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Die neue GAP ab 2023 - eine ökonomische Optimierung der Anträge wird wichtiger!

Webcode: 01039719 Stand: 28.08.2023

Die neue GAP startet nach zwei Übergangsjahren 2021 und 2022 zum 01.01.2023. Bis Ende 2021 sollte Deutschland seinen Strategieplan bei der EU Kommission zur Genehmigung einreichen, aber es kam zu Verzögerungen. Deutschland hat seinen Strategieplan am 21.02.2022 und eine weitere Nachbesserung am 30.09.2022 zur Prüfung bei der EU vorgelegt. Am 21.11.2022 wurde dieser genehmigt. Die Verordnungen für Deutschland liegen vor. Welche Vorgaben bringen diese mit sich und wie sind die ökonomischen Auswirkungen?

Blühstreifen
BlühstreifenRuth Beverborg
Die rechtlichen Rahmenbedingungen stehen fest un die neuen Regelungen gelten seit dem 01.01.2023. Neu ist, dass die EU nur noch den Rahmen vorgibt und die Mitgliedsstaaten die detailierten Regelungen in einem Strategieplan vornehmen. Außerdem werden über die gesamte Förderperiode mehr Mittel von der 1. Säule der Direktzahlungen in die 2. Säule (in 2023 10% und in 2027 15 %) verschoben. In der 1. Säule werden 23 % der Mittel für freiwillige Öko-Regelungen vorgesehen. Das bisherige Greening mit der Greeningprämie wird es nicht mehr geben. Die neue GAP verfolgt verstärkt das Ziel "Öffentliche Gelder für öffentliche Leistungen." Damit sind von den Landwirt*innen mehr Umwelt- und Klimaschutzmaßnahmen zu erbringen. Die Architektur der GAP wird neu aufgestellt.


Am 24.11.2021 stimmte das Bundeskabinett der Verordnung zur Durchführung der GAP-Direktzahlungen Verordnung (GAPDZV und der Verordnung zur Durchführung der im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik geltenden Konditionalität (GAPKondV) zu. Am 17.12.2021 wurden diese Verordnungen mit einigen Änderungen im Bundesrat verabschiedet. Danach wurde der deutsche Strategieplan am 21.02.2022 verspätet in Brüssel vorgelegt. Eine überarbeitete Version wurde am 30.09.2022 eingereicht. Finalisiert wurden die Regelungen durch die Genehmigung des GAP-Strategieplans am 21.11.2022 durch die EU. Mit der Genehmigung des deutschen Strategieplanes durch die EU-Kommission und dem Beschluss aller bundesdeutschen Gesetze und Verordnungen stehen die Rechtsgrundlagen der neuen GAP ab 2023 fest.

Die neue grüne Architektur

Grüne Architektur der GAP 2023
Grüne Architektur der GAP 2023Laura Jans-Wenstrup
Bereits um die ursprüngliche Basisprämie, neu Einkommensgrundstützung für Nachhaltigkeit, zu erhalten, sind der gute landwirtschaftliche und ökologische Zustand der Flächen (GLÖZ) und die Grundanforderungen an die Betriebsführung (GAB) einzuhalten. Das ist die sogenannte Konditionalität. Damit stellt sich derzeit die neue Architektur der GAP wie in der beiliegenden Übersicht dargestellt dar.

Konditionalität - GLÖZ-Standards

Um zukünftig die Einkommensgrundstützung für Nachhaltigkeit zu erhalten, sind  9 GLÖZ Standards einzuhalten.  Wesentliche Einflüsse für die Bewirtschaftung haben folgende GLÖZ Standards:


GLÖZ 4: Gewässerrandstreifen

Es sind 3 m Pufferstreifen entlang von Wasserläufen einzuhalten. Das Ausbringen von Dünger- und Pflanzenschutzmitteln ist dort verboten. Der Gewässerrandstreifen kann durch die Bundesländer in Gebieten, in denen die Flächen im erheblichen Umfang von Ent- und Bewässerungsgräben durchzogen sind, auf 1 m verkürzt werden. Niedersachsen macht davon Gebrauch und hat in einer Allgemeinverfügung die entsprechenden Regionen festgelegt. Entsprechende Regeungen und Kulissen gibt es jedoch bisher nicht. Eine Anpassung ist nicht in "roten Gebieten" möglich.
Die verpflichtende Stilllegung (GLÖZ 8) kann mit den Gewässerrandstreifen kombiniert werden. Allerdings ist dann eine Mindestgröße von 1.000 m²  für die Stilllegung und ein Ernteverbot einzuhalten.


