LWK Fragestunden

Beantwortung Ihrer Fragen

Webcode: 01037740

(Fast) alle offenen Fragen der Fragestunde haben wir hier bereits beantwortet. Die Fragen sind jeweils den entsprechenden Punkten des Niedersächsischen Wegs zugeteilt bzw. sortiert. Anmerkung: Die konkrete Umsetzung der Punkte muss nun durch die Änderung von Fachgesetzen und den Erlass entsprechender Landesverordnungen und Ausführungsbestimmungen erfolgen. Daran wird zur Zeit intensiv gearbeitet mit dem Ziel, die Regelungen praktikabel zu gestalten und etwaige Nachteile bei der Bewirtschaftung auszugleichen.

Allgemeine Fragen zur Entschädigung

Frage: Wie soll die Entschädigung denn nun aussehen? Bei unserem Betrieb müsste ich 1,3 ha aus der Produktion nehmen. Wenn der Ackerstatus erhalten bleibt, müsste das auch für Ackergrasflächen gelten und das unsinnge Pfluggebot müsste doch auch verschwinden? 

Antwort: Die Frage zielt offenbar auf die Gewässerrandstreifen ab. Für die von diesen Streifen betroffenen Flächen wird es eine vermutlich pauschale Entschädigung je ha geben. Die Höhe dieser Entschädigung steht noch nicht abschließend fest. In besonders stark von Gewässerrandstreifen betroffenen Gemeinden wird es auf Futterflächen (Dauergrünland oder für den Grundfutteranbau genutzte Ackerflächen) eine Reduktion der Randstreifen entlang Gewässern 2. und 3. Ordnung auf 1 m geben. Hierbei unterliegt dieser 1 m breite Randstreifen einem Begrünungsgebot bzw. einem Pflugverbot. Dieses soll aber nicht zu einem Verlust des Ackerstatus führen. Das angesprochene Pfluggebot für Ackergrasflächen, damit diese keinen Grünlandstatus erhalten, unterliegt dem EU-Recht und kann vom Niedersächsischen Weg nicht ausgehebelt werden. Insofern muss dieser Aspekt bei der Ausgestaltung der Verordnung zu den Ausnahmekulissen durch die zuständigen Ministerien berücksichtigt und harmonisiert werden.

Frage: Wer ist bei der Vergabe der Entschädigungen beteiligt? Wieviel der Mittel geht für die Verwaltung drauf?

Antwort: Die Zuständigkeiten bei der Vergabe der Entschädigungen werden durch das zuständige Umweltministerium geklärt. Der Aufwand für die Verwaltung insgesamt kann von uns nicht beziffert werden, das Verfahren soll indes so einfach wie möglich gehalten werden. 

Frage: Ab wann gelten die neuen gesetzlichen Regelungen und die Einschränkungen bei der Bewirtschaftung? 
Ist sichergestellt, dass dann auch direkt der Ausgleich der Nachteile bezahlt wird? 

Antwort: Die Regelungen gelten mit Inkrafttreten der Gesetze. Für die Gewässerrandstreifen gelten die Regelungen für die Gewässer 1. Ordnung ab 01.07.2021, für die Gewässer 2. und 3. Ordnung sowie die Ausnahmeregelung ab 01.07.2022. Der Anspruch auf angemessenen Ausgleich für die Regelungen, die aus der Vereinbarung zum Niedersächsischen Weg resultieren, wurde gesetzlich verankert und besteht damit mit Inkrafttreten der Regelung.  

Frage: Ich höre bislang keine konkrete Entschädigungszahl in Euro. Pacht und Abgaben für jede Fläche stehen fest auch der Kammerbeitrag.

Antwort: Konkrete Entschädigungszahlen können bisher noch nicht genannt werden, da erst die entsprechenden Auflagen gesetzlich definiert werden mussten.  Die Berechnungen der Entschädigungssätze erfolgt nun in der weiteren Umsetzung auf der Grundlage der Einschränkungen.

Frage: Bekommt der Landwirt den Wertverlust durch z. B. Umwandlung in Grünland ausbezahlt nach den ortsüblichen Preisen?
Beispiel: Kaufpreis Ackerland: 12-15 Euro pro m2; Grünland: 4 bis 5 Euro pro m2.

Antwort: Hinsichtlich der Auflagen, die sich aus dem Niedersächsischen Ausführungsgesetz zum Bundesnaturschutzgesetz ergeben, ist ein erweiterter Erschwernisausgleich im Gesetz verankert. Bei der Zahlung dieses Ausgleiches gilt die Maßgabe, dass die über einem noch zu definierenden Schwellenwert liegenden regionalen oder betrieblichen Nachteile pauschaliert durch Zuschläge berücksichtigt werden. Im Übrigen ist ein Einzelfallgutachten möglich. 

Frage: Gibt es Rechenbeispiele wie hoch der Erschwernisausgleich ausfällt und gibt es bereits das "Eckpunktepapier", zum Beispiel Gewässerrandstreifen? Wann ist mit Veröffentlichungen zu rechen und wann tritt das Paket in Kraft?

Antwort: Die Kriterien für die Berechnung des erweiterten Erschwernisausgleiches werden in 2021 in Zusammenarbeit des zuständigen Umweltministeriums mit der Landwirtschaftskammer Niedersachsen definiert und in einem Verordnungstext verankert. 
Die Verordnung zur Ausnahmekulisse für die Gewässerrandstreifen muss gemäß der Vereinbarung zum Niedersächsischen Weg bis Mai 2021 erarbeitet sein.  

