Gülledüngung: Gesetzliche Sperrfrist endet am 31. Januar
Bei Ausbringung von Stickstoff müssen Acker und Grünland aufnahmefähig sein – Auf bestelltem Ackerland nur noch bodennahe Ausbringung erlaubt
Betroffen von der Sperrfrist sind Gülle, Jauche, Gärreste aus Biogasanlagen, Geflügelkot, stickstoffhaltige Mineraldünger sowie viele Klärschlämme. Sie dürfen laut Düngeverordnung auf Ackerland vom 2. Oktober bis 31. Januar und auf Grünland vom 1. November bis 31. Januar grundsätzlich nicht ausgebracht werden.
Für Stallmist und Kompost gilt nur eine verkürzte Sperrfrist vom 1. Dezember bis 15. Januar. Deren Stickstoff ist organisch gebunden und wird erst bei höheren Temperaturen, wenn auch die Natur wieder erwacht, in eine pflanzenverfügbare Form umgewandelt und von der Vegetation aufgenommen.
Auch bei frühzeitiger Düngung Anfang Februar bis zum Einsetzen der Vegetation besteht auf Grünlandflächen kein nennenswertes Risiko von Stickstoffverlusten. Das liegt bei intakten Flächen an der dichten Grasnarbe und dem Wurzelfilz, in dem Nährstoffe sehr gut gebunden werden. Versuchsergebnisse zeigen zudem, dass in dieser Zeit die Ammoniakverluste geringer sind als bei einer Ausbringung im wärmeren März.
Grundsätzlich ist die Düngung dem Bedarf der Pflanzen anzupassen. Dazu sind Düngezeitpunkt und Düngermenge so zu wählen, dass die Nährstoffe möglichst vollständig von den Pflanzen aufgenommen werden. Der Boden muss dabei aufnahmefähig sein. Bei Wassersättigung des Bodens, schneebedecktem oder gefrorenem Boden dürfen Gülle, Gärreste und andere stickstoff- und phosphathaltige Düngemittel nicht ausgebracht werden.
Seit 2020 dürfen flüssige organische Düngemittel, wie zum Beispiel Gülle, Jauche und Gärreste auf bestelltem Ackerland – also Ackerflächen, auf denen aktuell Kulturpflanzen wachsen – nur noch streifenförmig auf den Boden aufgebracht oder direkt in den Boden eingebracht werden. Sinn der Regelung ist die Verringerung von Ammoniak-Emissionen in die Atmosphäre, die bei breitflächiger Ausbringung von Gülle und Gärresten deutlich höher sind als bei bodennaher Ausbringung mittels Schleppschlauch-, Schleppschuh- und Schlitzverteilern.
Die Vorschriften gelten zunächst nur für Ackerland, nicht für Grünland und Ackergrasflächen. Dort können bis zum Jahr 2025 noch weiterhin die gängigen Breitverteiltechniken, etwa nach unten abstrahlende Prallbleche oder Schwenkdüsen, eingesetzt werden. Allerdings werden diese Techniken aufgrund der bekannten Nachteile – schlechtere Stickstoff-Ausnutzung, Windanfälligkeit, mitunter Futterverschmutzung – aber auch auf Grünland nicht mehr empfohlen.
Weitere Infos finden Sie in diesem Artikel der Düngebehörde: Sperrfristende 01. Februar - Rechtliche Hinweise zur N-Düngung
Ausführliche Bildunterschrift:
Die streifenförmige, bodennahe Ausbringung von flüssigem organischem Dünger – hier ist ein Güllefass mit Schleppschlauchverteiler während einer Maschinenvorführung der LWK zu sehen – hat gegenüber herkömmlicher Verteiltechnik unter anderem den Vorteil, dass deutlich weniger Ammoniak-Emissionen in die Atmosphäre abgegeben werden. Auf bestelltem Ackerland ist diese Art der Gülle-Ausbringung mittlerweile Vorschrift.
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