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Die neue GAP am praktischen Beispiel

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Nachdem 2023 noch einige Ausnahmeregelungen Anwendung fanden, gilt es 2024 die umfänglichen Regelungen einzuhalten, um die Flächenprämie zu bekommen. Da bekanntlich der Teufel im Detail steckt, werden im folgenden Artikel die Vorgaben der GAP anhand eines Beispielbetriebs detailliert aufgezeigt und die ökonomischen Auswirkungen beleuchtet.

Analysiert wird ein Veredelungsbetrieb mit 2.000 Mastplätzen, bei 2,9 Umtrieben pro Jahr und 105 ha landwirtschaftlicher Fläche. Davon sind 5 ha Dauergrünland (DGL) und 100 ha Ackerland, welches ein mittleres bis hohes Ertragsniveau aufweist. Zusätzlich hat der Betrieb 0,35 ha Landschaftselemente (LE) an DGL und 0,85 ha LE an Ackerland. Die Schläge liegen alle betriebsnah und räumlich nebeneinander:

Skizze Flächenausstattung Beispielbetrieb
Skizze Flächenausstattung BeispielbetriebLaura Jans-Wenstrup

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Die Flächen befinden sich außerhalb des roten Gebiets. Die Fruchtfolge besteht aus Winterweizen, Körnermais und Wintergerste. 2023 wurden auf den Schlägen 1 und 3 Wintergerste, auf den Schlägen 2, 5 und 7 Körnermais und auf den Schlägen 4, 6 und 9 Winterweizen angebaut. Auf Schlag 8 befindet sich seit einigen Jahren DGL.

2023 konnten folgende Deckungsbeiträge (DB) im Beispielbetrieb erzielt werden:

 

Ertragsniveau

DB (Ø 5 Jahre)

Anbau 2023

DB 2023

Wintergerste

75 dt/ha

706 €/ha

25 ha

  17.650 €

Winterweizen

80 dt/ha

924 €/ha

41,5 ha

  38.346 €

Körnermais

95 dt/ha

1.091 €/ha

33,5 ha

  36.549 €

DGL

2 Schnitte

312 €/ha

5 ha

    1.560 €

Schweinemast

 

20 €/MS

5.638 MS

112.760 €

Summe

 

 

 

206.865 €

GLÖZ 4: Gewässerrandstreifen

Wie aus der Flächenskizze ersichtlich ist, grenzt der Betrieb an zwei Gewässer, A und B.

Für 2024 gilt, dass an allen Gewässern ein 3 m Gewässerrandstreifen zu schaffen ist, auf dem kein Dünge- und Pflanzenschutzmittel ausgebracht werden darf. Nur Gewässer von wasserwirtschaftlich untergeordneter Bedeutung, d.h. Gewässer, die nur einen Eigentümer entwässern, sind von dieser Vorgabe befreit. In unserem Beispiel grenzen an dem Gewässer A weitere Flächen und damit auch weitere Eigentümer, sodass auf den Schlägen 6 und 9 der Gewässerrandstreifen einzuhalten ist. Das Gewässer B entspringt und endet dagegen innerhalb der Flächen unseres Betriebs und grenzt somit nicht an weitere Eigentümer, sodass an den Schlägen 3 bis 6 kein 3 m Gewässerrandstreifen laut GAP zu schaffen ist. Da neben dem Förderrecht aber auch das Fachrecht einzuhalten ist, muss immer gepfrüft werden, welcher Abstand zum Gewässer laut DüV einzuhalten ist.

Durch den Verzicht auf Dünge- und Pflanzenschutzmittel wird der Ertrag sinken. Es ist davon auszugehen, dass nur noch rund 35 %1 des bisherigen Deckungsbeitrags erwirtschaftet werden kann. Darüber hinaus ist der Betrieb auf alle Flächen zur Gülleausbringung angewiesen. Da dieses auf Gewässerrandstreifen nicht zulässig ist, fallen zusätzliche Gülleabgabekosten an. Dem gegenzurechnen sind die Kosten für den Pflanzenschutzmitteleinsatz, der durch das Ausbringverbot eingespart wird. Insgesamt bedeutet das für diesen Betrieb eine Gesamtdeckungsbeitragsreduktion von 97 €.

