Information zur GAPAusnV und "schützenswerte Brache"
Gem. § 3 I GAP-Ausnahmen-Verordnung – GAPAusnV vom 14.12.2022 kann für das Antragsjahr 2023 auch eine Fläche für GLÖZ 8 angerechnet werden, die für die Erzeugung von Getreide (außer Mais), Sonnenblumen oder Leguminosen (außer Soja) genutzt wird, soweit die Fläche nicht für ÖR 1 a oder 1 b beantragt wird oder Zahlungen für AUKM für die stillgelegten Flächen erfolgen.
Die Ausnahmeregelung kann nicht in Anspruch genommen werden, wenn der Landwirt hierfür schützenswerte Brache „umbricht“. Als schützenswerte Brachen versteht man, alle Flächen die in 2021 und 2022 mit einem Brache-Nutzungscode beantragt wurden. Eine Fläche ist in 2023 nicht mehr als schützenswerte Brache einzustufen, wenn diese Fläche in 2022 aufgrund einer AUK-Maßnahme Brache war, unabhängig davon, ob die Verpflichtung in den AUKM Ende 2022 auslief oder noch Bestand hat. Antragstellende können in einem solchen Fall ihre GLÖZ 8-Verpflichtung durch die Bereitstellung anderer Flächen gemäß der GAPAusnV (Flächen mit Getreide (außer Mais), Sonnenblumen oder Leguminosen, außer Soja) erfüllen.
Hinweis: Sofern Sie von der Ausnahmeregelung zu GLÖZ 8 Gebrauch machen möchten, müssen Sie dies unter der Ziffer 3.1 des Sammelantrages erklären. Sofern Sie von dieser Möglichkeit Gebrauch machen, kann die freiwillige Öko-Regelung 1a (einschließlich 1b) nicht beantragt werden.
Falls Antragstellende nicht an der Ausnahmeregelung zu GLÖZ 8 teilnehmen möchten oder können, aber in ihrem Betrieb 4 % des Ackerlandes an unproduktiver Fläche in ANDI 2023 ausweisen müssen, so ist zusätzlich zur Angabe des Nutzungscodes 591 in der Flächenbearbeitung „Schläge und Teilschläge“ auch der Haken im Ankreuzfeld „GLÖZ 8“ zu setzen.
Weitere Informationen erhalten Sie bei der für Sie zuständigen dezentralen Bewilligungsstelle der Landwirtschaftskammer Niedersachsen.
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