GLÖZ 6: Mindestbodenbedeckung

Auf mindestens 80 % der Ackerflächen eines Betriebes ist im Zeitraum vom 15.11. bis 15.01. des Folgejahres eine Mindestbodenbedeckung sicherzustellen. Diese kann durch mehrjährige Kulturen, Winterkulturen oder Zwischenfrüchte erfolgen. Auch Stoppelbrachen von Körnerleguminosen und Getreide (inkl. Mais) gelten als Bodenbedeckung im Winter, soweit keine Bodenbearbeitung vorgenommen wurde. Mulchauflagen und die mulchende, nicht wendende Bodenbearbeitung von Flächen sowie eine Abdeckung durch Folien-, Viles- oder Netze zur Sicherung der landwirtschaftlichen Produktion zählen als Mindestbodenbedeckung. Ausnahmen gibt es grundsätzlich nicht.
Darüber hinaus wurden abweichende Zeiträume der Mindestbodenbedeckung geregelt. Für Flächen, die mit frühen Sommerkulturen bestellt werden sollen (Aussaat bis 31.03.) reicht eine Mindestbodenbedeckung vom 15.09. bis 15.11. des Antragsjahres aus. Auf Flächen mit schweren Böden (mind. 17 % Tongehalt oder einer entsprechenden Bodenklasse) ist eine Mindestbodenbedeckung ab der Ernte bis 01.10. des Antragsjahres einzuhalten. Frühe Sommerkulturen und schwere Böden werden konkret definiert. Die Verpflichtung startet im Herbst 2023.

GLÖZ 7: Fruchtwechsel

Die Vorgaben zum Fruchtwechsel werden aufgrund der aktuellen Lage und dem Ziel der Ernährungssicherheit im Jahr 2023 ausgesetzt.
Ab 2024 sind drei Vorgaben einzuhalten:

  • Auf mind. 33 % der verbleibenden Ackerfläche eines Betriebes bezogen auf das Vorjahr hat ein Wechsel der Hauptkultur zu erfolgen.
  • Auf mind. weiteren 33 % der Ackerfläche ist ebenfalls ein jährlicher Fruchtwechsel oder der Anbau von Zwischenfrüchten/ Unterssat zu etablieren.
  • Spätestens im dritten Jahr muss auf allen Ackerflächen ein Fruchtwechsel erfolgen.

Grundsätzlich sind mehrjährige Kulturen, Gas und Grünfutterpflanzen, Brachen, Roggen, Tabak und Mais für die Erzeugung von zertifiziertem Saatgut von den Vorgaben des Fruchtwechsels befreit. Diese zählen im ersten Jahr noch zum Fruchtwechsel dazu und bleiben ab dem zweiten Jahr unberücksichtigt. Ausgenommen sind zudem Betriebe mit weniger als 10 ha Ackerland und Landwirte, die auf mehr als 75 % ihrer Ackerfläche Gras-/Grünfutter, Brachen, Leguminosen oder einer Kombination der genannten Kulturen anbauen, bzw. auf mehr als 75 % ihrer beihilfefähigen Fläche DGL, Gras- und Grünfutter anbauen, soweit die verbleibende Ackerfläche 50 ha nicht übersteigt. Zertifizierte Ökobetriebe sind ebenfalls ausgenommen.