Umfang der Gewässerrandstreifen:

Umfang Gewässerrandstreifen Schlag 6:    115 m    x    3 m    =    345 m²       =    0,035 ha

Umfang Gewässerrandstreifen Schlag 9:    350 m    x    3 m    =    1.050 m²    =    0,105 ha   à   0,14 ha

Ertragsrückgang auf dem Gewässerrandstreifen:

0,14 ha    x    924 €/ha DB Winterweizen   =    129 €   x   65 % Ertragsausfall   = 84 €

Zusätzliche Gülleabgabekosten:

170 kg N/ha   :   5,5 kg N/m³   =   30,9 m³/ha max. Ausbringmenge, Düngung nach Pflanzenbedarf

30,9 m³/ha   x   0,14 ha Gewässerrandstreifen   =   4,32 m³ zusätzliche Gülleabgabe

4,32 m³   x   6 €/m³   =   26 €

Eingesparte Kosten Pflanzenschutzmitteleinsatz:

0,14 ha   x   93 €/ha Kosten Pflanzenschutzmitteleinsatz   =   -13 €

Durch eine Allgemeinverfügung in Niedersachsen ist in gewässerreichen Regionen eine Reduktion des Gewässerrandstreifens auf 1 m für Ackerflächen, auf denen DGL oder Grünfutter angebaut wird, möglich. Die Regionen sind genau definiert. Achtung, in roten Gebieten greift diese Regelung nicht! Dort ist nach GAP immer ein 3 m Gewässerrandstreifen zu schaffen. Unser Beispielbetrieb liegt nicht in einer gewässerreichen Region.

GLÖZ 8: Verpflichtende Stilllegung

Nun wird es Realität. 4 % der Ackerfläche eines Betriebes sind für die Flächenprämie 2024 stillzulegen. Der Verpflichtungszeitraum beginnt nach der Ernte der Hauptkultur im Vorjahr, d.h. nach der Ernte 2023! Also bereits jetzt sollte betriebsindividuell entschieden werden, welche Schläge für die Stilllegung genutzt werden können. Doch wie viel Fläche ist überhaupt stillzulegen? 4 % der Ackerfläche ist vermeintlich leicht zu rechnen, doch auch die zur Ackerfläche gehörenden Landschaftselemente (LE) sind zu berücksichtigen:

Umfang der Brache:   

100 ha    +    0,85 ha LE AL    =    100,85 ha    x    4 %    =    4,04 ha Stilllegung

4,04 ha Stilllegung    -    0,85 ha LE AL    =    3,19 ha

Der Beispielbetrieb hat also insgesamt eine verpflichtende Stilllegung von 4,04 ha nachzuweisen, kann die LE an Ackerland aber 1:1 anrechnen. D.h. insgesamt muss er noch 3,19 ha seiner Ackerfläche stilllegen. Eine Brache muss mind. 0,1 ha zusammenhängende Fläche aufweisen und kann unmittelbar nach der Ernte im Vorjahr der Selbstbegrünung überlassen oder aktiv begrünt (keine Reinsaat einer landwirtschaftlichen Kultur) werden. Der Einsatz von Pflanzenschutz- und Düngemitteln, sowie jegliche Bodenbearbeitung und eine Ernte sind nicht zulässig. Doch wo ist die Brache sinnvoll angelegt?

