Düngebehörde

Formulare / Vordrucke zur Verbringensverordnung und zur Meldepflicht

Webcode: 01021561

Hier finden Sie das Antragsformular für Ihre Zugangsdaten für ENNI und/oder das Meldeprogramm für Wirtschaftsdünger sowie Vorlagen für weitere Aufzeichnungs- und Meldepflichten bei Wirtschaftsdüngerlieferungen:


1) Betriebsnummer und / oder Kennwort für das Meldeprogramm Wirtschaftsdünger und ENNI (Berater oder aktiver Betrieb ohne HIT/ZID-Kennwort)
Für die Anmeldung im Meldeprogramm Wirtschaftsdünger und ENNI benötigen aktive Betriebe eine gültige Betriebs- bzw. Registriernummer mit einem persönlichen Kennwort (HIT / ZID bzw. VVVO, Biogasnummer). In der Regel können die bestehenden HIT/ZID-Zugangsdaten verwendet werden. Hat ein betroffener Betrieb demgegegenüber bisher keine gültige Registriernummer und / oder kein gültiges Kennwort oder wird für ENNI ein Berater-Zugang benötigt, können eine sogenannte "LWK-Nummer" mit Kennwort oder ein neues Kennwort für eine HIT/ZID-Betriebsnummer vergeben werden. Nummer und / oder Kennwort müssen mit dem beigefügten Vordruck angefordert werden. Hinweis: das für eine HIT/ZID-Betriebsnummer von uns vergebene Kennwort kann nur in ENNI oder dem Meldeprogramm für Wirtschaftsdünger verwendet werden.
>> direkt zum Antrag Betriebsnummer und / oder PIN zum Meldeprogramm
 

2) ENNI-Zugang nach Betriebsübergabe für Altbetriebe mit Tierhaltung (historischer Betrieb)

Altbetriebe, die im Rahmen einer Betriebsaufgabe oder Betriebsübergabe ihre Haupt- bzw. InVeKoS-Betriebsnummer als Tierhaltungsstättennummer (sog. Kombibetriebsnummer) bereits an einen Nachfolgebetrieb abgeben haben, können mit ihrer ehemaligen InVeKoS-Betriebsnummer aus Datenschutzgründen nicht mehr über den HIT/ZID-Zugang auf ihre ENNI-Daten zugreifen, da die alte Betriebsnummer in diesem Fall in der HIT-Datenbank bereits der Adresse des Nachfolgers zugeordnet worden ist. Für eine ENNI-Meldung des letzten vollständigen Düngejahrs des Altbetriebs oder eine Datensicherung wird daher für den Altbetrieb ein neuer ENNI-Zugang mit neuem Kennwort benötigt (sog. historischer Betrieb). Hinweis: dies gilt nicht für Altbetriebe, die keine Tierhalter waren oder bereits über zwei oder mehr Betriebsnummern verfügten (separate InVeKoS-Nummer und Tierhaltungsstättennummer) – hier behält die alte InVeKoS-Betriebsnummer ihre ursprüngliche Adresszuordnung in der HIT-Datenbank.

Achtung: E-mail mit Antrag Zugang und PIN historischer Betrieb bitte an enni@lwk-niedersachsen.de senden. 

>> direkt zum Antrag Zugang und PIN historischer Betrieb
 

3) Aufzeichnung Wirtschaftsdüngerlieferung gemäß § 3 der Verbringensverordnung
Abgeber, Beförderer sowie Empfänger haben spätestens einen Monat nach Abschluss des Inverkehrbringens, des Beförderns oder der Übernahme und bei Überschreiten von 200 t im Kalenderjahr (auch in der Summe der Handlungen) bestimmte Lieferdaten auf dem Betrieb aufzuzeichnen. Für niedersächsische Abgeber und Aufnehmer gilt seit der Novelle der Nds. Meldeverordnung im Juli 2017 außerdem die ebenfalls monatliche Pflicht zur elektronischen Meldung der Daten. Wir empfehlen daher, keine schriftlichen Aufzeichnungen mehr auf Vordrucken zu erstellen. Bei Bedarf kann die Aufzeichnung, z. B. zur Weitergabe an Dritte als "Lieferschein", direkt aus dem Meldeprogramm Wirtschaftsdünger ausgedruckt werden. Eine nur elektronische Aufzeichnung ist zulässig. Das "Vorlegen auf Verlangen" im Rahmen einer Kontrolle muss dazu sichergestellt sein. Es würde genügen, wenn der Aufzeichnungspflichtige in der Lage ist, dass Programm zu starten und die gefragten Lieferungen aufzurufen.
Sollen dennoch vor der Meldung noch händische Aufzeichnungen erstellt werden, kann anliegender Vordruck genutzt werden. 
>> direkt zum Vordruck zur Aufzeichnung nach § 3 Verbringensverordnung)
 

