Als Teil des Vereinfachungspaketes OMNIBUS III der EU, wird nun die Stichtagsregelung zur Dauergrünlandentstehung rückwirkend zum 01.01.2026 in Deutschland eingeführt. Was genau darunter zu verstehen ist und worauf ist zu achten ist, lesen Sie im folgenden Artikel.
Die Stichtagsregelung wurde im Juni 2026 vom Bundesrat beschlossen, sodass nun nur noch die Veröffentlichung im BGBl aussteht. Sobald diese erfolgt ist, ist die Stichtagsregelung rückwirkend zum 01.01.2026 in Kraft.
Was bedeutet Stichtagsregelung? 
Alle Flächen, die am 01.01.2026 den Ackerstatus hatten, können diesen Status förderrechtlich nicht mehr verlieren, auch wenn beispielsweise länger als 5 Jahre Ackergras oder eine Brache auf dem Schlag angebaut wird. Ein Umbruch nach 5 Jahren ist nicht weiter erforderlich. Es entsteht aufgrund der Stichtagsregelung förderrechtlich kein Dauergrünland (DGL) mehr.
Ab dem 17.08.2026 werden von den Bewilligungsstellen Informationsschreiben an alle Antragstellenden verschickt, die zum Stichtag 01.01.2026 Flächen mit Ackerstatus beantragt haben. Diesem Anschreiben wird ein Rückmeldebogen beigefügt sein, der nur auszufüllen ist, wenn die Opt-Out Möglichkeit gewählt werden soll. Der Rückmeldebogen kann per Post, Mail oder Dokumentenupload in ANDI vom Antragstellenden an die Bewilligungsstelle übermittelt werden.
Was ist die Opt-Out Möglichkeit?
Antragstellende, die weiterhin möchten, dass nach 5 Jahren ohne Umbruch Ackerflächen den Ackerstatus verlieren und zu DGL werden, können das einmalig bis zum 30.09.2026 bei der Bewilligungsstelle angeben. Die Opt-Out Möglichkeit kann für jeden Schlag individuell getroffen werden. Die Option kann relevant sein, wenn Öko-Regelungen wie ÖR4 oder ÖR5 beantragt werden sollen, AUKM bereits beantragt wurden oder andere DGL-Verpflichtungen abgeschlossen werden/wurden. Aber Achtung: Diese Entscheidung kann nur einmalig getroffen und nicht wiederrufen werden! D.h. sie gilt auch für alle Folgebewirtschafter dieses Schlages.
Antragstellende, die sich für die Stichtagsregelung entscheiden, müssen nicht tätig werden und können das Informationsschreiben ignorieren!
An dieser Stelle möchten wir aber ausdrücklich darauf hinweisen, dass die Stichtagsregelung eine förderrechtliche Vorgabe darstellt. Gleichzeitig wird die DGL-Entstehung im niedersächsischen Naturschutzgesetz, d.h. im Fachrecht definiert. Fachrechtlich entsteht weiterhin nach 5 Jahren ohne Umbruch aus Ackerland Dauergrünland.
Häufig gestellte Fragen
Frage: Für die Umwandlung von DGL, dass vor 2015 entstanden ist, wird eine 1:1 Ersatzfläche benötigt. Darf dafür dann nur Ackerland genutzt werden, für das die Opt-Out Möglichkeit gewählt wurde?
Antwort: Nein, für die Anlage von Ersatzdauergrünland kann weiterhin auch Ackerfläche genutzt werden, für die die Stichtagsregelung gilt.
Frage: Kann der aktuelle Bewirtschafter einer Pachtfläche alleine entscheiden, ob die Opt-Out Möglichkeit gewählt wird oder muss eine Zustimmung des Eigentümers der Fläche eingeholt werden?
Antwort: Förderrechtlich ist die Zustimmung des Eigentümers nicht erforderlich. Es obliegt dem Betriebsinhaber, diesen ggf. einzubinden.
Frage: Wird zukünftig in ANDI zu erkennen sein, ob die Opt-Out Möglichkeit gewählt wurde oder nicht?
Antwort: Die Form der Kenntlichmachung befindet sich in der Abstimmung.
Bei Fragen zur GAP, wenden Sie sich gerne an die WirtschaftsberaterInnen der Landwirtschaftskammer Niedersachsen.
Aktuelle Informationen finden Sie im Artikel "DIe GAP von A bis Z" und einen Handzettel mit den wichtigsten Informationen finden Sie im Downloadbereich. Zur eigenen Prüfung der individuellen Planungen können der GAP-Rechner und der ÖR 2 Rechner verwendet werden.