Eine Kombination von Brache (GLÖZ 8) und Gewässerrandsteifen (GLÖZ 4) ist möglich. Doch auch in diesem Fall ist die Mindestparzellengröße von 0,1 ha einzuhalten. In unserem Beispiel ist der Gewässerrandstreifen auf Schlag 9 mit 0,105 ha also in einem Umfang, der theoretisch angerechnet werden kann. Da in der Praxis jedoch die beantragte und bewilligte Fläche voneinander abweichen kann, sollte ein kleiner Puffer eingebaut werden. Das bedeutet der Streifen sollte zur Sicherheit etwas breiter als 3 m sein. Dazu kommt, dass bei der Antragstellung im Onlineprogramm ANDI der Aufwand bei einer Kombination von GLÖZ 8 und 4 erhöht ist, weil der Gewässerrandstreifen einzeln einzuzeichnen und zu codieren ist. Der Gewässerrandstreifen auf Schlag 6 umfasst gerade einmal 345 m². Das bedeutet für eine Anrechnung als GLÖZ 8 Brache müsste der Streifen anstatt 3 m, knapp 9 m breit sein.

Für Brachen eignen sich zudem ertragsarme, kaum befahrbare oder dürregefährdete Flächen eines Betriebs. In unserem Beispielbetrieb ist Schlag 7 eine kaum befahrbare Fläche, die schnell unter Wasser steht. In den vergangenen Jahren wurde auf diesem Schlag ausschließlich Mais angebaut.

Daher hat der Betriebsleiter sich entschieden, in diesem Betrieb die gesamte verpflichtende Stilllegung auf Schlag 7 umzusetzen. Als Puffer legt er die gesamten 3,5 ha still. Die Gewässerrandstreifen rechnet er aufgrund des erhöhten Aufwands bei der Antragstellung und Bearbeitung nicht für die GLÖZ 8 an. Zudem ist für diesen Betrieb problematisch, dass auf der GLÖZ 8 Brache im Zeitraum vom 01.04. bis 15.08. keine Grabenräumung erfolgen darf, da dieses ohne Ankündigung erfolgt. Auch die Beantragung der Ausgleichszahlung über den Niedersächsischen Weg ist bei einer Kombination nicht möglich.

Grundsätzlich sind alle Betriebe von der verpflichtenden Stilllegung befreit, die weniger als 10 ha Ackerland inkl. LE bewirtschaften, auf mehr als 75 % ihrer Ackerfläche inkl. LE Gras-, Grünfutter, Leguminosen, Brachen oder eine Kombination daraus anbauen oder auf mehr als 75 % ihrer beihilfefähigen Flächen inkl. LE Gras-, Grünfutter, DGL oder eine Kombination daraus anbauen.

Da 2024 produktives Ackerland stillzulegen ist, muss ökonomisch ein Ertragsausfall kalkuliert werden. Zudem ist auch auf der Brache das Ausbringen von Dünge- und Pflanzenschutzmitteln untersagt, sodass wiederum die Gülleabgabekosten steigen und die Kosten des Pflanzenschutzmitteleinsatzes gegengerechnet werden können. Außerdem ist auf einer Brache mind. einmal in zwei Jahren eine Mindesttätigkeit vorzuweisen. Auf diesem Betrieb wird die Vorgabe durch ein jährliches Mulchen der Brache außerhalb des Zeitraums 01.04. – 15.08. erfüllt. Insgesamt ergeben sich ein Ertragsausfall von 3.819 € und zusätzliche Kosten von 971 €.

Ertragsausfall durch die Brache:

3,5 ha   x   1.091 €/ha   =   3.819 €

Begrünungskosten:

3,5 ha   x   134 €/ha   =   469 €

Zusätzliche Gülleabgabekosten:

170 kg N/ha   :   5,5 kg N/m³   =   30,9 m³/ha maximale Ausbringmenge, Düngung nach Pflanzenbedarf

30,9 m³/ha   x   3,5 ha Brache   =   108,15 m³ mehr Gülleabgabe

108,15 m³   x   6 €/m³   =   649 €

Eingesparte Kosten Pflanzenschutzmitteleinsatz:

3,5 ha   x   93 €/ha Kosten Pflanzenschutzmitteleinsatz   =   -326 €

Jährliche Pflegekosten:

3,5 ha   x   51 €/ha   =   179 €

 

GLÖZ 7: Fruchtwechsel

Neben der Stilllegung rückt mit der Ernte 2023 auch die Planung zum Fruchtwechsel wieder in den Fokus. Diese Vorgaben gelten ab 2024:

  1. Spätestens im dritten Jahr muss auf jeder Fläche eine andere Hauptkultur angebaut werden (Bezugsjahre 2022 und 2023).
  2. Auf mind. 33 % der Ackerflächen eines Betriebes bezogen auf das Vorjahr hat ein jährlicher Fruchtwechsel zu erfolgen.
  3. Auf mind. weiteren 33 % der Ackerfläche eines Betriebes hat ein jährlicher Fruchtwechsel oder der Anbau einer Zwischenfrucht oder Untersaaten zu erfolgen.

