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Tierschutzleitlinie Mastrinderhaltung

Webcode: 01033983
Stand: 17.07.2018

Im Rahmen des Tierschutzplans Niedersachsen wurde die „Tierschutzleitlinie für die Mastrinderhaltung" von der Unter-AG Mastrinder fertiggestellt und sowohl von der Fach-AG Rinder als auch vom Lenkungsausschuss beschlossen. Die Leitlinie ist kein Gesetz, konkretisiert aber die allgemeinen Anforderungen, die im Tierschutzgesetz und der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung genannt sind.

Bullenmast
BullenmastHeidi Meine-Schwenker
Die Leitlinie führt aus, welche Mindestanforderungen an die Stallhaltung von Mastrindern (ab dem 7. Lebensmonat) einschließlich Mutterkühen zur Erfüllung des § 2 Tierschutzgesetz zu stellen sind. Behörden und Tierhalter sollen dadurch bei der tierschutzfachlichen Beurteilung sowohl von Neu- und grundlegenden Umbauten als auch von bestehenden Mastrinderhaltungen unterstützt werden.

Wesentliche Punkte sind die Platzvorgaben bei Neu- und Umbauten von mindestens 3,5 m² Gesamtfläche bei Endmastbullen (> 650 kg), davon mind. 2,5 m² Liegefläche. In der Mittelmast (450-649 kg) gelten mind. 3,0 m² Gesamtfläche/ Tier, davon 2,0 m² Liegefläche. Reine Vollspaltenböden werden bei Neu- und Umbauten nicht mehr akzeptiert; hier muss die Liegefläche entweder eingestreut oder mit einer Auflage (z.B. Gummimatten) versehen werden. Für Altbauten gilt hier eine Übergangsfrist von 12 Jahren. In Altbauten ist ein Platzangebot von weniger als 2,7 m² Gesamtfläche pro Endmastbulle (>650 kg), unabhängig von bestehenden Genehmigungen, tierschutzfachlich nicht mehr vertretbar und muss spätestens 2 Jahre nach Veröffentlichung der Leitlinie angepasst werden.

Für Neubauten ist in der Endmast (>650 kg) eine Fressplatzbreite von mind. 75 cm bei rationierter Fütterung erforderlich. Für Altbauten gelten hier als Richtwert mind. 70 cm. Wird Grundfutter ad libitum gefüttert kann das Tier : Fressplatzverhältnis auf bis zu 2:1 erweitert werden.

Pro Bucht müssen Mastrinder in Neubauten Zugang zu mindestens zwei Tränken haben. Um eine artgemäße Wasseraufnahme zu ermöglichen, muss mindestens die Hälfte der erforderlichen Tränken pro Bucht als Schalen- oder Trogtränke ausgeführt sein. Bei Einzeltiertränken darf das Tier :Tränke-Verhältnis von 8:1 nicht überschritten werden.

Für kranke oder verletzte Tiere ist eine geeignete Unterbringungsmöglichkeit mit trockener und weicher Einstreu oder Unterlage erforderlich. Weitere Details siehe Anhang.