Frage: Die Nds. Landesregierung will erhebliche Mittel zur Entschädigung der Bewirtschaftungsauflagen bereitstellen. Können Sie hierzu Angaben machen? 

Antwort: Angaben hierzu können wir seitens der Landwirtschaftskammer Niedersachsen zum derzeitigen Zeitpunkt nicht machen. Es wird jedoch eine verpflichtende Entschädigung verfolgt, die den Nachteil durch die Regelung ausgleichen wird.


Frage: Wie soll die Beantragung und Umsetzung der finanziellen Entschädigung aussehen? Wie hoch wird der finanzielle Ausgleich (pro ha) sein? 

Antwort: Das Verfahren der Beantragung und Umsetzung der finanziellen Entschädigung wird jetzt in 2021 von den zuständigen Ministerien festgelegt. 

Frage: Etwa 20% meiner Nutzfläche liegt seit letztem Jahr in einem neu ausgewiesen Naturschutzgebiet. Bisher habe ich kaum Bewirtschaftungsauflagen.

Antwort: Aus dem Niedersächsischen Weg resultiert für Naturschutzgebiete die Vorgabe im §25 a im Niedersächsischen Ausführungsgesetz zum Bundesnaturschutzgesetz, dass der Einsatz von Pflanzenschutzmitteln auf Dauergrünland und der Einsatz von Totalherbiziden auf Acker und Grünland verboten ist. Das Verbot bezüglich des Einsatzes von Pflanzenschutzmitteln auf Dauergrünland gilt nicht, „wenn diese auf Flächen, auf denen von der LWK Niedersachsen bekannt gegebene Schadschwellen überschritten sind, maßvoll erfolgt und eine zumutbare praxistaugliche Alternative nicht besteht, soweit der Schutzzweck des Gebietes nicht entgegensteht.“
Für Einschränkungen, die Ihnen durch diese Regelungen entstehen, ist der Anspruch auf einen erweiterten Erschwernisausgleich im Gesetz verankert.  

Frage: Um meine Futterversorgung/Nährstoffverteilung zu sichern, muss ich unter dem Niedersächsischen Weg neue Flächen zupachten.

Antwort: Um die Futterversorgung tierhaltender Betrieb sicherzustellen, wurde für besonders von Gewässerrandstreifen betroffene Gebiete die Reduktion der Gewässerrandstreifen für Futterflächen entlang Gewässern 2. und 3. Ordnung auf 1 m beschlossen. Somit sollen die Auswirkungen auf diese Betriebe möglich geringgehalten werden. Ein Abstand von 1 m entlang von Gewässern ist auch jetzt bereits bei Düngung und Pflanzenschutz gemäß Fachrecht einzuhalten. 

FrageReichen die Ausgleichszahlungen auch bei einem hiesigen Pachtpreis-Niveau von über 1000€/ha Ackerland aus?

 Antwort: Bei der Höhe der Ausgleichszahlungen werden pauschale Entschädigungssummen angestrebt. Diese werden auf Grundlage durchschnittlicher Daten zu Erträgen, Ertragsverlusten und Pachtpreisen errechnet. Ein Betrieb kann im Einzelfall aber auch eine betriebsindividuelle Berechnung einfordern, wenn er seine individuellen Gegebenheiten durch die pauschale Berechnung nicht ausreichend berücksichtigt sieht und seine individuelle Situation belegt.

FrageWie ich soeben gehört habe, soll die Entschädigung für 3 Meter Randstreifen am Gewässerlauf bei Ackerland 600 Euro pro Hektar betragen. Für 1 Hektar Nutzungseinschränkung entstehen mir aber Kosten von 1600 Euro für Maiszukauf und ca. 750 Euro für die Abgabe organischer Nährstoffträger aus der Tierhaltung, zusammen 2350 Euro.

Antwort: Die genaue Entschädigungshöhe für die Gewässerrandstreifenregelungen sind noch nicht abschließend berechnet worden. Die Einzelfallbewertung wird möglich sein. 

Im Folgenden will ich einige Gründe benennen, warum Ausgleichsbeträge manchmal nicht das Niveau erreichen, was einzelne Antragsteller erwarten:

  1. Aus Gründen der praktischen Umsetzung werden Pauschalbeträge festgelegt. Je großräumiger diese gelten, desto einfacher wird in der Regel das Antragsverfahren. Pauschale Beträge auf der Basis von Durchschnittswerten treffen nur für sehr wenige genau zu, manche profitieren davon, weil deren Anpassungskosten geringer sind als geschätzt, manche haben Nachteile, weil es für sie teurer wird als im Durchschnitt und meistens sind die Abweichungen nach oben größer als nach unten, weil die Mittelwertbildung nicht für die ökonomischen Ergebnisse sondern für die angenommenen Naturaldaten erfolgt. Einige Maßnahmen sehen für die besonders großen Abweichungen vor, dass eine Einzelfall-Beantragung möglich ist. Da diese aber der Ausnahmefall bleiben soll, sind die bürokratischen Hürden dabei oft deutlich höher (Belege und Nachweise werden erforderlich, etc.). Außerdem können für besondere Verhältnisse auch Zuschläge gewährt werden. Dies könnte z. B. in Regionen mit intensiver Tierhaltung der Fall sein, wenn aufgrund der Auflagen noch mehr Wirtschaftsdünger nicht auf den betrieblichen Flächen ausgebracht werden kann als vorher.
  1. Es könnten Berechnungen zugrunde liegen, die z. b.  auf unvollständigen Annahmen beruhen, wobei diese Fehler auf beiden Seiten auftreten können. Die von Ihnen genannten Beträge sind so ohne genauere Erläuterungen nicht nachvollziehbar, da sie bei Maiszukauf auch die Kosten des eigenen Anbaus einsparen würden (Saatgut, Dünger, Pflanzenschutz und die Maschinenkosten bis zur Ernte). Gleiches gilt auch für den Ansatz für die zusätzliche Gülleverbringung. Selbst bei Annahme einer Abgabemenge von 40 m3/ha wären es Abgabekosten von 18,75 €/m3, ein Wert, der vielleicht in der Spitze erreicht wird, nicht aber durchschnittlichen Abgabekosten entspricht und auch bei der Gülleabgabe sparen Sie vermutlich eigene Ausbringungskosten ein.