Da die Fruchtwechselvorgaben sowohl eine schlagbezogene als auch betriebsbezogene Analyse erfordern, ist eine Auflistung der einzelnen Schläge mit Umfang und Anbau der letzten zwei Jahre sinnvoll. Im zweiten Schritt sollte die Anbauplanung für 2024 ergänzt werden, wobei zunächst nur darauf zu achten ist, dass im dritten Jahr (2024) eine andere Kultur als in den Vorjahren 2022 und 2023 auf dem Schlag ist. Folglich muss unser Beispielbetrieb 2024 auf den Schlägen 5, 7 und 9 die Kultur wechseln. Der Schlag 8 bleibt unberücksichtigt, da dieser nicht zum Ackerland zählt.   

 

Umfang

2022

2023

2024

Schlag 1

20 ha

Mais

Wintergerste

Wintergerste

Schlag 2

20 ha

Winterweizen

Mais

Winterweizen

Schlag 3

5 ha

Mais

Wintergerste

Winterweizen

Schlag 4

8,5 ha

Wintergerste

Winterweizen

Mais

Schlag 5

10 ha

Mais

Mais

Wintergerste

Schlag 6

13 ha

Wintergerste

Winterweizen

Mais

Schlag 7

3,5 ha

Mais

Mais

Stilllegung

Schlag 8

5 ha

DGL

DGL

DGL

Schlag 9

20 ha

Winterweizen

Winterweizen

Mais

Im nächsten Schritt sind die beiden prozentualen betriebsbezogenen Daten zu prüfen. Doch auch hier gibt es einiges zu beachten. Da mehrjährige Kulturen, Gras-/Grünfutterpflanzen und Brachen grundsätzlich vom Fruchtwechsel befreit sind und Mais zur Herstellung von Saatgut, Tabak und Roggen in Selbstfolge angebaut werden dürfen, kann die Berechnungsbasis für die Prozentwerte jährlich ändern. Alle genannten Kulturen zählen ab dem zweiten Anbaujahr nicht zur Berechnungsbasis und auch nicht zum Fruchtwechsel. Auch die Landschaftselemente an Ackerland werden berücksichtigt.

Betrachtet man also den Fruchtwechsel 2024 in unserem Beispiel, ist die Berechnungsbasis für die 100 % 100,85 ha. Ein tatsächlicher Fruchtwechsel findet auf den Schlägen 2 bis 7 und 9, also auf 80,85 ha des Betriebes statt, da auf diesen Schlägen 2023 eine andere Kultur angebaut wurde. Somit wird auf 79 % der Ackerfläche dieses Betriebes ein „echter“ jährlicher Fruchtwechsel erreicht. Dadurch sind bereits an dieser Stelle alle drei Vorgaben zum Fruchtwechsel erfüllt. 

Sollten weniger als 66 % „echter“ jährlicher Fruchtwechsel erreicht werden, ist eine Zwischenfrucht oder Untersaat im Vorjahr (15.10. des Vorjahres bis 15.02. des Antragsjahres) anzubauen und zu codieren. Das bedeutet bereits in der Fruchtwechselplanung für 2024 sollte der Betriebsleiter sich Gedanken über den Anbau in 2025 machen, da er ggf. eine Zwischenfrucht oder Untersaat etablieren muss. Konkrete Vorgaben zur Zwischenfrucht gibt es nicht.