GLÖZ 8: verpflichtende Stilllegung

Die Vorgaben zur verpflichtenden Stilllegung wurden für das Jahr 2023 modifiziert. Das bedeutet, 2023 ist auf den 4 % verpflichtender Stilllegung der Anbau von Getreide (ohne Mais), Sonnenblumen oder Leguminosen (ohne Soja) zulässig. Sofern der Betriebsinhaber von dieser Möglichkeit Gebrauch macht, kann die freiwillige Öko-Regelung 1a und 1b nicht beantragt werden. Darüber hinaus dürfen Brachen, die in 2021 und 2022 auf derselben Fläche codiert waren nicht umgebrochen werden. Diese müssen auch in 2023 wieder als Brache codiert werden.
Ab 2024 (a 2023, wenn nicht von der GAPAusnV Gebrauch gemacht wird) ist der Mindestanteil von 4 % Stilllegung der Ackerfläche eines Betriebes einzuhalten. Diese Flächen sind unmittelbar nach der Ernte der Hauptkultur im Vorjahr der Selbstbegrünung zu überlassen oder aktiv zu begrünen. Eine Reinsaat aus landwirtschaftlichen Kulturen ist als aktive Begrünung nicht zulässig. Angerechnet werden Brachen mit einer Mindestparzellengröße von 0,1 ha. Die Bodenbearbeitung (Ausnahme bei aktiver Begrüunng) sowie der Dünge- und Pflanzenschutzeinsatz sind auf diesen Flächen verboten. Ein Mahd- und Mulchverbot gilt vom 1.4. bis 15.8. Ab dem 01.09. kann die Aussaat/ Pflanzung einer Kultur, die erst im Folgejahr zur Ernte führt erfolgen. Abweichend davon kann mit der Aussaat von Winterraps und Wintergerste ab dem 15.08. begonnen werden. Ausgenommen von der Stilllegung sind Betriebe mit weniger als 10 ha Ackerland und Landwirte, die auf mehr als 75 % ihres Ackerlandes Gras-/Grünfutter, Brachen, Leguminosen oder einer Kombination der genannten Kulturen bzw. auf mehr als 75 % der beihilfefähigen Fläche DGL, Gras- und Grünfutter anbauen. Landschaftselemente als Bestandteil der förderfähigen Fläche können auf die Stilllegung angerechnet werden.
Gewässerrandstreifen (GLÖZ 4) können stillgelegt und angerechnet werden, soweit sie die Mindestparzellengröße von 0,1 ha erreichen. 

GLÖZ 2 und 9: Schutz von Feuchtgebieten und Torfmooren sowie Vorgaben in Natura-2000 Gebieten

Außerdem gilt das Verbot des Pflügens von Dauergrünland in Natura-2000-Gebieten (FFH- oder Vogelschutzgebieten) oder auf Moorstandorten. Damit ist ein Grünlandumbruch zur Grasnarbenerneuerung mit entsprechenden Ertragsnachteilen nicht mehr möglich. GLÖZ 2 beginnt in Niedersachsen ab dem 1.1.2024, da die Gebietskulisse für die Feuchtgebiete und Moore erst 2023 erstellt werden kann.

Es sind damit erhebliche Vorleistungen im Rahmen der GLÖZ  für den Erhalt der Einkommensgrundstützung gefordert. Dabei gibt es Überschneidungen mit den Maßnahmen im Niedersächsischen Weg. 

Einkommensgrundstützung

Die Basisprämie wird nach ersten Berechnungen von 171 €/ha in 2021 auf etwa 155 €/ha Einkommensgrundstützung in 2023 und 2024 sinken.

7 Ökoregelungen

Ab 2023 werden 7 freiwillige, einjährige und bundeseinheitliche Einzelmaßnahmen in der 1. Säule der GAP als Öko-Regelungen angeboten. Diese sollten nicht mit dem bisherigen Greening und den länderspezifischen Agrarumwelt- und Klimamaßnahmen der 2. Säule verwechselt werden.