Allgemeine Fragen zur Beständigkeit/Verlässlichkeit des Niedersächsischen Weges

Frage: In wie weit sind die Landesmittel für die diversen Entschädigungs- und Ausgleichszahlungen für die nächsten Jahre schon eingeplant. In wie weit ist hier eine Verlässlichkeit für die Zukunft gegeben? 

Antwort: Der Anspruch auf angemessenen Ausgleich für gesetzliche Regelungen, die sich aus der Vereinbarung des niedersächsischen Weges ergeben, ist gesetzliche verankert worden. Insofern ist hier auch die Verlässlichkeit für die Zukunft gegeben.

Frage: Wie robust ist der Niedersächsische Weg in Bezug auf mögliche Regierungsveränderungen in Hannover? 

Antwort: Der Niedersächsische Weg ist einstimmig über alle Fraktionen hinweg vom Landtag beschlossen worden. Insofern ist davon auszugehen, dass die Vereinbarung des Niedersächsischen Weges auch über einen möglichen Regierungswechsel in Hannover Bestand hat.  

Allgemeine Vorschläge von betroffenen Landwirt*innen

Frage: Die Wünsche der Gesellschaft soll die Landwirtschaft - besonders im Bereich Umweltschutz - erfüllen. Soll dies wieder mit Auflagen (Umsetzung ist vorgeschrieben) umgesetzt werden, die mit bestimmten Zahlungen abgemildert werden? Das führt weiter zu einem verstärkten Strukturwandel. Wäre es nicht sinnvoller, wenn die Gesellschaft für einzelne Wünsche ein finanzielles Angebot macht, dass der Landwirt umsetzten kann oder nicht? Dann hätte der Umweltschutz einen Marktwert und kleine Betriebe müssten nicht aufgeben. Als Vergleich: VW entwickelt einen besseren Motor und Katalysator und erhält dafür Geld vom Kunden. Das ist nämlich das Geschäftsmodell von VW. Und genauso sollte in der Landwirtschaft auch verfahren werden. Der einzige Unterschied liegt darin, dass die Produkte nicht teurer gemacht werden können (Wettbewerb aus dem Ausland mit anderen Umweltstandards) und daher über den Staat erfolgen müssten. Leider vermute ich, dass die "Landwirtschaft" wieder schlecht verhandelt hat und besonders kleine Betriebe zur Aufgabe gezwungen werden, obwohl sie von der Gesellschaft gewünscht werden (laut Umfragen!).

Antwort: Ob „Wünsche“ der Gesellschaft als Auflagen für alle zwingend sind oder als freiwillige Angebote formuliert werden, ist das Ergebnis des politischen Umsetzungsprozesses dieser Wünsche. Oft erfolgt dies auch in Etappen, so dass anfänglich freiwillige Vereinbarungen gegen Ausgleich dann zunächst zu Auflagen gegen Ausgleich und final zu einem allgemein einzuhaltenden Standard erklärt werden. 

Ob dies zu einer Verstärkung des Strukturwandels führt, erscheint aufgrund von Betriebs(zweig)aufgaben aufgrund wirksam werdender Haltungsauflagen plausibel. In wissenschaftlichen Untersuchungen konnte dieser Kausalzusammenhänge aber nicht immer eindeutig nachgewiesen werden.

Es gibt bereits viele Bereiche, in denen freiwillige Einschränkungen gegen Ausgleich vereinbart werden können, z. B. die gesamten AUM (Agrarumweltmaßnahmen mit dem derzeit fünfjährigen Verpflichtungszeitraum).

Der Vergleich mit dem VW-Motoren ist gut passend: Manche Antriebsentwicklung wird politisch forciert (z.B. E-Antriebe), die dadurch verursachten höheren Produktionskosten beeinflussen die Produktpreise, werden also vom Konsumenten und nicht vom Vorschriftengeber bzw. der Gesellschaft getragen. Im landwirtschaftlichen Bereich sind es nicht nur die ökologisch wirtschaftenden Betriebe, die „andere“ Produkte anbieten und „andere“ Preise dafür erzielen. Auch die Produkte mit einem „höheren“ Tierwohl-Standard (z.B. Tierwohl-Label, viel länger aber schon „Neuland“ oder lokale Erzeuger mit Freiland-Hühnern, -hähnchen oder ‑schweinen) realisieren andere Preise, überwälzen also die Kosten gesellschaftlich besser akzeptierter Haltungs- und Produktionsweisen auch auf zahlungswillige Kunden. Das zitierte Geschäftsmodell von VW wird also in der Landwirtschaft auch schon verbreitet angewandt, nämlich dort, wo eine signifikante Unterscheidung in der Produktqualität und/oder den Produktionsstandards möglich ist.

