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ANDI-Antragstellung 2023 – Was ist neu?

Webcode: 01041644 Stand: 27.03.2023

Nun ist es soweit! Die Antragstellung auf Agrarförderung und Agrarumwelt- und Klimamaßnahmen (AUKM) startet am 29.03.2023. Nicht nur die Fördermaßnahmen haben sich durch die neue EU-Agrarreform 2023-2027 geändert, auch bei der Antragstellung gibt es einiges zu beachten. Der folgende Artikel gibt einen Überblick.

Am 29.03.2023 wird das webbasierte Antragsverfahren ANDI 2023 für die flächenbezogenen Direktzahlungen freigeschaltet. Die Antragstellung für die gekoppelten Tierprämien (Zahlungen für Mutterkühe, -schafe und -ziegen) wird erst ab 18.04.2023 in ANDI 2023 möglich sein. Auch die Kappungsgrenzen und Eingabevalidierungen bezüglich der AUKM wird es erst verspätet geben. Zur Anmeldung im ANDI-Antragsprogramm wird, wie in den letzten Jahren, die 10-stellige Betriebsnummer und die dazugehörige PIN benötigt.  

 

Antragsfristen 2023

Grundsätzlich können bis zum 15.05.2023 Sammelanträge gestellt werden. Maßgeblich für die Gültigkeit des Sammelantrages ist immer der Tag an dem der Datenbegleitschein bei der zuständigen Bewilligungsstelle der Landwirtschaftskammer Niedersachsen eingeht. Verspätet eingereichte Sammelanträge können mit Verspätungsabzügen (1 % pro Kalendertag) noch bis zum 31.05.2023 bewilligt werden. Anders ist es bei der Beantragung der AUKM sowie bei den gekoppelten Tierprämien. Alle diesbezüglichen Anträge, die nach dem 15.05.2023 eingereicht werden, werden abgelehnt. Eine Verspätungsregelung gibt es hier nicht.

Neu ist auch, dass alle Unterlagen, die für die Vollständigkeit des jeweiligen Antrages notwendig sind (z.B. Vorlage der Mitgliedschaft bei der Berufsgenossenschaft, Qualifikationsnachweis beim Junglandwirt, etc.) spätestens am 31.05.2023 bei der zuständigen Bewilligungsstelle der Landwirtschaftskammer Niedersachen vorliegen müssen. Darüber hinaus sind Änderungen von im Sammelantrag beantragten Parzellen bis zum 30.09.2023 sanktionsfrei möglich, soweit diese nicht aus einer Vor-Ort-Kontrolle resultieren.

 

Übersicht Antragsfristen 2023

29.03.2023

  • Antragsbeginn

21.04.2023

  • Antragsbeginn gekoppelte Tierprämien (Mutterkühe, -schafe und -ziegen)
  • Antragsbeginn AUKM AN5

15.05.2023

  • Antragsende
  • Alle Anträge zu AUKM oder gekoppelten Tierprämien, die nach dem 15.05.2023 eingereicht werden, werden abgelehnt

31.05.2023

  • Flächenbezogene Nachmeldungen oder Änderungen sind noch möglich (war in vergangenen Jahren bis zum 10.06. möglich)
  • Verspätete Abgabe von Sammelanträgen mit Fristkürzung
  • Alle Anträge, die nach dem 31.05.2023 eingereicht werden, werden abgelehnt

30.09.2023

  • Sanktionsfreie Änderungen an beantragten Schlägen möglich

  

Neue Pflichtangaben im online ANDI-Antragsverfahren

Jeder Antragsteller ist verpflichtet, im ANDI-Antrag 2023 eine E-Mail-Adresse anzugeben. Wurde bereits im Vorjahr eine aufgeführt, wird die automatisch im Programm vorausgefüllt, sodass der Antragsteller diese nur prüfen muss.

