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Anwendung von Salz, Steinreinigern & Co. zur Unkrautbekämpfung verboten

Webcode: 01041759 Stand: 04.05.2023

Landwirtschaftskammer Niedersachsen: Unkrautvernichter nur auf gärtnerisch genutzten Flächen im Hausgarten erlaubt – Warnung vor Verstoß gegen pflanzenschutzrechtliche Bestimmungen

Auf Garagenzufahrten (Foto), Wegen, Bürgersteigen, Terrassen, Straßen, Parkplätzen und Hofflächen ist der Einsatz von Unkrautvernichtern verboten.
Auf Garagenzufahrten (Foto), Wegen, Bürgersteigen, Terrassen, Straßen, Parkplätzen und Hofflächen ist der Einsatz von Unkrautvernichtern verboten.Wolfgang Ehrecke
Hannover/Oldenburg – Wenn das Unkraut wächst, dann nimmt das Jäten von Hand und der Einsatz der Hacke viel Zeit in Anspruch. Da ist der Griff zur Pflanzenschutzspritze und die Anwendung eines Unkrautvernichters verlockend.

Unkrautvernichter dürfen allerdings nur auf landwirtschaftlichen, forstwirtschaftlichen und gärtnerisch genutzten Flächen eingesetzt werden. Diese Regelung gilt ebenso für gärtnerisch genutzte Flächen im Haus- und Kleingarten. Darauf macht das Pflanzenschutzamt der Landwirtschaftskammer Niedersachsen (LWK) aufmerksam. 

Die Anwendung auf Nichtkulturlandflächen wie zum Beispiel Wegen, Bürgersteigen, Garagenzufahrten, Terrassen, Straßen, Parkplätzen und Hofflächen ist generell verboten.

Verbot nicht nur für Pflanzenschutzmittel

Dieses Verbot gilt nicht nur für Pflanzenschutzmittel, die zur Unkrautvernichtung zugelassen sind, sondern auch für Salz und andere Stoffe. Grünbelagsentferner und Steinreiniger, die als Biozide im Handel frei erhältlich sind, sind ebenfalls verboten, sofern diese zur Unkrautbeseitigung und nicht zur Grünbelagsentfernung beziehungsweise Steinreinigung verwendet werden. Die Anwendung auf solchen Flächen stellt einen Verstoß gegen pflanzenschutzrechtliche Bestimmungen dar.

Strenge Auflagen beim Essig-Einsatz

Nur beim Essig gibt es mittlerweile eine Ausnahme: Die Europäische Union hat Essig als Grundstoff zur Bekämpfung von Unkräutern auf versiegelten Flächen genehmigt – allerdings mit strengen Auflagen:

    Nur maximal zwei Mal pro Jahr im Abstand von 7 bis 21 Tagen anwenden. 
    Es darf nur maximal sechsprozentiger Essig verwendet werden – konzentrierter Essig und Essigessenz sind vor der Anwendung entsprechend zu verdünnen. 
    Nur bei einer Lufttemperatur von mehr als 20 °C ausbringen, nach Regen mindestens zwei bis vier Tage mit der Behandlung warten. 
    Es dürfen nur die verunkrauteten Teilflächen behandelt werden.

Verstöße gegen diese Bestimmungen können von den zuständigen Umweltbehörden der jeweiligen Gemeinde/Stadt beanstandet und gegebenenfalls auch geahndet werden.

Aber: Wenn Sie der Umwelt etwas Gutes tun wollen, verzichten Sie auch auf den Essigeinsatz!

Fazit:
Finger weg von Mitteln zur chemischen Unkrautvernichtung auf allen Nichtkulturlandflächen – egal ob Pflanzenschutzmittel, Steinreiniger, Salz oder ähnlichem!

Wirksame Alternativen

Es bleiben jedoch wirksame alternative Methoden wie mechanisches Entfernen, Heißwasser-Hochdruckreiniger oder Abflammen (Vorsicht: Brandgefahr bei trockenem Wetter!), mit denen man die Flächen sauber halten kann – auch wenn dies aufwendiger ist.

Weitere Informationen zu diesem Thema erhalten Sie beim Pflanzenschutzamt der LWK unter den Telefonnummern 0511 4005-2428 oder -2178.


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wolfgang.ehrecke~lwk-niedersachsen.de

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