Wenn bei Ihnen der Eindruck entsteht, „dass die Landwirtschaft wieder schlecht verhandelt hat“, dann sollten alle in der Landwirtschaft vorhandenen Kräfte sich noch stärker engagieren. Helfen Sie uns zukünftig dabei? 

Ein interessanter Ansatz. Die Gesellschaft handelt bei uns mit Ihren gewählten Vertreter*innen durch den Staat. Der Staat macht tatsächlich mit seinen Förderprogrammen, wie auch mit Agrarumwelt- und Klimamaßnahmen (AUKM), ein Angebot, dass Landwirt*innen annehmen können oder nicht. Die Freiwilligkeit hat im Niedersächsischen Weg Vorrang (vor Anordnungen) eingeräumt bekommen und das Angebot der AUKM wird auch mit der GAP ausgebaut.

Frage: Der Landwirt ist gezwungen, seine Flächen einmal im Jahr zu nutzen, damit sie weiter als landwirtschaftliche Nutzfläche gelten. Ist eine Weide nicht sauber ausgemäht, befinden sich hier Binsen oder Sträucher, werden die Flächen aberkannt. Gleichzeitig werden Programme gestrickt, um die Biodiversität zu fördern. Warum erlaubt man dem Landwirt nicht, 10 % seiner Flächen "verwildern" zu lassen, ohne ihn dafür zu bestrafen? Dann gibt es wilde Ecken, überjährige Grasbestände beherbergen viele Arten, Sträucher in Weiden werden gerne von Vögeln zur Brut genutzt.

Antwort: Die angesprochenen Regelungen, wonach Flächen einmal im Jahr genutzt werden müssen, sind Inhalt der EU-Vorschriften. Konkret fördert die EU mit der Beihilfe landwirtschaftliche Flächen, also Ackerland, Dauergrünland und Dauerweideland oder Dauerkulturen. Flächen, die nicht landwirtschaftlich genutzt werden, weil sie beispielsweise. „verwildert“ sind, können daher auch nicht als beihilfefähige Flächen anerkannt werden. 

Frage: Futterbaubetriebe bauen häufig zur Erfüllung der Greening-Auflagen Kleegras-Gemische als Zwischenfrucht an. Diese müssen gezwungenermaßen im Frühjahr wieder umgebrochen und mit einer neuen Hauptkultur bestellt werden. Der Umbruch führt dazu, dass eine etablierte Kleegrasfläche, die in der Regel auch einen starken Blütenbesatz hat, dann wieder zerstört werden muss.
Eine mit z.B. Kleegras belassene Hauptfruchtfläche würde trotz Futternutzung immer wieder im Lauf des Jahres zur Blüte kommen (Weißklee etc.). Eine Kleegrasansaat im Herbst für eine Hauptfrucht Kleegras ist gegenüber einer Ansaat als Zwischenfrucht ja genauso wertvoll. 
Vorteile gibt es somit hierbei für blütenbesuchende Insekten und den Humusaufbau bei überwinternden Beständen.
Nachteile bestehen für den Landwirt hinsichtlich Ansaatkosten und geringerer Verwertungsmöglichkeiten für Wirtschaftsdünger.
Man sollte m. E. deshalb prüfen, ob eine Förderung für überjährige blühende Futterpflanzen stattfinden kann oder förderrechtliche Regelungen geändert werden können, die sich hinsichtlich Natur- und Insektenschutz kontraproduktiv auswirken (s.o.). 

Antwort: Die Greeninganforderungen sind nicht Bestandteil der Vereinbarungen im Niedersächsischen Weg, trotzdem sollten beide Stränge im Betrieb beachtet und möglichst effizient miteinander verknüpft werden. Dazu eignet sich z.B. der Anbau von Futter-Leguminosen und Gemengen auf Schlägen mit Gewässerrandstreifen von 3 - 10 Metern Breite, die ja nicht gedüngt werden dürfen. Förderprogramme für den gezielten Blühstreifenanbau (BS1) ohne futterbauliche Nutzung werden bereits seit einigen Jahren angeboten, können allerdings nicht als Greening angerechnet werden, da es dann eine Doppelförderung wäre. Ähnlich würde es sich mit geförderten Agrarumweltmaßnahmen verhalten, wenn diese gesetzliche Vorgaben berühren, die sich aus dem Niedersächsischen Weg ergeben (z.B. Einschränkungen oder Verbote im Bereich Düngung, Pflanzenschutz, Grünlandumbruch).

Frage: Die Wegeränder werden de facto immer noch weitgehend von den Landwirten teilweise mitbeantragt und mitbewirtschaftet. Könnte nicht einfach die Beantragbarkeit für diese über die GIS-Anwendung klar zu indentifizierenden Flächen untersagt werden? 

Antwort: Sofern Flächen bewirtschaftet und beantragt werden, für die keine Nutzungsberechtigung seitens der Antragsteller*innen vorliegt, ist es Aufgabe der/des Nutzungberechtigten, hier sein Eigentums- oder Nutzungsrecht durchzusetzen. Wird z. B. eine Fläche im Eigentum der Gemeinde widerrechtlich genutzt, so muss auch die Gemeinde dagegen vorgehen.