Das EU-Recht sieht vor, dass Direktzahlungen nur an aktive Betriebsinhaber gewährt werden, weshalb bei der Antragstellung 2023 das zuständige Finanzamt anzugeben ist. Darüber hinaus wird in diesem Jahr erstmals die Steuer-Identifikationsnummer abgefragt. Da jedoch nur Einzelpersonen eine Steuer-ID besitzen, ist diese Angabe auch nur bei Einzelunternehmen möglich. Zu finden ist die Steuer-ID auf dem Einkommensteuerbescheid. Für alle weiteren Antragsteller ist alternativ die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer einzutragen. Diese liegt aber in der Regel nur Unternehmen vor, die am Waren- und Dienstleistungsverkehr der EU teilnehmen. Haben Antragstellende weder eine Steuer-ID, noch eine Umsatzsteuer-ID, ist die Steuernummer auf dem Datenbegleitschein einzutragen. Antragsteller, die einer Unternehmensgruppe angehören, müssen den Namen ihres Mutterunternehmens, den Namen ihres obersten Mutterunternehmens und die Namen ihrer Tochterunternehmen sowie jeweils die Umsatzsteueridentifikationsnummern bzw. Steuernummern mit dem Finanzamt auf dem Datenbegleitschein angeben.

Neben den zuvor genannten allgemeinen neuen Pflichtfeldern sind auch die gekoppelten Tierprämien an dieser Stelle zu nennen. Um die gekoppelte Tierprämie für Mutterkühe, -schafe und -ziegen zu erhalten, sind im Sammelantrag alle Ohrmarken-Identifikationsnummern der zu beantragenden Tiere einzeln aufzuführen. Dazu werden die Daten der Mutterkühe des Betriebes in ANDI 2023 aus der HI-Tier-Datenbank vorgeblendet und können dann im Antrag einzeln ausgewählt werden. Das ist bei den Schafen und Ziegen anders. Da es noch kein Bestandsregister für Schafe und Ziegen in der HI-Tier-Datenbank gibt, müssen die Ohrmarken-Identifikationsnummern manuell im ANDI-Antrag 2023 erfasst werden. Daher ist es sinnvoll bereits vor der Antragstellung eine Liste der entsprechenden Tiere zu erstellen. Diese sollte sowohl die Ormarken-Identifiaktionsnummern, als auch die Geburtsdaten der Tiere umfassen. Ein Überführen dieser Excel-Datei in das Andi-Programm soll möglich werden.

 

Zusätzlich einzureichende Unterlagen

Auch in 2023 ist der Datenbegleitschein (DBS) wieder postalisch, per Fax oder persönlich an die zuständige Bewilligungsstelle der Landwirtschaftskammer Niedersachsen zu übermitteln. Darüber hinaus sind alle Unterlagen die zur Vollständigkeit des Antrages gehören bis spätestens 31.05.2023 einzureichen:

Fördervoraussetzung ist, dass es sich beim Antragsteller um einen „aktiven Betriebsinhaber“ handelt. Als „aktiver Betriebsinhaber“ gelten:

    • Antragsteller/Unternehmen, die in einer landwirtschaftlichen Unfallversicherung (Berufsgenossenschaft) versichert sind.
    • Antragsteller, die im Vorjahr weniger als 5.000 € Prämie (vor Anwendung von Sanktionen) erhalten haben.
    • Antragseller, die im Vorjahr keinen Sammelantrag gestellt haben und im aktuellen Antragsjahr ein Anspruch auf weniger als 5.000 € Prämie haben.

Der Großteil der Antragsteller wird den „aktiven Betriebsinhaber“ durch die Versicherung in der SVLFG nachweisen können. Dazu ist der BG-Bescheid oder der jüngste Zahlungsbeleg (Kontoauszug) bei der zuständigen Bewilligungsstelle einzureichen. Für neu gegründete Unternehmen, denen bisher kein BG-Bescheid vorliegt und die noch keine Zahlung tätigen mussten, kann der Nachweis über die Anmeldung bei der BG erfüllt werden, soweit diese vor der Einreichung des Sammelantrags erfolgt ist. Jeder Antragsteller, der erstmalig einen Sammelantrag stellt, ist verpflichtet, das Gründungsdatum des Betriebes im Andi-Antrag einzutragen und ebenfalls durch die Anmeldung bei der SVLGF nachzuweisen.