  1. Bereitstellung von Flächen zur Verbesserung der Biodiversität durch

    a) Freiwillige Aufstockung der Stillegungen auf  Acker mit Selbstbegrünung oder aktiver Begrünung über die geforderten 4% in der Konditionalität hinaus. D.h. mind. 1 % Ackerfläche muss im Betrieb zusätzlich stillgelegt werden, um diese Prämie zu erhalten. Für diesen Prozent mehr, also von 4 % auf 5 % erhält man 1.300 €/ha Prämie. Für das nächste zusätzliche Prozent mehr Stilllegung, also von 5 bis 6% gibt es 500 €/ha und für die werteren drei prozent von 7 bis 10 % werden 300 €/ha Prämie veranschlagt.
    (Verpflichtungszeitraum vom 1.1. bis 31.12. bzw. bei Aussaat einer Kultur, die erst im Folgejahr zur Ernte führt ab 01.09. (nur bei Winterraps und Wintergerste 15.08.), Mindestparzellengröße von 0,1 ha, kein Pflanzenschutz, keine Düngung)

    b) Anlage von Blühflächen und -streifen auf Ackerland: top up auf Stillegung unter a) 150 €/ha
    (Mindestparzellengröße von 0,1 ha, Blühstreifen: streifenförmige Fläche, die mind. 20 m und max. 30 m breit ist. Ist der Streifen breiter als 30 m gilt er als Blühfläche, die max 1 ha groß sein darf, vorgegebene Saatgutmischung, Aussaat bis 15. Mai)

    c) Anlage von Blühstreifen oder -flächen in Dauerkulturen: top up von 150 €/ha
    (Blühfläche max. 1 ha, Vorgegebene Saatgutmischung, kein Einsatz von Pflanzenschutz- und Düngemitteln, Aussaat bis 15. Mai)

    d) Altgrasstreifen oder -flächen auf Dauergrünland (DGL): für 1 % 900 €/ha, 1-3% 400 €/ha, 3-6 % 200 €/ha (mind. 1 % und max. 6 % des DGL, 10 bis 20 % je Schlag, mind. 0,1 ha, max. 2 Jahre auf derselben Stelle, Beweidung und Schnittnutzung ab 1.9., kein Pflanzenschutz)
     
  2. Anbau vielfältiger Kulturen im Ackerbau: 45 €/ha 
    (mind. 5 Hauptkulturarten im Umfang von je 10 % bis 30 % der Ackerfläche, mind. 10 % Leguminosen einschließlich deren Gemenge, max. 66 % Getreide)
     
  3. Beibehaltung einer agroforstlichen Bewirtschaftungsweise auf Acker- und Dauergünland:  60 €/ha
    (2 bis 35 % Gehölzfläche, mind. 2 Gehölzstreifen, mind. 20 m und max. 100 m Abstand zwischen Gehölzstreifen, 3 bis 25 m breit)
     
  4. Extensivierung des gesamten Dauergrünlandes im Betrieb: 115 €/ha 2023 bis 100 €/ha 2026
    (mind. 0,3 und max. 1,4 RGV/ha DGL, Verwendung von Düngemitteln einschließlich Wirtschaftsdüngern ist nur in dem Umfang der höchstens  bei1,4 RGV je ha anfalende Dünger gestattet, kein Pflanzenschutz, keine Neuanlage von Drainagen im Antragsjahr)
     
  5. ergebnisorientierte extensive Bewirtschaftung von Dauergrünlandflächen mit Nachweis von mindestens 4 regionalen Kennarten: 240 €/ha in 2023 und 2024, 2025 225 €/ha, 2026 210 €/ha
     
  6. Bewirtschaftung von Acker- und Dauerkulturflächen ohne Verwendung von chemisch-synthetischen Pflanzenschutzmitteln in bestimmten Zeiträumen, die sich nach Kulturarten unterscheiden: 130 €/ha 2023 bis 110 €/ha in 2026 für Sommergetreide, Ackerbohnen und Mais und 50 €/ha Grünfutter
     
  7. Anwendung von durch Schutzziele bestimmte Landbewirtschaftungsmethoden auf landwirtschaftlichen Flächen in Natura 2000-Gebieten: 40 €/ha
    (keine zusätzlichen Entwässerungsmaßnahmen, keine Instandsetzung von Drainagen, keine Auffüllungen, Aufschüttungen oder Abgrabungen im Antragsjahr)