 

Allgemeine Fragen zu bestehenden Regelungen 

Frage: Bekanntlich werden die EU-Direktzahlungen nach der real genutzten Fläche errechnet. Die Feldblöcke sind im Internet öffentlich einsehbar. Diese Regelung birgt die Gefahr in sich, dass über die amtlichen Flurstücksgrenzen hinaus geackert wird, z. B. auch auf Kosten von potentiell ökologisch wertvollen Wege- und Waldrändern.
a) Gilt dieses m. E. naturschädliche Verfahren in allen Bundesländern? 
b) An wen wendet man sich vertrauensvoll, wenn Verstöße offensichtlich sind?
Meine Frage bezieht sich auf das System der Feldblöcke bei der Auszahlung der EU-Flächenprämie. Ich halte dieses Verfahren für umweltfeindlich, weil es der illegalen Nutzung von Wege- und Waldrändern Vorschub leistet. Amtliche Flurstücksgrenzen spielen für die Größe der Feldblöcke bekanntlich keine Rolle.

Antwort: Das System der Feldblöcke basiert auf aktuellen Luftbildern und bildet somit die tatsächlichen Gegebenheiten in der Realität ab. Der Feldblock ist eine von dauerhaften Grenzen umgebene zusammenhängende landwirtschaftliche Fläche. Systematisch werden bewaldete Flächen oder Straßen nicht digitalisiert. Sofern allerdings ein*e Antragsteller*in Flächen an Wald- oder Wegerändern bewirtschaftet, für die kein Nutzungsrecht vorliegt, ist es Aufgabe der rechtmäßigen Eigentümer*innen, ihre Eigentumsrechte durchzusetzen. Dieser Sachverhalt wäre auch bei der Zugrundelegung eines Flurstückssystems identisch. Insofern kann nicht nachvollzogen werden, wieso das Feldblocksystem „umweltfeindlich“ sein soll.

Frage: Hat dieser Sachverhalt bei den Diskussionen um den Niedersächsischen Weg eine Rolle gespielt?

Antwort: Der Aspekt der Wegraine und deren Nutzen für die Förderung der Artenvielfalt, insbesondere auch der Insekten, hat bei der inhaltlichen Erarbeitung des Aktionsprogrammes Insektenschutz eine Rolle gespielt.

Frage: Wie verfahre ich, wenn ich vor Ort Ungereimtheiten feststelle? Ich möchte nicht denunzieren.

Antwort: Hier wäre es sicher möglich, die handelnden Personen direkt anzusprechen. Wird z. B. ein ökologisch wertvoller Waldrand zu Unrecht bewirtschaftet, könnte die/der Eigentümer*in der Fläche darauf hingewiesen werden. Es ist unseres Erachtens klar zu trennen zwischen einer Denunziation und der legitimen Meldung zur Aufklärung eines fraglichen Sachverhaltes.

Frage: Ackerflächen müssen nach fünf Jahren Kleegras, Ackergras, etc. (grünlandartigem Bestand) umgebrochen werden, damit der Ackerstatus erhalten bleibt. Für manche viehaltende Betriebe ist das Quatsch. Wenn man Biodiversität fördern möchte, dann ist dieses Umbrechen (nur weil fünf Jahre erreicht sind) absoluter Quatsch. Man sollte bescheinigen, dass die Flächen Acker sind, und die Landwirte die Flächen weiter wie Grünland nutzen lassen. Dann können sich schöne Vegetationsbestände und Artenvielfalt einstellen. Können Sie das bitte in die entsprechenden Gremien weitertragen?!!?

Antwort: Die Regelungen zum Erhalt von Dauergrünland sind von der EU vorgegeben worden. Diese sehen vor, dass Flächen, die ununterbrochen fünf Jahre mit Gras bestanden sind, zu Dauergrünland werden. Diese Regeln müssten seitens der EU verändert werden. Das Festschreiben eines bestimmten Status für unbegrenzte Zeit in die Zukunft ist kaum realistisch, da niemand weiß, welche Situation sich in den nächsten Jahren und Jahrzehnten entwickelt. Es ist allerdings zu beachten, dass nach den EU-Regeln bereits aktuell neu entstandenes Dauergrünland (derzeit ab 2015) ohne Bereitstellung einer Ersatzfläche umgebrochen werden und z. B. als Ackerfläche genutzt kann. Allerdings könnten nationale Vorschriften in Schutzgebieten dieser Umwandlung entgegenstehen. 

Frage: Das fünfjährige Umbrechen zum Ackerstatuserhalt ist absolut unsinnig. Hier könnte mit geringstem Aufwand (Rechtsänderung) viel erreicht werden. Wer nimmt das in die Hand?! 

Antwort: Diese Regeln müssten seitens der EU verändert werden. Hier gibt es umfangreiche Möglichkeiten, sich an dem Prozess zu beteiligen. 

Frage: Insektenschutz: Bleibt das Antragsverfahren bei den Blühstreifen bei den fünf Jahren, das hieße mehr Planungssicherheit? 

Antwort: Die Agrarumweltmaßnahmen werden grundsätzlich für fünf Jahre angeboten. Allerdings gibt es aktuell in der Übergangsfrist zur nächsten GAP-Reform z.T. kürzere Zeiträume. Nach der Reform (voraussichtlich ab 2023) werden dann sehr wahrscheinlich wieder fünfjährige Maßnahmen angeboten. 

 

Sonstige allgemeine Fragen

Frage: Werden Sie als Landwirtschaftskammer Niedersachsen den Niedersächsischen Weg auch in die landwirtschaftliche Bildung einbauen (Landwirtschaftsschulen, BBS, Meisterkurse, Hochschulen im Agrarbereich als auch die landwirtschaftlichen Belange des Niedersächsischen Weges in die Bildungswege des Natur- Umweltschutzes?

