Landwirtschaftliche Betriebe, die von den Folgen des Ukraine-Krieges stark betroffen sind, können eine Krisenhilfe erhalten, um die Auswirkungen abzufedern
Es stehen insgesamt 180 Mio. € bereit. 60 Mio. € stammen aus EU- und 120 Mio. € aus nationalen Mitteln. Insgesamt können Betriebe bis zu 15.000 € erhalten. Der Mindestauszahlungsbetrag beträgt 100 €. Der Auswahl der beihilfeberechtigten Betriebsformen liegt eine Stellungnahme zur Betroffenheit landwirtschaftlicher Sektoren zugrunde, die das Johann Heinrich von Thünen-Institut, Bundesforschungsinstitut für Ländliche Räume, Wald und Fischerei, am 29. April 2022 vorgelegt hat. Das Thünen Institut hat dazu in einer Stellungnahme die Preise und Gewinnerwartung vor Ausbruch des Krieges mit den Preisen und der Gewinnerwartung Ende März/Anfang April 2022, also nach Ausbruch des Krieges, verglichen. Die so ermittelte Gewinnänderung wurde zusätzlich mit der Gewinnänderung im Drei-Jahres-Durchschnitt abgeglichen.
Die Krisenhilfe steht daraufhin bestimmten Sektoren mit folgender Höhe zur Verfügung:
- Freilandgemüsebau: 379 Euro /ha Anbaufläche
- Obstbau: 124 €/ha Anbaufläche
- Weinbau: 63 €/ha Anbaufläche
- Hopfen: 130 €/ha Anbaufläche
- Hühnermast: 47 €/100 durchschnittlich gehaltene Masthühner
- Putenmast: 132 €/100 durchschnittlich gehaltene Mastputen
- Entenmast: 56 €/100 durchschnittlich gehaltene Mastenten
- Gänsemast: 72 €/100 durchschnittlich gehaltene Mastgänse
- Schweinemast: 125 €/100 durchschnittlich gehaltene Mastschweine
- Ferkelaufzucht: 31 €/100 durchschnittlich gehaltene Ferkel
- Sauenhaltung: 97 €/ durchschnittlich gehaltene Sau
Die Auszahlung der Krisenhilfe erfolgt unterschiedlich:
Anpassungsbeihilfe
Die Anpassungsbeihilfe erhalten die Betriebe, die im GAP-Antragsjahr 2021 die Greening-Voraussetzungen erfüllt und die Greeningprämie erhalten haben. Betriebe, die mit den Greening-Voraussetzungen in Zusammenhang stehende Sonderregelungen erfüllen (z.B. Ökobetriebe, Betriebe mit Dauerkulturen), erhalten ebenfalls die Anpassungsbeihilfe. Die Auszahlung erfolgt ohne Antrag bis spätestens 30.09.2022 über die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG), die über die Angaben der jeweiligen Flächen- und Tierzahlen der Betriebe verfügt. Ausschlaggebend sind die dort erfassten Bestandszahlen zum 22.03.2022.
Kleinbeihilfe
Das Kleinbeihilfeprogramm unterstützt betroffene Betriebe, die die Voraussetzungen der Anpassungsbeihilfe nicht erfüllen. Insbesondere Obst- und Gemüsebaubetriebe mit geschützter Produktion, flächenlose Tierhaltungsbetriebe, aber auch neu gegründete Betriebe, die 2021 keinen GAP-Antrag stellen konnten sowie Kleinerzeuger und Betriebe mit ausschließlich Ackerbau bis 10 ha Ackerland unterliegen dem Kleinbeihilfeprogramm, sofern sie zu den betroffenen Sektoren gehören. Die Auszahlung der Kleinbeihilfe erfolgt auf Antrag bei der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) bis spätestens 31.12.2022. Die Antragstellung soll ab Oktober möglich sein.
Eine Auszahlung für einen Betrieb kann nach jetzigem Stand (eine Regelung für die Kleinbeihilfe ist noch in Vorbereitung) folgendermaßen aussehen, sofern alle Voraussetzungen erfüllt sind:
Beispielbetrieb
Familie Meier hat folgende Betriebskonstellation:
• Einzelunternehmen (1000 durchschnittlich gehaltene Mastschweine und 80 ha LF)
• eine Vater-Sohn GbR (150 durchschnittlich gehaltene Sauen inkl. Ferkelaufzucht und 100 ha LF)
• flächenlose Tierhaltung (120.000 durchschnittlich gehaltene Masthähnchen)
Bei Fragen wenden Sie sich gerne an unsere Wirtschaftsberater*innen .
Kontakte


Ruth Beverborg
Leiterin Sachgebiet Betriebswirtschaft, Wirtschaftsberatung
0441 801-304
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