Für die ökonomische Bewertung der Öko-Regelungen in der 1. Säule ist entscheidend, ob sie einen Einkommensbeitrag leisten. Dies ist einzelbetrieblich zu beetrachten und bewerten

Umverteilungseinkommensstützung

Die Umverteilungseinkommensstützung wird statt für bisher 46 dann für 60 ha mit erhöhten Fördersätzen von etwa 69 €/ha für die ersten 40 ha und von etwa 42 €/ha von 41 bis 60 ha in 2023 betragen. Die Umverteilungseinkommensstützung steigt damit von maximal etwa 1.980 €/Betrieb auf maximal etwa 3.600 €/Betrieb. Damit ist die Förderung um 1.620 € (60 ha LF) angehoben worden.

Junglandwirte-Einkommensstützung

Junglandwirt*innen werden weiterhin 5 Jahre nach der Betriebsaufnahme gefördert, wenn sie/er nicht älter als 40 Jahre ist. Junglandwirt*innen müssen in der GAP 2023 neuerdings eine Berufsqualifikation nachweisen.

Die Junglandwirte-Einkommensstützung wird von bisher 44 €/ha auf 134 €/ha erhöht und die Basisfläche dafür wird von 90 auf 120 ha angehoben. Somit könnte ein/e Junglandwirt*in im Jahr 2023 maximal 16.080 € Förderung erhalten. Bisher waren es maximal 3.960 €. Bei 120 ha LF also ein Anstieg um 12.120 €.

Gekoppelte Tierprämien

Es sind außerdem gekoppelte Prämien für Mutterkühe (mind. 3 Kühe), -schafe und -ziegen (mind. 6) vorgesehen. Die Haltung muss mind. vom 15.5. bis 15.8. erfolgen. In 2023 sind es 78 €/Mutterkuh und 35 €/Mutterschaf bzw. Mutterziege. Ein Weidegang ist dafür nicht verpflichtend. Allerdings können auf dem antragstellenden Betrieb nicht gleichzeitig Milch- und Mutterkühe gehalten werden.

Ökonomische Auswirkungen

Doch wie könnten ökonomische Auswirkungen der neuen GAP für den Einzelbetrieb aussehen? Als Beispiel soll ein Veredelungsbetrieb mit 100 ha LF (30 ha Körnermais, 35 ha Winterweizen und 35 ha Wintergerste) und 2.000 Schweinemastplätzen dienen (s. Übersicht).

Ökonomische Auswirkungen der GAP 2023
Ökonomische Auswirkungen der GAP 2023Laura Jans-Wenstrup

Wenn die 7 einjährigen, freiwilligen Öko-Regelungen der 1. Säule einkommensneutral wirken, würde der Beispielbetrieb in 2024 gegenüber 2021 durch die Absenkung der Basisprämie/Einkommensgrundstützung und den Verlust der Greeningprämie trotz Erhöhung der Umverteilungseinkommensstützung etwa 8.400 € Prämie verlieren. Außerdem entgehen dem Betrieb der Deckungsbeitrag auf 4 ha stillzulegender Fläche in Höhe von 3.000 €. Für die Mindestbewirtschaftung (Mulchen) der stillgelegten Fläche entstehen Kosten in Höhe von 180 €. Außerdem dürfen im Winter keine kahlen Böden vorhanden sein, sodass für die Begrünung außerdem 1.350 € kalkuliert werden. Aufgrund der stillgelegten Fläche müssen in dem Beispielbetrieb außerdem für 600 € Wirtschaftsdünger überbetrieblich verwertet werden, so dass insgesamt gegenüber der dem Jahr 2021 in 2024 ein wirtschaftlicher Nachteil von 13.530 € für diesen Betrieb zu erwarten ist. Jetzt bleibt abzuwarten, ob die Öko-Regelungen diese Situation verbessern können.