Antwort: Ja, die Möglichkeiten der Landwirtschaft, ihren Beitrag zu mehr Artenvielfalt zu leisten, werden in der landwirtschaftlichen Ausbildung stärker verankert werden. Die Landwirtschaftskammer Niedersachsen arbeitet diesbezüglich schon mit Fachschulen in verschiedenen Regionen zusammen und gestaltet gemeinsame Unterrichtseinheiten zum Thema Biodiversitätsförderung. Über das Aktionsprogramm Insektenschutz sind weitere konkrete Vorhaben hinsichtlich der Aus- und Weiterbildung verankert und sollen in den nächsten Jahren auf den Weg gebracht werden.

Die Inhalte des Niedersächsischen Weges werden in Gesetze, Verordnungen und Förderprogramme einfließen. Diese Inhalte werden in den Lehrinhalten auf allen Ebenen übernommen.

Frage: Wann kann der Niedersächsische Weg "fertig" sein, damit damit gearbeitet werden kann?!

Antwort: Die 15 vereinbarten Maßnahmen werden spätestens in 2021 in geltendem Recht umgesetzt sein. Die einzelnen Handlungsfelder werden sich dynamisch weiterentwickeln, daher ist auch der Niedersächsische Weg ein lebendes System.

Frage: Die Weidehaltung soll intensiviert werden, durch eine Erhöhung des Milchpreises, davon wird aber schon seit Jahrzehnten geträumt. Wie will man das im Niedersächsischen Weg umsetzen. Zudem die meisten Weideflächen nicht arrondiert um den Kuhstall liegen und was ist dann noch mit dem Wolf?

Antwort: Die Konflikte mit dem Wolf als Gefahr für Weidetiere können nicht geleugnet werden, und das gilt nicht nur für die Schaf- und Ziegenhaltung. Die bisherigen Erfahrungen zeigen aber auch, dass die größeren Probleme durch bestimmte Individuen oder Rudel bedingt regionalisiert auftreten. Nur durch gegenseitige Gesprächsbereitschaft der Weidetierhalter*innen, der Naturschutzvertreter*innen und der Landesregierung lassen sich hier geeignete Lösungen finden. Auch die Jägerschaft wird ihren Beitrag leisten müssen, um regional Einfluss auf die wachsende Wolfspopulation zu nehmen. Die Wolfsfrage erfordert also differenzierte Lösungsansätze, die von der Landespolitik gestaltet und von Landwirt*innen, Jäger*innen und Naturschützer*innen gelebt werden müssen!  

Frage: Wie werden die kleinen landwirtschaftlichen Betriebe gestärkt? Ich rede hier von Betrieben mit 20 - 40 ha.

Antwort: Über verpflichtenden, einzelbetrieblich ermittelten Ausgleich wird auf die nachgewiesenen Umstände eines jeden einzelnen Betriebes eingegangen werden können. Durch die Förderoptionen kann auch eine betriebliche Neuausrichtung attraktiv sein.

Im Bereich der GAP-Maßnahmen ist für diese Betriebe die Umverteilungsprämie eingeführt worden.

Frage: Die Kammer und die Beratung haben auf alle Fälle genug zu tun und eine Zukunft.
Wir Landwirte wissen nicht mehr, was wir auf unserem Grund und Boden dürfen!!

Antwort: Es ist verständlich, dass die Vielzahl der Regelungen verwirren kann. Im Regelfall treffen jedoch nicht alle gesetzlichen Regelungen auf alle ihre Flächen und den Gesamtbetrieb zu. So ist besonders bei den Vorgaben, die aus dem Niedersächsischen Weg resultieren, nach Gewässerrandstreifen, bestimmten Standorten und Gebietskulissen zu unterscheiden. Um dies für Ihren Betrieb zu sortieren, helfen Ihnen unsere Kollegen gern. Daher: Sprechen Sie uns und unsere Kolleg*innen an!

Die Landwirtschaftskammer und die Landwirt*innen sind untrennbar miteinander verbunden, daher ist es unser Interesse, dass die landwirtschaftliche Flächennutzung weiter möglich bleibt und daher beraten wir Staat und Landwirt*innen fachlich, was wir an guter fachlicher Praxis für möglich halten.

Frage: Es sollen ja Entschädigungszahlungen für zum Beispiel Fraßschäden durch Gänse gezahlt werden. Dies sind allerdings verstecke Subventionen. Und somit nicht EU-konform. Wie soll das geregelt werden?

Antwort: Es gibt ein Verfahren zur Notifizierung von nationalen Fördermaßnahmen bei der EU. Maßnahmen, die dies Verfahren durchlaufen haben, sind EU-konform (z.B. Maßnahmen für nordische Gastvögel im Bereich der Agrarumweltmaßnahmen). Darüber hinaus haben die Mitgliedsstaaten die Möglichkeit, im Rahmen von de-mininis-Regelungen Fördermaßnahmen bis zu einem bestimmten Volumen ohne Notifizierung durchzuführen. 

Frage: Bitte senden Sie mir die wissenschaftlichen Begründungen, Studien und Langzeitmessungen zu allen im Niedersächsischen Weg beschlossenen Maßnahmen.

