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Ausstieg aus der Anbindehaltung von Rindern – Beratung und Unterstützung für betroffene Betriebe

Webcode: 01045639
Stand: 24.07.2026

Das Niedersächsische Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz hat am 2. Juni 2026 den Runderlass zum Ausstieg aus der Anbindehaltung von Rindern veröffentlicht. Mittlerweile haben die niedersächsischen Landkreise diesbezüglich entsprechende Allgemeinverfügungen mit den Regelungen in ihren Amtsblättern bekannt gegeben. Mit der Bekanntmachung laufen nunmehr die Fristen zur Meldung und weiteren Handlungen für betroffene Betriebe. Betroffen sind alle Betriebe, die noch Rinder in der Anbindung halten. Allerdings gelten für die verschiedenen Formen der Anbindehaltung unterschiedliche Fristen. Die Fristen beginnen mit dem jeweiligen Veröffentlichungsdatum der Landkreise.

Betriebe, die ihre Rinder ganzjährig angebunden halten, müssen dem LAVES innerhalb von sechs Monaten nach Veröffentlichung der Allgemeinverfügung melden, ob sie diese Haltung beenden, umbauen oder neu bauen wollen. Nach spätestens 18 Monaten muss die ganzjährige Anbindehaltung, die in Niedersachsen bereits seit 2007 verboten ist, eingestellt oder auf ein anderes Haltungssystem umgestellt sein. Dies gilt auch für Betriebe, bei denen den Rindern täglich weniger als zwei Stunden Bewegung im Auslauf, Laufhof oder auf der Weide gewährt wird, bei unregelmäßigem Weidegang sowie bei der Haltung von männlichen Mastrindern, welche ab Vollendung des 6. Lebensmonats mehr als 6 Monate ihres Lebens angebunden sind. Bedeutsam ist auch, dass keine Tiere neu in solche ganzjährigen Anbindehaltungen eingestallt werden dürfen. 

Milchviehstall LBZ Echem
Rinderhaltung in Niedersachsen zukünftig nur noch in Ställen mit freier BewegungsmöglichkeitJana Bolduan
Betriebe mit einer Kombinationshaltung, bei denen die Rinder mindestens zwei Stunden Zugang zu einem Auslauf, Laufhof oder zu einer Weide haben, Betriebe mit einer saisonalen Anbindehaltung, wobei die Rinder in der Weidezeit (i.d.R. von Mai bis Oktober) mindestens zwei Stunden Weidegang haben, sowie Betriebe mit männlichen Mastrindern, welche ab Vollendung des 6. Lebensmonats weniger als 6 Monate ihres Lebens angebunden sind, müssen innerhalb von drei Jahren beim LAVES melden, ob sie diese Haltung beenden, umbauen oder neu bauen wollen. Falls keine schriftliche Meldung erfolgt (oder bei fristgerechter Meldung einer Haltungsaufgabe), müssen diese Haltungsformen nach spätestens fünf Jahren eingestellt werden. In Fällen, in denen Ställe umgebaut oder neu gebaut werden sollen, ist es ratsam, sich zügig Gedanken über die Fortführung der Rinderhaltung zu machen und sich gegebenenfalls um einen Bauantrag zu kümmern, da dieser, soweit erforderlich, mit Ablauf der dreijährigen Frist mit eingereicht werden muss. Darüber hinaus sollten Fördermöglichkeiten zeitnah geprüft werden. Die Änderung der Haltung ist sieben Jahren nach Bekanntgabe der Allgemeinverfügungen der Landkreise umzusetzen. Nur in begründeten Fällen (Härtefälle ohne eigenes Verschulden) kann die Behörde nach schriftlicher Beantragung eine Frist von neun Jahren gewähren.

Laut Angaben des Landwirtschaftsministeriums und des LAVES soll ab Anfang August die Plattform für die schriftlichen Meldungen fertiggestellt sein. (https://laves-nexus.niedersachsen.de/anbindehaltung). Der Zugang soll über HI-Tier möglich werden. Die schriftlichen Meldungen sind vorzunehmen. Bei Nichtmeldung können Zwangsgelder verhängt werden.

Erlass Anbindehaltung Fristen
Erlass Anbindehaltung FristenJana Bolduan

Um betroffene Betriebe zu informieren, bietet die Landwirtschaftskammer Niedersachsen ein kostenfreies Web-Seminar am 19. August 2026 in der Zeit von 19:30 bis ca. 21:00 Uhr zu dieser Thematik an.

Anmeldungen sind erforderlich und können unter folgendem Webcode 33012766 vorgenommen werden.