Für Futterbaubetriebe kann besonders das Verbot der Grünlanderneuerung (Umbruch) auf Moorstandorten und in Narura 2000-Gebieten (FFH- und Vogleschutzgebiete) im Rahmen der GLÖZ 2 und 9 bedeutsam werden. Dadurch ergeben sich in vielen Fällen Ertragsdepressionen, die zum Beispiel über Grundfutterzukauf ausgeglichen werden müssen. Intensive Milchviehbetriebe auf Moorstandorten oder in Natura 2000 Gebieten könnten nach derzeitigen Verordnungsentwürfen damit erhebliche ökonomische Nachteile in der neuen GAP im Vergleich zur bisherigen Förderperiode haben.

Auch ökologisch wirtschaftende Betriebe könnten nach derzeitigem Entwurfsstand der GAP ökonomische Nachteile haben, da sie nicht von der neuen Konditionalität (GLÖZ und GAB) für die Einkommensgrundstützung/Basisprämie befreit sind(bisher waren sie vom Greening befreit!). Vom Fruchtwechsel sind sie allerdings weiter befreit. Die aktuell vorgeschlagenen Öko-Regelungen sind auch für Öko-Betriebe in vielen Fällen ökonomisch nicht interessant.

Die kommende Agrarreform wird insgesamt mit Konditionalität als Voraussetzung für die Einkommensgrundstützung und die freiwilligen Öko-Regelungen in der 1. Säule nochmals "grüner", da die Zahlungen an Umwelt- und Klimamaßnahmen gebunden sind. Die Einkommenswirksamkeit der Direktzahlungen wird je nach Betriebsform sinken. Eine betriebswirtschaftliche und pflanzenbauliche Beurteilung und Optimierung der Prämienanträge wird zukünftig bedeutsamer, um zu entscheiden wie und ob überhaupt ein Prämienantrag gestellt wird. Im Jahr 2024 möchte die Ampel-Regierung die GAP-Umsetzung bewerten und ggf. nachjustieren.

Zurückhaltende Beantragung der Öko-Regelungen 2023

Für die Öko-Regelungen stehen nun 25 % der Mittel der 1. Säule zur Verfügung. In der Antragsphase 2023 waren die Landwirte jedoch noch sehr zurückhalten. Die beantragten Öko-Regelungen erfordern nur rund 40 % der zur Verfügung stehenden Mittel. Daher kommt es nun zur Anwendung der Umverteilungsregelung, welche eine Steigerung der Prämie für Öko-Regelungen auf max. 130 % vorsieht. Das bedeutet für die Auszahlung im Herbst 2023 folgende Prämienhöhen:

Öko-Regelung              ursprüngliche Prämienhöhe (€/ha) Auszahlungsbetrag 2023 (€/ha)
ÖR 1a 1.300 1.690
  500 650
  300  390
ÖR 1b 150 195
ÖR 1c 150 195
ÖR 1d 900 1.170
  400 520
  200 260
ÖR 2 45 59
ÖR 3 60 78
ÖR 4 115 150
ÖR 5 240 312
ÖR 6 130 169
  50 65
ÖR 7 40 52

Durch diese Steigerung der Prämienhöhen werden dennoch nicht alle Mittel ausgeschöpft. Daher wird das noch offene Mittelvolumen voraussichtlich auf die Direktzahlungen aufgeschlagen. Konkrete Prämienhöhen können aktuell jedoch noch nicht ermittelt werden, da die Ausgangswerte noch nicht klar sind. Feststeht jedoch, dass die Direktzahlungen max. um 10 % steigen dürfen. 


Für Hilfestellungen bei der Agrarförderung stehen Ihnen unsere Wirtschaftsberater*innen gerne zur Verfügung.


Mit unserem GAP Rechner 2023 können Sie die voraussichtlichen Prämien 2023 berechnen und den Fruchtwechsel sowie die Öko Regelungen in Ihrem Betrieb planen.

Kontakte

Ruth Beverborg
Dipl.-Ing. agr.
Ruth Beverborg

Leiterin Sachgebiet Betriebswirtschaft, Wirtschaftsberatung

ruth.beverborg~lwk-niedersachsen.de


Laura Jans-Wenstrup
M.Sc. agr.
Laura Jans-Wenstrup

Fachreferentin Betriebswirtschaft

laura.jans-wenstrup~lwk-niedersachsen.de

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