Agrarförderung 2022- Korrekturen nach Antragsabgabe
Mit der Einführung der Satelliten-gestützten Flächenbeobachtung ("Kontrolle durch Monitoring") und dem Wegfall der VAG-Phase ändern sich teilweise die Verfahrensabläufe bezüglich der Antragsänderungen. Hier erhalten Sie einen Überblick über die Möglichkeiten.
1. Änderungsanträge bis 10. Juni möglich
Änderungen bei den Fördermaßnahmen, neue Schläge, neue ÖVF, Feldblock- und LE-Fehlermeldungen können wie bisher nur bis spätestens zum 10.06.2022 gestellt werden.
Abweichend davon könen neue AUKM-Maßnahmen bis zum 01. August 2022 und die Schaf- und Ziegenprämie bis zum 31. Mai 2022 beantragt werden.
Bis zum 31.05. (Datum der Einreichung des Datenbegleitscheins) erfolgt bei einer zusätzlichen Schlagbeantragung keine Kürzung. Ab dem 01.06. führt dies bei einem zusätzlichen Schlag oder Landschaftselement zu einer "Parzellenverspätung" und damit zu einer Kürzung von 1 % je Werktag.
EDV-technisch kann es zu Problemen kommen, wenn Betriebe mehrere Änderungsanträge kurzfristig nacheinander abgeben. Daher ist es sehr wichtig, dass die Datenbegleitscheine der Änderungsanträge chronologisch nach dem Upload/ Eingang auch von den Bewilligungsstellen importiert werden. Hintergrund: Die Bewilligungsstelle muss erst den Datenbegleitschein eines abgegebenen Änderungsantrages importiert haben. Diese Importdaten müssen über Nacht innerhalb der jeweiligen Programme berechnet worden sein bevor die durchgeführte Änderung in ANDI richtig angezeigt wird. Erst danach kann ein weiterer Änderungsantrag in ANDI gestellt werden. Es wird daher dringend empfohlen, möglichst nur einen Änderungsantrag vor Ende Mai zu stellen.
2. Änderungen / Korrekturen erstmals bis zum 30. September möglich
2a Vergrößerung bzw Verkleinerung von Schlägen einschließlich der Korrektur von Überlappungen
Entgegen den Vorjahren können Schläge - unabhängig von einer Überlappung - bis zum 30. September nicht nur verkleinert sondern auch vergrößert werden.
Festgestellte Überlappungen werden im ANDI-Programm in der farbe Pink eingeblendet. Wurden keine oder nur minimale (max. 100 m²) Überlappungen festgestellt, ist keine weitere Veranlassung notwendig. Solch kleine Überlappungsflächen werden nach dem 30. September bei beiden Antragstellern sanktionslos gelöscht. Werden Überlappungsflächen größer als 100 m² festgestellt, sind die Überlappungsgeometrien an einem Teil-/Schlag bzw. Teil-/Landschaftselement zu prüfen und zu bereinigen. Erfolgt keine Anpassung, wird nach dem 30. September der doppelt beantragte Bereich bei beiden Überlappungspartnern mit Sanktionen abgeschnitten. Solche Kürzungen können nur vermieden werden, wenn eine Rücknahme bis zum 30. September bei der Bewilligungsstelle eingereicht wird (Datum der Einreichung des Datenbegleitscheins). Die Änderungen werden von den Bewilligungsstellen eingepflegt und sind in der Regel nach zwei Tagen im ANDI-Programm sichtbar.
2b Korrektur von Nutzungscodes (Kulturen) auch aufgrund von Ergebnissen der "Kontrolle durch Monitoring"
Werden Flächen doch anders genutzt als im Flächenantrag angegeben, so sind die Angaben zur Nutzung zu korrigieren.
Ab diesem Jahr wird auch über die Satelliten-gestützte Flächenbeobachtung ("Kontrolle durch Monitoring") der Anbau auf den Flächen geprüft. Dazu werden im Abstand von 5 Tagen alle Flächen aus dem All "fotografiert" und die "Bilder" über künstliche Intelligenz ausgewertet. Die Ergebnisse werden mit den Antragsangaben abgeglichen. Fragliche Abweichen werden voraussichtlich ab dem 18. August im ANDI-Programm gelb und eindeutig festgestellte Abweichungen rot dargestellt. Bis zum 30.September können die Feststellungen der Kontrolle durch Monitoring ohne die Befürchtung von Sanktionen akzeptiert werden,
3. Modifikationsanträge zu Änderungen von ÖVF-Zwischenfruchtflächen bis zum 01. Oktober möglich
Die Hereinnahme von ÖVF-Flächen (mögliche Parzellenverspätung beachten) und der Wechsel zu anderen ÖVF- Formen als ÖVF-Zwischenfrucht ist ausschließlich bis zum 10.Juni über einen Änderungsantrag ANDI möglich. Die Rücknahme von ÖVF-Flächen kann jederzeit über eine Antragsberichtigung erfolgen.
Modifikationsanträge zur Änderung der ökologischen Vorrangflächen sind für das Antragsjahr voraussichtlich ab Juli ebenfalls über das Programm ANDI zu stellen und der Datenbegleitschein bis zum 01.Oktober bei der zuständigen Bewilligungsstelle einzureichen. Zulässig ist dabei nur der Wechsel von anderen ÖVF-Varianten einschließlich Untersaaten zu ÖVF-Zwischenfrüchten oder der Wechsel von ÖVF-Zwischenfruchtflächen. Auch ein Wechsel von ÖVF-Untersaat zu ÖVF-Zwischenfrucht auf derselben Fläche ist zulässig.
4. Rücknahme von Flächen / ÖVF bis zum 22. November möglich
Beantragte Flächen müssen das ganze Kalenderjahr bis zum 31. Dezember in landwirtschaftlicher Nutzung sein. Wer sie nach dem 16. Mai bewirtschaftet, ist dabei unerheblich.
Werden Flächen über längere Zeit (mehr als drei Wochen im Jahr und / oder zwei Wochen am Stück) oder dauerhaft vor dem 31.Dezember der Landwirtschaft entzogen, müssen sie nachträglich aus der Beantragung zurückgezogen werden. Diese und andere Rücknahmen der Beantragung sowie sonstige nicht prämienrelevante Korrekturen sind jederzeit zulässig. Auf elektronischem Weg sind diese Berichtigungen mit dem Programm ANDI bis zum 22. November möglich.
Für Hilfestellungen bei der Agrarförderung stehen Ihnen unsere Wirtschaftsberater*innen gerne zur Verfügung.
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