Viele Regelungen bleiben – andere nicht unbedingt
Aufgrund der hohen Infektionszahlen wird laut Pressemitteilung des BMAS (Bundesministerium für Arbeit und Soziales) für einen Übergangszeitraum bis zum 25.05.2022 der Arbeitgeber die Basisschutzmaßnahmen zum Infektionsschutz treffen.
Der Arbeitgeber legt nun im Rahmen seines Schutzkonzeptes mit der Gefährdungsbeurteilung erforderliche Maßnahmen zum betrieblichen Infektionsschutz fest und setzt diese um. Hierbei hat er die Vorschriften der jeweiligen Bundesländer, z. B. Niedersachsen, die Corona-Arbeitsschutzregel und die Handlungshilfen der Unfallversicherungsträger einzubeziehen. Die festgelegten Maßnahmen gelten auch für die Pausenbereiche (AHA+L-Regel = Abstand, Hygiene, Atemschutz, Lüften).
Zu allen Fragen rund um Arbeit und Beschäftigungsverhältnisse können Sie unsere Kolleg*innen der Arbeitnehmerberatung ansprechen.
Folgende Maßnahmen sind zu berücksichtigen:
- Wöchentlich ein kostenfreies Testangebot für Mitarbeiter, die nicht ausschließlich im Homeoffice beschäftigt sind.
- Prüfung, ob Homeoffice zur Minderung betriebsbedingter Kontakte weiterhin und in welchem Umfang umzusetzen ist.
- Impfunterstützungs- und Aufklärungspflicht
Den Beschäftigten ist es zu ermöglichen, sich während der Arbeitszeit gegen das Coronavirus impfen zu lassen. Weiterhin sind die Mitarbeiter über die Gesundheitsgefährdung einer Coronainfektion, die Möglichkeit einer Schutzimpfung und die im Unternehmen geltenden Regelungen zum Infektionsschutz zu informieren.
Hier kann bei Veranstaltungen oder generell im Betrieb im Rahmen des Hausrechts ein Testnachweis bzw. die Anwendung von 3G bis hin zu 2Gplus vorgesehen werden (Niedersächsische Corona-Verordnung- kompakt; Grafik Zugang mit Testnachweis).
Antworten auf die häufigsten Fragen zum betrieblichen Infektionsschutz gibt das BMAS.
Corona-Arbeitsschutzverordnung
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