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Grüne Berufe: Dürfen ukrainische Flüchtlinge in Deutschland arbeiten?

Webcode: 01040373
Stand: 27.02.2024

Zum 04.03.2022 wurde vom Rat der Europäischen Union die "Richtlinie zum vorübergehenden Schutz" in Kraft gesetzt mit dem Ziel eine schnelle und unbürokratische Aufnahme der Kriegsflüchtlinge aus der Ukraine in die EU zu gewährleisten. Diese ermöglicht den Menschen, die seit dem 24. Februar 2022 als Folge der militärischen Invasion Russlands aus der Ukraine vertrieben worden sind, unter anderem die Teilnahme am deutschen Arbeitsmarkt.

Flagge der Ukraine
Flagge der Ukrainejorono/Pixabay
Was bedeutet das für die geflüchteten Menschen aus der Ukraine?

Kriegsflüchtlinge aus der Ukraine dürfen momentan ohne Visum und Aufenthaltstitel nach Deutschland einreisen und sich in der EU frei bewegen. Seit September 2022 ist dieser visumsfreie Aufenthalt auf 90 Tage begrenzt. Mit der Ukraine-Aufenthaltserlaubnis-Fortgeltungsverordnung werden ab dem 1. Februar 2024 noch gültige Aufenthaltserlaubnisse zum vorübergehenden Schutz automatisch bis zum 4. März 2025 verlängert. Die Geflüchteten müssen hierzu nicht die zuständigen Ausländerbehörden aufsuchen.

Während des visumsfreien Aufenthalts darf keine Arbeit aufgenommen werden. In der Zwischenzeit sollte ein regulärer Aufenthaltstitel beantragt werden. Über den § 24 AufenthaltsG wird Geflüchteten aus der Ukraine vorübergehender Schutz in der EU gewährt. Für wen dieser vorübergehende Schutz gilt, kann auf der Seite des Flüchtlingsrat Niedersachsen nachgelesen werden. Bis zur Ausstellung der Aufenthaltserlaubnis erhalten die Menschen übergangsweise eine sogenannte Fiktionsbescheinigung. 

Bereits mit der Fiktionsbescheinigung, als auch später mit einem Aufenthaltstitel nach § 24 AufenthaltsG, sind sowohl eine abhängige Beschäftigung als auch die Ausübung einer selbstständigen Tätigkeit in Deutschland und damit jede Form der Erwerbstätigkeit erlaubt. Weitere Informationen finden Sie auch bei Pro Asyl.

Seit dem 01.06.2022 erhalten Personen mit vorübergehendem Schutz Leistungen nach dem SGB II bzw. SGB XII und werden von den jeweiligen Jobcentern vor Ort betreut. Zuvor erhielten sie Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz. Weiterhin besteht ein Anspruch auf die Teilnahme an Integrations- und Sprachangeboten. Auf der Seite des Landes Niedersachsen und des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge finden Sie weitere Informationen.

Bei Fragen zum Thema Ausbildung und Arbeit in den grünen Berufen für geflüchtete Menschen aus der Ukraine, melden Sie sich gerne bei:                                                                                                                     
Lydia Vaske
Henrike Weddelmann