Alle Betriebsinhaber, die im Antrag 2023 erstmals die Junglandwirte-Einkommenstützung beantragen, sind verpflichtet Ihre Berufsqualifikation nachzuweisen. Als Qualifikation werden verschiedene Optionen anerkannt:

  1. Eine bestandene Abschlussprüfung in einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf des Ausbildungsbereichs Landwirtschaft (14 Grüne Berufe, BMEL) – Nachweis durch die Einreichung des Abschlusszeugnisses
  2. Ein Studienabschluss im Bereich der Agrarwirtschaften – Nachweis durch die Einreichung des Bachelor- oder Masterzeugnisses
  3. Erfolgreiche Teilnahme an von den zuständigen Stellen der Länder anerkannten Bildungsmaßnahmen im Agrarbereich zur Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten zur Führung eines landwirtschaftlichen Betriebs in einem Umfang von mindestens 300 Stunden – Nachweis durch entsprechende Teilnahmebescheinigungen
  4. Eine sozialversicherungspflichtige Tätigkeit (mind. 15 Stunden pro Woche) in einem oder mehreren landwirtschaftlichen Betrieben für mind. zwei Jahre – Nachweis durch einen Arbeitsvertrag oder Gesellschaftsvertrag, dem die Mindestarbeitszeit zu entnehmen ist.

Darüber hinaus werden bei der Beantragung von Agrarumwelt- und Klimaschutzmaßnahmen oftmals zusätzlich Anlagen auszufüllen sein, die ebenfalls bis zum 31.05.2023 bei der zuständigen Bewilligungsstelle vorliegen müssen.

 

Prämienvergleich 2023 und 2022
Prämienvergleich 2023 und 2022Laura Jans-Wenstrup

Konditionalität

Als Konditionalität werden die Grundanforderungen (GAB und GLÖZ) bezeichnet, die jeder Antragsteller einhalten muss, um die Einkommensgrundstützung und Umverteilungs-Einkommenstützung zu erhalten. Einen Überblick über die Prämienhöhen zeigt Abb. 1.

Bei der Beantragung der 4 % nicht-produktiven Flächen (GLÖZ 8) gibt es im ANDI 2023 einiges zu beachten: Im Jahr 2023 kann ein Betrieb an der Ausnahmeregelung teilnehmen und auf den 4 % verpflichtender Stilllegung Getreide (ohne Mais), Sonnenblumen oder Leguminosen (ohne Soja) anbauen, wenn Brachen, die in 2021 und 2022 auf der selben Fläche standen (= schützenswerte Brache) nicht umgebrochen wurden und in 2023 wieder als Brache angegeben werden. Die schützenswerten Brachen werden in einem Layer in Andi angezeigt. Die Codierung dieser schützenswerten Brachen ist mit dem Nutzungscode 591 „Ackerland aus der Erzeugung genommen“ zu belegen. Soll diese als GLÖZ 8 Brache gelten ist zusätzlich für diesen Schlag im 1. Karteireiter „Hauptangaben/ÖR/AUKM“ rechts oben ein Häkchen bei „GLÖZ 8“ zu setzen. Die Schläge, auf denen Getreide, Sonnenblumen oder Leguminosen angebaut werden, sind nicht extra zu kennzeichnen. Das Programm sucht sich die Flächen entsprechend des Nutzungscodes.

Achtung: Wurden in 2023 Brachen der Kulisse „schützenswerte Brachen“ umgebrochen, kann keine Ausnahmeregelung in Anspruch genommen werden und der Antragsteller muss bereits 2023 4 % seiner Ackerfläche stilllegen. Diese Schläge sind ebenfalls mit den NC 591 zu codieren und im 1. Karteireiter mit dem Häkchen bei „GLÖZ 8“ zu kennzeichnen.

Problematisch ist, dass es keine Übersicht zum Bracheumfang im Betriebsspiegel als zusätzliche Prüfung gibt.