Antwort: Auf der Internetseite der beiden Institutionen Bundesamt für Naturschutz (BfN: Insektenrückgang: Daten, Fakten und Handlungsbedarf, BfN: Vogelmonitoring) und Thünen- Institut in Braunschweig (Thünen-Institut: Biologische Vielfalt (thuenen.de) sind zahlreiche Veröffentlichungen und Studien einsehbar, die sich mit dem Rückgang der Artenvielfalt und deren Ursachsen auseinandersetzen. Die Vereinbarung Niedersächsischer Weg ist in erster Linie ein Bekenntnis der Unterzeichnenden, zukünftig gemeinsam an der Herausforderung der Sicherung und des Schutzes der Artenvielfalt zu arbeiten und dabei gleichzeitig die Belange der betroffenen landwirtschaftlichen Betriebe und weiterer Akteur*innen zu berücksichtigen. 

 


Niedersächsischer Weg Punkt 2: Wiesenvogelschutz

Frage: Ich brauche meine Futterflächen für meine Milchkühe, Wer bestimmt das Flächen für Wiesenvögel nicht mehr für Futterbau zur Verfügung stehen, werden wir auch gefragt?

Antwort: Ohne die Grünlandbewirtschaftung, insbesondere auch durch Weidetierhalter*innen, gäbe es die für Niedersachsen typischen Wiesenvögel Brachvogel, Kiebitz, Rotschenkel, Bekassine u.a. kaum! Die Bewirtschaftung der Flächen ist quasi Voraussetzung für deren Lebensraum! Der Niedersächsische Weg sieht ein ambitioniertes Wiesenvogelschutzprogramm vor, um die für Niedersachsen besonders typischen Arten zu fördern, deren Rückgang andauert und bisher nur punktuell gestoppt werden konnte. Dazu sind vorrangig freiwillige Konzepte vorgesehen:

Kooperationsmodelle mit Beteiligung der vor Ort wirtschaftenden Landwirt*innen sind ausdrücklich erwünscht und sollen gefördert werden. Gebiets-Kooperationen sollen gemeinsam und einstimmig Maßnahmen zum Wiesenvogelschutz bestimmen. Die Flächen sollen in jedem Falle weiterhin dem Futterbau dienen – Einschränkungen können vorübergehend vereinbart werden!

In Ergänzung dazu werden die bisher bekannten AUM Maßnahmen innerhalb und außerhalb von Natura 2000 Gebieten weiterhin uneingeschränkt angeboten. Die Teilnahme daran wird ebenfalls freiwillig und über eine vertragliche Regelung in der Regel für 5 Jahre geregelt.

Eine Anordnung im Sinne von: „Du darfst diese Flächen jetzt nicht mähen“ ist aus Gründen des Wiesenvogelschutzes im Bundesgesetz (BNatSchG) geregelt, soll aber die Ausnahme bleiben.

Anordnungen zum Schutz bestehender Wiesenvogelgelege (Bodennester im Grünland, Maisacker) waren bereits vor und ohne den niedersächsischen Weg möglich, der Niedersächsische Weg ermöglicht nun für Grünlandflächen einen erweiterten Ausgleich, den es in dieser Form bisher nicht gab und der besondere regionale und betriebliche Nachteile berücksichtigt.

Frage: Ich hatte vorhin schon einmal die Möglichkeit live eine Frage zu stellen. Es hieß, bei kleinen Flächenstrukturen (Butjadingen) wären Ausnahmen möglich. Größere Teile unseres Betriebes liegen in einem Vogelschutzgebiet (V64,V65) . Meine Frage,: "Sind auch hier Ausnahmen möglich?"

Antwort: Die Gebietskulisse für einen reduzierten Gewässerrandstreifen an Gewässern 2. und 3. Ordnung umfasst alle Gemeinden, bei denen ohne Reduzierung (Regelbreite) 3 % oder mehr der landwirtschaftlich genutzten Fläche (LF) zu einem Gewässerrandstreifen werden. In allen anderen Gebieten bleibt eine einzelbetriebliche Betrachtung für übermäßig stark von Gewässerrandstreifen betroffene Betriebe möglich. Die reduzierten Gewässerrandstreifen betragen entlang von Grünlandschlägen oderfutterbaulich genutzten Ackerflächen mindestens nur 1 Meter Breite und unterliegen einem Pflugverbot.

Frage: Unterschied zwischen Natura 2000 Flächen im Naturschutzgebiet, bzw. im Landschaftsschutzgebiet?

Antwort: Natura 2000 ist das Europäische Netz der der EU gemeldeten Vogelschutz- und FFH-Gebiete. Diese sind nach nationalem Recht rechtlich zu sichern. Das ist in der Regel entweder als Naturschutz- oder Landschaftsschutzgebiet erfolgt. Für die Naturschutzgebiete gilt – unabhängig ob Natura 2000 oder nicht – mit der Umsetzung der Vereinbarung des Niedersächsischen Weges grundsätzlich das Verbot des Einsatzes eines Totalherbizides sowie des Einsatzes von Pflanzenschutzmitteln auf Dauergrünland. Letzteres gilt auch für Landschaftsschutzgebiete, die der Sicherung eines Natura2000-Gebietes dienen. Welche dazu zählen, kann bei der zuständigen Unteren Naturschutzbehörde des jeweiligen Landkreises erfragt werden.

 


Niedersächsischer Weg Punkt 3: Biotopverbund

Frage: Den Wegeseitenrändern (die leider sehr häufig platt gefahren, mitgespritzt, überdüngt oder weggepflügt sind) sollte mehr Bedeutung im Biotopverbund beigemessen werden. Es sollte auf eine ordnungsgemäße Wiederherstellung und fachgerechte Pflege geachtet werden! Frage: Wird das im Rahmen des Nds. Weges von Seiten des Landes angegangen? Die Kommunen sind in der Hinsicht leider sehr inaktiv.