4) Meldung Wirtschaftsdünger-Import gemäß § 4 Verbringensverordnung
Die Meldung über Importe von Wirtschaftsdünger aus anderen Bundesländern und Staaten ist der Düngebehörde für Lieferungen ab Juli 2017 monatlich nach der Übernahme elektronisch im Meldeprogramm zu melden. Für Lieferungen bis Ende Juni ist noch eine Meldung bis 31. März 2018, auch in Papierform übermittelt, möglich. Wir empfehlen dennoch, die Meldungen am besten schon beim nächsten Aufruf des Meldeprogramms mit zu erledigen. Eine zusätzliche Meldung per Fax an die Düngebehörde ist bei Meldung im Programm nicht mehr erforderlich. Soll die Meldung von Importen aus dem ersten Halbjahr 2017 noch nach dem bisher möglichen Verfahren schriftlich übermittelt werden, kann anliegender Vordruck verwendet werden. 
>> direkt zum Vordruck zur Importmeldung nach § 4 Verbringensverordnung
 

5) Mitteilung Inverkehrbringer gemäß § 5 Verbringensverordnung
Betriebe, die im Kalenderjahr mehr als 200 t/m³ Wirtschaftsdünger in den Verkehr bringen (abgeben), haben dies der Düngebehörde einen Monat vor der erstmaligen Verbringung schriftlich, zur einmaligen Registrierung als Inverkehrbringer, mitzuteilen. Die Mitteilungspflicht entfällt nicht durch das spätere Melden der Einzellieferungen in der Datenbank und muss in jedem Fall noch nachgeholt werden. Die erfolgte Mitteilung wird von der Düngebehörde schriftlich bestätigt und gilt unbefristet. Ändert sich der registrierte Betrieb, z. B. nach Betriebsteilungen / Änderung der Gesellschaftsform ist der neue Abgeber mitzuteilen. Um sich als Inverkehrbringer mitzuteilen, benutzen Sie bitte den anliegenden Vordruck.
>> direkt zum Vordruck zur Mitteilung als Inverkehrbringer nach § 5 Verbringensverordnung
 

6) Meldevollmacht Wirtschaftdüngerlieferung für beauftragte Dienstleister
Die Wirtschaftdüngermeldung im Meldeprogramm für Wirtschaftsdünger kann auch durch bevollmächtigte Dritte erfolgen (z.B. andere Betriebe oder Berater). Dazu muss der Auftraggeber lediglich eine schriftliche Meldevollmacht erteilen. Die Weitergabe der PIN des Auftraggebers ist nicht erforderlich! Der Beauftragte meldet unter seinem eigenen Programmzugang. Vor dem Speichern einer Meldung für einen anderen Betrieb wird beim Beauftragten das Vorliegen einer Vollmacht abgefragt und muss bestätigt werden. Der Meldepflichtige bleibt aber auch bei der Beauftragung Dritter gegenüber der Düngebehörde für seine Meldungen verantwortlich und ist gehalten, die korrekte Ausführung der beauftragten Meldungen zu überprüfen (Meldungsliste vorlegen lassen oder selbst im Programm aufrufen).
>> direkt zum Vordruck Meldevollmacht
 

7) Kennzeichnung nach der Düngemittelverordnung
Auch beim Inverkehrbringen von Wirtschaftsdüngern ist eine düngemittelrechtliche Kennzeichnung erforderlich, die der Empfänger spätestens mit Lieferbeginn erhalten muss. Alle weiteren düngerechtlichen Dokumentationen von Abgeber und Empfänger müssen auf Basis der Kennzeichnung erfolgen. Das gilt z. B. für die Aufzeichnung und Meldung der Nährstoffgehalte nach den Wirtschaftsdüngerverordnungen und beim Nährstoffvergleich nach Düngeverordnung.
>> Beispiele Kennzeichnung