Von den Fruchtwechselvorgaben sind grundsätzlich Betriebe befreit, die

  • weniger als 10 ha Ackerland inkl. LE bewirtschaften,
  • die auf mehr als 75 % ihrer Ackerfläche inkl. LE Gras-, Grünfutter, Leguminosen, Brachen oder eine Kombination daraus anbauen, wenn max. 50 ha Ackerland für den Anbau weiterer Kulturen verbleiben,
  • die auf mehr als 75 % ihrer beihilfefähigen Flächen inkl. LE Gras-, Grünfutter, DGL oder eine Kombination daraus anbauen, wenn max. 50 ha Ackerland für den Anbau weiterer Kulturen verbleiben oder
  • zertifizierte Ökobetriebe sind.

GLÖZ 6: Mindestbodenbedeckung

Auf mind. 80 % der Ackerfläche eines Betriebes muss im Zeitraum vom 15.11. bis 15.01. des Folgejahres eine Mindestbodenbedeckung vorgehalten werden. Als Mindestbodenbedeckung zählen mehrjährige Kulturen, Winterkulturen, Zwischenfrüchte, Stoppelbrachen (keine Bodenbearbeitung nach der Ernte!), Mulchauflagen einschließlich solcher durch das belassen von Ernteresten, Mulchauflagen, durch mulchende nicht wendende Bodenbearbeitung, weitere Begrünungen oder Folienabdeckungen. Wichtig ist, dass im gesamten Verpflichtungszeitraum immer organisches Material auf der Ackerfläche verbleibt. Für frühe Sommerkulturen und schwere Böden gibt es alternative Zeiträume zur Einhaltung der Mindestbodenbedeckung. Diese werden hier jedoch nicht weiter betrachtet.

Auf den Schlägen 1, 2, 3 und 5 werden Winterungen und auf Schlag 7 eine aktive Begrünung zur Stilllegung angebaut. Die Flächen, auf denen 2023 Winterweizen angebaut wurde, werden einmal flach gegrubbert, damit das Ausfallgetreide besser aufläuft. Somit wird in diesem Betrieb sogar auf 100 % der Ackerflächen eine Mindestbodenbedeckung vorgehalten. Für die Mulchauflage durch eine mulchende nicht wendende Bodenbearbeitung fallen im Betrieb 2.200 € an Kosten an.

41,5 ha   x   53   =   2.200 €

Gesamtprämie

Für die Einhaltung der Konditionalität erhält der Betrieb eine Prämie in Höhe von 19.960 €, diese setzt sich wie folgt zusammen:

Einkommensgrundstützung:                      156 €/ha   x   105 ha   =   16.380 €

Umverteilungseinkommensstützung:    69 €/ha   x   40 ha   =   2.760 €
                                                                              41 €/ha   x   20 ha   =   820 €

Dem entgegen stehen die anfallenden Kosten in Höhe von 7.087 €, die der Betrieb aufgrund der Einhaltung der Konditionalitäten tragen muss. Der Betriebsleiter ist nicht zur Junglandwirteprämie berechtigt.

Insgesamt verbleibt in diesem Beispielbetrieb also ein ökonomischer Vorteil von 12.873 €.

Prämienerhöhung durch Öko-Regelungen

Neben der Einkommensstützung werden auch in 2024 wieder 7 einjährige, freiwillige Öko-Regelungen angeboten. Diese können im Sammelantrag 2024 für die Umsetzung 2024 beantragt werden und steigern die Prämienhöhe. Im Vergleich zum Antragsverfahren 2023 werden die Vorgaben zum Teil vereinfacht und die Prämiensätze erhöht. Ob und welche Öko-Regelungen zum Betrieb passen ist individuell zu prüfen.

Übersicht Öko-Regelungen 2024
Übersicht Öko-Regelungen 2024Laura Jans-Wenstrup

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Für Hilfestellungen stehen Ihnen unsere Wirtschaftsberater*innen gerne zur Verfügung. 

Aktuelle Informationen rund um die GAP und ein Fruchtwechselrechner finden Sie im Artikel "Die GAP 2023 - von A bis Z"