 

Öko-Regelungen beantragen

Öko-Regelungen (ÖR) sind freiwillige einjährige Fördermaßnahmen, die erstmals im ANDI 2023 beantragt werden können. Die gesamtbetrieblichen ÖR (ÖR 2 und 4) können im Bereich „Sammelantrag“ unter „Ökoregelungen“ durch anhaken beantragt werden. Alle anderen ÖR sind flächenspezifische Maßnahmen, die im Bereich „Flächenbearbeitung“ unter „Schläge und Teilschläge“ beantragt werden können. Dazu ist der Schlag auszuwählen und auf dem 1. Karteireiter „Hauptangaben/ÖR/AUKM“ unter dem Punkt ÖR/AUKM/EA/EEA (analog wie bisher die AUKM) die Maßnahme hinzuzufügen.

Anders als bei der Beantragung der AUKM ist der Verpflichtungszeitraum der in 2023 beantragten Öko-Regelungen das Antragsjahr und nicht das Folgejahr.

 

AUKM 2023 beantragen und 2024 umsetzen

Auch in 2023 können wieder Agrarumwelt- und Klimamaßnahmen beantragt werden, die ab 2024 für fünf Jahre umzusetzen sind. Für die Auszahlung ist dann jährlich mit dem ANDI-Antrag ein Auszahlungsantrag unter Ziffer 7.1.1 zu stellen. Die Maßnahmen wurden vom Niedersächsischen Ministerium für Ernährung und Landwirtschaft in Form von Merkblättern für die neue ELER-Periode 2023-2027 zusammengestellt und veröffentlicht (www.aum,niedersachsen.de). Auch auf der Internetseite der LWK Niedersachsen können Sie diese finden (Webcode 01041057). Die Beantragung folgender Maßnahmen ist in 2023 möglich:

Maßnahme

Erstantrag

Folgeantrag

kein Antrag

BV 1

Ökologischer Landbau

x

x

 

BV 3

Ökologischer Landbau – Zusatzförderung Wasserschutz

x

x

 

AN 1

Anbau mehrjähriger Wildpflanzenmischungen

x

x

 

AN 2

Extensiver Getreideanbau

x

x

 

AN 3

Dauerhafte Umwandlung von Acker in Grünland

 

 

x

AN 4

naturschutzgerechte Bewirtschaftung zum Schutz von Ackerwildkräutern

x

 

 

AN 5

naturschutzgerechte Bewirtschaftung zum Schutz von Feldhamstern

x

 

 

AN 6

naturschutzgerechte Bewirtschaftung zum Schutz von Ortolanen

 

 

x

AN 7

naturschutzgerechte Bewirtschaftung zum Schutz von Rotmilanen

 

 

x

AN 8

Anlage von Feldvogelinseln auf Acker

x

x

 

AN 9

Anlage von Feldvogelinseln (Kiebitz Inseln)

x

 

 

BF 1

Strukturreiche Blüh- und Schutzstreifen mit jährlicher Aussaat

x

x

 

BF 2

Mehrjährige Blüh- und Schutzstreifen mit einmaliger Aussaat

x

x

 

BF 8

Anlage von Hecken

 

 

x

GN 1

nachhaltige Grünlandnutzung

x

x

 

GN 2

Naturschutzgerechte Bewirtschaftung in Schwerpunkträumen des Wiesenvogelschutzes

x

 

 

GN 3

Weidenutzung in Hanglagen

x

x

 

GN 4

Zusätzliche Bewirtschaftungsbedingungen in Schutzgebieten

x

 

 

GN 5

Artenreiches Grünland

x

x

 

BK 1

Moorschonender Einstau

x

x

 

BB 1

Beweidung besonderer Biotoptypen

x

 

 

BB 2

Mahd besonderer Biotoptypen

x

 

 

NG A

naturschutzgerechte Bewirtschaftung auf Ackerland

 

 

x

NG GL

naturschutzgerechte Bewirtschaftung auf Dauergrünland Schwerpunktraum Wiesenvogelschutz

 

 

x

 

