Die Landwirtschaftskammer Niedersachsen erlässt auf Grund des Beschlusses des Berufsbildungsausschusses vom 27.11.2025 als zuständige Stelle nach § 54 Absatz 1 in Verbindung mit § 71 Absatz 3 des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Mai 2020 (BGBl. I S.920), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Juli 2024 (BGBL 2024 I Nr. 246), die folgende Regelung über die Fortbildungsprüfung zur Geprüften Fachwirtin und zum Geprüften Fachwirt für Haushaltsführung und Familienbetreuung - Dorfhelferin und Dorfhelfer (LWK Nds.).
Die Rechtsvorschrift tritt am Tag nach ihrer Verkündung zum 01.02.2026 in Kraft.








