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Krisenhilfe zur Abmilderung der Folgen des Ukraine Krieges

Webcode: 01040886
Stand: 16.09.2022

Landwirtschaftliche Betriebe erhalten aufgrund der Betroffenheit durch den Russand-Ukraine-Krieg eine Krisenhilfe. Allen Betrieben, die in 2021 Greeningprämie erhalten haben, wird der Bescheid automatisch ab dem 12. September 2022 zugeschickt. Die Auszahlung der maximal 15.000 €/Betrieb erfolgt unmittelbar im Anschluss. Betriebe, die keine Greeningprämie in 2021 erhalten haben, müssen im Zeitraum 01.-31.10.2022 einen Antrag auf Krisenhilfe bei der BLE stellen. Die Auszahlung soll bist zum Ende des Jahres 2022 erfolgen.  

Sozioökonomische Beratung
Sozioökonomische BeratungWolfgang Ehrecke
Hintergrund für die Krisenhilfe ist, dass sich die russische Invasion in die Ukraine am 24. Februar 2022  in Form von Marktstörungen auch auf die Landwirtinnen und Landwirte in Deutschland auswirkt. Der Kriegsausbruch hat die Preissteigerungen bei den landwirtschaftlichen Betriebsmitteln Energie, Futter- und Düngemitteln weiter verschärft. Das stellt viele Betriebe vor große Herausforderungen. Mit den Hilfsmaßnahmen sollen die negativen Gewinnänderungen von Betrieben in diesen Sektoren um etwa 40% ausgeglichen werden. Die Maßnahme soll damit zur Ernährungssicherheit beitragen. 

Es stehen insgesamt 180 Mio. € bereit. 60 Mio. € stammen aus EU- und 120 Mio. € aus nationalen Mitteln. Insgesamt können Betriebe bis zu 15.000 € erhalten. Der Mindestauszahlungsbetrag beträgt 100 €. Der Auswahl der beihilfeberechtigten Betriebsformen liegt eine Stellungnahme zur Betroffenheit landwirtschaftlicher Sektoren zugrunde, die das Johann Heinrich von Thünen-Institut, Bundesforschungsinstitut für Ländliche Räume, Wald und Fischerei, am 29. April 2022 vorgelegt hat. Das Thünen Institut hat dazu in einer Stellungnahme die Preise und Gewinnerwartung vor Ausbruch des Krieges mit den Preisen und der Gewinnerwartung Ende März/Anfang April 2022, also nach Ausbruch des Krieges, verglichen. Die so ermittelte Gewinnänderung wurde zusätzlich mit der Gewinnänderung im Drei-Jahres-Durchschnitt abgeglichen. 

Die Krisenhilfe steht daraufhin bestimmten Sektoren mit folgender Höhe zur Verfügung:

-    Freilandgemüsebau:  379 Euro /ha Anbaufläche
-    Obstbau: 124 €/ha Anbaufläche
-    Weinbau: 63 €/ha Anbaufläche
-    Hopfen: 130 €/ha Anbaufläche
-    Hühnermast: 47 €/100 durchschnittlich gehaltene Masthühner
-    Putenmast: 132 €/100 durchschnittlich gehaltene Mastputen
-    Entenmast: 56 €/100 durchschnittlich gehaltene Mastenten
-    Gänsemast: 72 €/100 durchschnittlich gehaltene Mastgänse
-    Schweinemast: 125 €/100 durchschnittlich gehaltene Mastschweine
-    Ferkelaufzucht: 31 €/100 durchschnittlich gehaltene Ferkel
-    Sauenhaltung: 97 €/ durchschnittlich gehaltene Sau

Die Auszahlung der Krisenhilfe erfolgt unterschiedlich: 

Anpassungsbeihilfe

Die Anpassungsbeihilfe erhalten die Betriebe, die im GAP-Antragsjahr 2021 die Greening-Voraussetzungen erfüllt und die Greeningprämie erhalten haben. Betriebe, die mit den Greening-Voraussetzungen in Zusammenhang stehende Sonderregelungen erfüllen (z.B. Ökobetriebe, Betriebe mit Dauerkulturen), erhalten ebenfalls die Anpassungsbeihilfe. Die Auszahlung erfolgt ohne Antrag bis spätestens 30.09.2022 über die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG), die über die Angaben der jeweiligen Flächen- und Tierzahlen der Betriebe verfügt. Ausschlaggebend sind die dort erfassten Bestandszahlen zum  22.03.2022.  Die Bescheide sollen am 12.09.2022 verschickt werden.

Kleinbeihilfe 
Das Kleinbeihilfeprogramm unterstützt betroffene Betriebe, die die Voraussetzungen der Anpassungsbeihilfe nicht erfüllen. Insbesondere Obst- und Gemüsebaubetriebe mit geschützter Produktion, flächenlose Tierhaltungsbetriebe, aber auch neu gegründete Betriebe, die 2021 keinen GAP-Antrag stellen konnten sowie Kleinerzeuger und Betriebe mit ausschließlich Ackerbau bis 10 ha Ackerland unterliegen dem Kleinbeihilfeprogramm, sofern sie zu den betroffenen Sektoren gehören. Die Auszahlung der Kleinbeihilfe erfolgt auf elektronischem Antrag bei der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE). Die Antragsfrist erstreckt sich vom 01. bis 31.10.2022. 

Antragsberechtigte Unternehmen werden durch die BLE hierüber per Brief informiert und erhalten ihre Unternehmens-Identnummer der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG) sowie eine PIN zur Anmeldung im  Antragsportal. Näheres zum Antragsverfahren finden Sie auf der Homepage der BLE..

Eine Auszahlung für einen Betrieb kann nach jetzigem Stand folgendermaßen aussehen, sofern alle Voraussetzungen erfüllt sind: 

Beispielbetrieb


Familie Meier hat folgende Betriebskonstellation: 

•    Einzelunternehmen (1000 durchschnittlich gehaltene Mastschweine und 80 ha LF)
•    eine Vater-Sohn GbR (150 durchschnittlich gehaltene Sauen inkl. Ferkelaufzucht und 100 ha LF)
•    flächenlose Tierhaltung (120.000 durchschnittlich gehaltene Masthähnchen)

Krisenhilfe
KrisenhilfeChristina Lüllmann


 

 

 

 

 

 

 


 

Bei Fragen wenden Sie sich gerne an unsere Wirtschaftsberater*innen .