Kontrollen und Sanktionen

Bereits in 2022 startete das System „Kontrolle durch Monitoring (KdM)“, welches nun als „Area Monitoring System bzw. Flächenüberwachungssystem (AMS)“ bezeichnet wird. Darunter ist eine Satellitenbasierte Kontrolle durch künstliche Intelligenz (KI) zu verstehen. In 2023 werden wieder die vier folgenden Kriterien als 100 % Kontrollen durch AMS geprüft:

  1. Die Überprüfung des beantragten Nutzungscodes des Schlages auf allen förderfähigen Flächen aus dem Sammelantrag mit dem tatsächlich festgestellten Nutzungscode durch AMS, d.h. wurde tatsächlich das angebaut, was beantragt wurde?
  2. Die Überprüfung der landwirtschaftlichen Mindesttätigkeit auf DGL, d.h. ist eine Beweidung oder Mahd erfolgt?
  3. Die Überprüfung der ganzjährigen Beihilfefähigkeit der Schläge, d.h. wurden tatsächlich nur förderfähige Flächen beantragt?
  4. Die Überprüfung der Mindesttätigkeit auf Brachen, d.h. wurde die Brache mind. einmal in zwei Jahren gepflegt?

Kann die KI trotz der Satellitenbilder auf einem Schlag zum Beispiel die tatsächlich bestellte Kultur nicht erkennen werden auch in diesem Jahr Fotobelegaufnahmen per Mail angefordert, die über die FANI-App zu erstellen und einzureichen sind. In der FANI-App wird die Möglichkeit einer Vorabdokumentation integriert, die voraussichtlich ab dem 31.05.2023 zur Verfügung steht. Das bedeutet der Antragteller kann dann auch ohne Fotobelegauftrag über die App Fotos erstellen und speichern, die den Standort und das Datum des Fotos sichern und so bei möglichen Rückfragen und Anforderungen von Fotobelegaufnahmen schnell genutzt werden können.

Zusätzlich finden Vor-Ort Kontrollen statt.

Alle Antragsteller können bis zum 30.09.2023 in ANDI 2023 Änderungen durch das Flächenüberwachungssystem bzw. auch Referenzanpassungen an ihren beantragten Schlägen erkennen und diese sanktionsfrei berichtigen, soweit diese nicht durch eine Vor-Ort Kontrolle entstanden ist.

Ferner sind alle gelben (unklaren) und roten (nicht bestätigten) Kriterien an den beantragten Flächen im Schlaginfo Portal ab Mitte August sichtbar und werden kontinuierlich angepasst.

Sanktionen werden je nach Schwere des Verstoßes vorgenommen. Bei geringfügigen Verstößen ist nicht mit Sanktionen zu rechnen. Für einen fahrlässigen Erstverstoß können 0,5 – 3 % der Prämie gekürzt werden. Bei schwerwiegenden, fahrlässigen Erstverstößen können bereits 3 – 10 % der Prämie sanktioniert werden. Wird innerhalb von drei Jahre eine Wiederholung eines festgestellten Verstoßes erkannt, erfolgt eine Kürzung von 10 % der Prämie. Bei Vorsatz (dazu zählt auch eine zweite Wiederholung eines Verstoßes innerhalb von drei Jahren) erfolgt eine Kürzung zwischen 15 - 100 %. Anders als bisher, werden die prozentualen Kürzungen ab 2023 für mehrere Verstöße aufsummiert, sodass auch mehrere kleine Verstöße zu höheren Kürzungen führen können.

 

Unterstützung bei der ANDI-Antragstellung 2023

Bei der Antragstellung 2023 stehen Ihnen die Beraterinnen und Berater der Landwirtschaftskammer Niedersachsen gerne zur Verfügung. Durch die Absprache von Terminen, kann eine schnelle Antragstellung gewährleitet werden. Melden Sie sich gerne!

 


Weitere Informationen:


 

Kontakte

Laura Jans-Wenstrup
M.Sc. agr.
Laura Jans-Wenstrup

Fachreferentin Betriebswirtschaft

0441 801-426

laura.jans-wenstrup~lwk-niedersachsen.de

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