getrennt nach Innen- und Außenwirtschaft aufgeführt werden. Unter diesem Punkt wird die ganz- oder teilweise Umsetzung der genannten Maßnahmen des CO2 Einsparkonzeptes gefördert. Dabei ist entscheidend, dass die förderfähigen Investitionsausgaben mit einer CO2- Einsparung einhergehen und die Gesamtmaßnahme zu einer betrieblichen CO2- Emissionsreduktion führen. Das Mindestinvestitionsvolumen beträgt 12.000 Euro.
Für die Energieberatung und die Erstellung des CO2 - Einsparkonzeptes kann eine Förderung beantragt werden. Voraussetzung für die Förderung ist es, dass das Gutachten von einem bei der BLE zugelassenen Sachverständigen erstellt wird. Die Höhe der Zuwendung für die Beratungsleistung beträgt max. 80 % der förderfähigen Netto-Beratungskosten. Die Zuwendungshöhe ist von den Energiekosten des Betriebes abhängig. Liegen die jährlichen Energiekosten über 10.000 €, liegt der maximale Zuwendungsbetrag bei 7.000 €, liegen die Energiekosten unter dem Betrag von 10.000 €, ist die Zuwendung auf maximal 4.500 € begrenzt.
Nach neuer Richtline ist ebenso ein maßnahmenspezifisches Gutachten möglich, falls bereits CO2-Einsparpotenziale im Betrieb bekannt sind. Gutachterkosten sind dann als Planungsleistung förderfähig.
- Regenerative Eigen-Energieerzeugung und Abwärmenutzung
Neuerdings werden Anlagen zur Erzeugung, Bereitstellung und zum Bezug regenerativer Energien sowie von Abwärme für die betriebliche Eigennutzung gefördert. Die von geförderten Anlagen zur betrieblichen Eigenversorgung erzeugte Energie in Form von Strom und/oder Wärme darf die Menge an Strom und Wärme zusammengenommen nicht überschreiten,
Eine Förderung der Anlagen nach EEG oder KWKG ist ausgeschlossen. Die Kosten für die Einbindung von Stromerzeugungsanalgen, die innerhalb von 12 Monaten nach Antragsstellung aus der EEG-Förderung auslaufen, in die betriebliche Energieversorgung sind förderfähig. Für die Förderung einer Anlage müssen technische Mindestvorgaben eingehalten werden, die auf der Internetseite der BLE zu finden sind.
Folgende Anlagen zur regenerativen Energieeigenerzeugung sind förderfähig:
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Förderhöhe
Für den Bereich der Einzelmaßnahmen bleibt die Förderhöhe bei 30 % der förderfähigen Netto-Investitionskosten mit Ausnahme der Alternativen Antriebe (40 %). Mit dem Antrag muss die voraussichtliche CO2 Einsparung abgeschätzt werden. Hierfür gibt es eine Berechnungshilfe auf der Internetseite der BLE.
Für alle anderen Bereiche wird Wert auf die Fördereffizienz gelegt. So ist die Förderhöhe durch zwei Parameter begrenzt. Diese sind ein maximaler prozentualer Anteil für die förderfähigen Investitionskosten und eine maximale Fördersumme pro eingesparte Tonne CO2. Für den Bereich „Modernisierung und Neubau von energieeffizienten Anlagen“ und wird die Investition mit maximal 30 % bzw. 900 € pro eingesparte Tonne CO2 gefördert. Für die „Regenerative Eigen-Energieerzeugung und Abwärmenutzung“ beträgt die Förderung maximal 40 % bzw. 900 € pro eingesparte Tonne CO2. In vielen Fälle greift die Begrenzung der Förderhöhe über die Einsparung der CO2 deutlich früher, als die zweite Grenze.
Weitere Fördervoraussetzungen
Die Höchstgrenze der Förderung beträgt für einen Zuwendungsempfänger max. 500.000 €. In aller Regel müssen drei Kostenvoranschläge oder Vergleichsangebote dem Auszahlungsantrag beigefügt werden.
Antragsberechtigt sind alle Betriebe oder Unternehmen, die unabhängig von der Rechtsform in der landwirtschaftlichen Primärproduktion aktiv sind. Auch gibt es keine Beschränkungen hinsichtlich bestimmter Tierarten, Bestandsgrößen oder Einkommensgrenzen. Nicht gefördert werden Unternehmen mit über 25 % Kapitalbeteiligung der öffentlichen Hand. Die Förderung kann auch mit anderen Investitionsförderungen kombiniert werden, allerdings nicht, wenn sich die beihilfefähigen Kosten überschneiden. Dies schließt eine Förderung Nach EEG und KWKG aus. Eine gleichzeitige Förderung nach dem AFP-Förderungsprogramm ist ebenso ausgeschlossen, es sei denn, die Kosten sind klar abgrenzbar. Insgesamt darf auch bei einer Kombinationsförderung die maximale Fördersumme 40 % des zuwendungsfähigen Investitionsvolumens nicht überschreiten.
Die Antragstellung erfolgt online über das Förderportal des Bundes (www.foerderportal.bund.de)
Bei Antragstellung darf mit der Maßnahme noch nicht begonnen worden sein, das ist erst nach dem Eingang eines Eingangsbescheides oder des Zuwendungsbescheides möglich. Nach Bewilligung verbleibt dem Antragsteller ein Zeitraum von neun Monaten, um die Maßnahme umzusetzen und abzurechnen. Die Zuschüsse werden nach Prüfung der eingereichten Rechnungen, mit entsprechendem Zahlungsnachweis, zur Auszahlung freigegeben.
Fazit
- Die Novelle der Richtlinie hat zu grundsätzlichen Änderungen des Energieeffizienzprogramms geführt.
- Einzelmaßnahmen sind weiterhin unkompliziert zu beantragen und für viele Betriebe eine gute Möglichkeit Energieeffizienzmaßnahmen umzusetzen.
- Alle anderen Maßnahmen unterliegen der neuen Vorgaben der Fördereffizienz.
- Aufgrund der neuen Förderung pro eingesparte Tonne CO2 sind die Förderhöhen meist deutlich geringer.
- Die Erstellung von Gutachten wird aufwendiger und teurer, da der gesamte Betrieb „durchleuchtet“ werden muss. Sind Einsparpotenziale bekannt, kann ein maßnahmenspezifisches Gutachten erstellt werden.
- Aus Sicht der Beratung sollte jeder Betrieb sehr genau nachrechnen, ob unter dem Strich etwas „hängen“ bleibt oder ob sinnvolle Maßnahme zur Energieeffizienz vielleicht auch ohne Förderung einfacher umsetzbar sind.
Beratung in den Bereichen Energieeffizienz, Erneuerbare Energien und zum BLE-Förderprogramm bietet die Landwirtschaftskammer Niedersachsen an.
Kontakte


Dipl.-Ing. agr. (FH)
Jan Südhoff
Berater Technik Schwein, Stallklima, Lüftung, Mastschweine, Sauen
0441 801-436
0441 801-319

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