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Bundesprogramm Umbau der Tierhaltung läuft aus - Fortsetzung im AFP Niedersachsen geplant

Webcode: 01045618
Stand: 16.07.2026

Mitte September 2025 hat Bundeslandwirtschaftsminister Alois Rainer angekündigt, das Bundesprogramm Umbau der Tierhaltung (BUT) vorzeitig auslaufen zu lassen. Fristende für die investive Förderung ist der 31. August 2026.

Umbau Sauenstall
Umbau SauenstallRuth Beverborg
In Zukunft ist vorgesehen, die Förderung von Schweineställen wieder im Agrarinvestitionsförderungsprogramm (AFP) der Länder im Rahmen der Gemeinschaftsaufgabe Verbesserung der Agrarstruktur und Küstenschutz (GAK) aufzunehmen, sodass dort auch die Förderung von Schweineställen grundsätzlich möglich sein soll. Die Bundesländer können innerhalb des Rahmens der GAK abweichende Regelungen treffen.

Aktuell (Stand 7.07.2026) sind seit Beginn des Programms 619 Anträge auf investive Förderung bei der BLE (davon die meisten mit derzeit 202 Anträgen aus Niedersachsen) mit einem beantragten Gesamtvolumen von 1.034,9 Mio. Euro eingereicht worden. Die durchschnittliche Förderquote liegt bei 52,41 %. Aktuell stellen viele Sauenhalter trotz der derzeitigen Preismisere einen Antrag für den notwendigen Umbau von Deck- und Abferkelzentrum gemäß der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung (TierSchNutzV). Nähere Informationen zum Antrag finden Sie im Artikel Bundesprogramm zur Förderung des Umbaus der Tierhaltung.

Ist das AFP in Niedersachsen ein Alternative für Schweinehalter?

Die Niedersächsische Landesregierung sieht im Entwurf des Doppelhaushalts 2027/2028 zusätzliche Landesmittel vor, um die tiergerechte Haltung voranzubringen. 2027 können im AFP zusätzlich zu den bisherigen etwa 18 Mio. Euro Fördermittel in Höhe von rund 15,5 Millionen Euro bewilligt werden. Diese Mittel stehen aber für alle Tierarten, Maschinen und Geräte, spezifischen Investitionen zum Umwelt- und Klimaschutz etc. und nicht nur für die Schweinehaltung zur Verfügung. Ein Ranking-Verfahren war in den letzten Jahren erforderlich, um den Antragsüberhang zu bearbeiten. Derzeit befindet sich die Richtlinie für das AFP 2027 in Überarbeitung.

Für Sauen und Mastschweine wird als Mindestanforderung nach AFP-Anlage 1 Außenklima verlangt. Der Fördersatz beträgt 30 %, für die Förderung nach Anlage 2 Auslauf ist der Fördersatz 40 %. Damit liegen beide Fördersätze bei Anforderungen, die über dem gesetztlichen Standard liegen, weit unter dem durchschnittlichen Fördersatz von etwa 52 % in der Bundesförderung. Außerdem soll die Höchstförderung bei 600.000 Euro liegen. Im BUT sind es 1.950.000 Euro.

Des Weiteren gibt es viele weitere Eingangsvoraussetzungen, die im Bundesprogramm nicht gefordert sind und den Zugang nach derzeitigen Vorgaben im AFP Niedersachsen insbesondere für schweinehaltende Betriebe erschweren:

  • Einhaltung von 2 Großvieheinheiten (GV)/ha mit entsprechendem Flächennachweis für 12 Jahre. Im Bundesprogramm kann die Wirtschaftsdüngerverbringung angerechnet werden. Der GAK-Rahmenplan ermöglicht dies auch. Insbesondere für die oftmals flächenarmen Sauenhalter ist das Vorhalten der Fläche für diese GV-Grenze ohne Anrechnung der Wirtschaftdüngerverbringung für 12 Jahre nicht darstellbar.
     
  • Einhaltung der steuerlichen Vieheinheiten-Grenze gem. § 13 Einkommensteuergesetz  (EStG) (VE). Der Betrieb muss steuerlich landwirtschaftlich betrieben werden. Im Bundesprogramm können auch gewerbliche Schweinehaltungen gefördert werden. Insbesondere durch die Neuregelungen zur Pauschalierung haben viele Betriebe die Betriebsteilungen zurückgeführt und können damit die Grenze der steuerlichen Vieheinheitenregelung nicht mehr einhalten. Der GAK Rahmenplan enthält diese Forderung nicht.
    Für AFP 2027 ist in Niedersachsen in Planung, diese Grenze als Voraussetzung für die Antragstellung abzuschaffen.
     
  • 25 % der Umsatzerlöse müssen aus Bodenbewirtschaftung oder mit Bodenbewirtschaftung verbundenen Tierhaltung unter Anrechnung von Beteiligungen an anderen Unternehmen stammen.
     
  • Unternehmen müssen die in  § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte (ALG) genannte Mindestgröße (derzeit 8 ha LF) erreichen oder überschreiten. 
     
  • Die Summe der positiven Einkünfte einschließlich der Einkünfte aus Kapitalvermögen (Prosperitätsgrenze) der Inhaberin oder des Inhabers einschließlich der Ehegattin, des Ehegatten darf zum Zeitpunkt der Antragstellung im Durchschnitt der letzten drei vorliegenden Steuerbescheide 170 000 EUR je Jahr bei Ledigen und 200 000 EUR  nicht überschritten werden. Das Problem: die letzten 3 vorliegenden Steuerbescheide enthalten Wirtschaftsjahre mit einer guten Preis- und Einkommenssituation und bilden die aktuelle Preismisere am Schweinemarkt nicht ab.
     
  • Bei Unternehmenssitz in Gemeinden, in denen ein hoher Tierbesatz zu verzeichnen ist, werden Stallkapazitätserweiterungen — auch bei einzelbetrieblichem Besatz von weniger als 2,0 GV/ha — nicht gefördert. Dies ist eine spezifische Regelung in Niedersachsen.

All diese Aspekte zeigen, dass die Förderung der Schweinehaltung, insbesondere der sehr kostenaufwendige Umbau der Sauenhaltung nach TierSchNutzV, sich im AFP Niedersachsen ab 2027 nach derzeitigem Planungsstand im Vergleich zum Bundesprogramm Umbau der Tierhaltung in den meisten Fällen eher schwierig bis gar nicht darstellen lassen wird.


Für Rückfragen, stehen Ihnen unsere Wirtschaftsberatenden und die Beratenden im Bereich Schweinehaltung gerne zur Verfügung.