Antwort: Die Pflege und Entwicklung der Wegeseitenränder ist in erster Linie Aufgabe der Eigentümer*innen. Die Kommunikation und Zusammenarbeit der verschiedenen Akteure auf Landes- als auch dann auf regionaler Ebene sollte auch dazu genutzt werden, die Wegeseitenränder mit ihrer Bedeutung für eine Biotopvernetzung zu entwickeln, zu fördern und zu pflegen.

Frage: Unser Betrieb hat aufgrund seiner Struktur und aus seiner Historie heraus viele ökologisch wertvolle Elemente wie Wallhecken, Baumreihen, Tümpel, Teiche oder kleine Waldinseln mit viel Totholz (ca. 20 Prozent unserer Gesamtfläche). Der Betrieb leistet also schon unentgeltlich sehr viel für Natur- und Umweltschutz. Kann ich hiermit nicht weitere Auflagen des Niedersächsischen Weges kompensieren?

Antwort: Es ist wichtig, diese vielen Kleinstrukturen zu erhalten und zu entwickeln. Damit leistet Ihr Betrieb schon jetzt einen großen Beitrag für die Strukturvielfalt in der Landschaft und die Themen wie Biotopvernetzung sowie Insektenvielfalt. Dieses sollten Sie auch im Betriebsspiegel darstellen und selbstbewusst in Ihrer Öffentlichkeitsarbeit vermarkten. Hinsichtlich der Auflagen aus dem Niedersächsischen Weg muss unterschieden werden, welche das konkret betrifft. Die Anlage z.B. von Gewässerrandstreifen wird gesetzlich verankert und kann durch bestehende andere Kleinstrukturen nicht kompensiert werden. 

 


Niedersächsischer Weg Punkt 4: Festlegung einer Kulisse für Gewässerrandstreifen

Frage: Dürfen auf Gewässerrandstreifen (3 m, 5 m, oder 10 m) im Rahmen des Greening Ackerbohnen, Erbsen oder Lupine (ohne Stickstoffdünger, ohne Pflanzenschutz) angebaut werden?

Antwort: Auf den Gewässerrandstreifen darf mit der Einschränkung des Verbotes von Pflanzenschutz und Dünung weiterhin produziert werden. Somit können dort auch Leguminosen angebaut werden. Wenn diese Fläche im Rahmen des Greenings als ökologische Vorrangfläche ausgewiesen ist, wird es vermutlich analog zu Agrarumweltmaßnahmen oder freiwilligen Vereinbarungen im Wasserschutz zu einer Anpassung der Entschädigungssummen kommen.

Frage: Wo kann ich die Gewässerrandstreifen 1., 2., 3. Ordnung einsehen, ab wo werden die Abstände gemessen? Und ab wann treten die Regelungen in Kraft?

Antwort: Die Abstände werden ab der Böschungsoberkante gemessen. In nächster Zeit soll vom Umweltministerium eine digitale Karte mit allen hinterlegten Gewässern der verschiedenen Ordnungen erstellt werden, aus denen dann die erforderlichen Gewässerrandstreifen ersichtlich sind. Vom Anlieger können dann Angaben getätigt werden, ob es sich bei dem Gewässer um ein trockenfallendes Gewässer handelt, an dem der Randstreifen auf 1 m reduziert werden kann. Ebenso werden hier die Ausnahmekulissen hinterlegt, in denen die Reduktion des Gewässerrandstreifens möglich sind. 

Frage: Nach dem § 38 a WHG sind an geneigten Flächen zu Gewässern ab sofort begrünte 5m-Streifen anzulegen – wohl entschädigungslos. Bei den Vorgaben des Niedersächsischen Weges soll es ebenfalls Vorgaben zu Pufferstreifen geben. Kann ich mir als betroffener Landwirt diese Streifen über den Niedersächsischen Weg entschädigen lassen? Welche Gewässer sind im WHG bzw. in den Regeln des Nds. Weges gemeint? Wie passiert die Abgrenzung genau?

Antwort: Der zitierte § 38 des WHG stellt eine schon bestehende Regelung des Fachrechtes dar. Diese kann durch den Niedersächsischen Weg nicht ausgehebelt werden, sodass zum Beispiel nur ein 3 m breiter Streifen nötig wäre. Der Nds. Weg regelt aber, dass in diesen Gewässerrandstreifen keine Düngung und kein Pflanzenschutz stattfinden darf, was nach WHG erlaubt ist. Somit wird eine Entschädigung für die Breite, die nach Nds. Weg an diesem Gewässer vorgesehen ist, möglich sein.

Frage: Ich bewirtschafte einen 9 ha Betrieb mit Grünland. Meine Flächen liegen zu 100% im Flusstal, ein Randstreifen von 10 Metern würde mir 2,6 ha Fläche entziehen. Ich habe zu den Gewässerrandabständen folgende Bedenken:
1.           Vor und hinter Brücken und Überfahrten müssen 30 Meter ausgenommen sein. Sicherung der Bauwerke
2.           Hofgrundstücke werden dadurch massiv im Wert gemindert. Hof und Freiflächen.
3.           Instandhaltung von Drainagen muss erlaubt bleiben. 10 Meter Abstand wegen Wurzeleinwuchs von Bäumen.
4.           Entwässerungsgräben müssen 1-2 jährlich gereinigt und auf Niveau gehalten werden.
5.           Die festen Wendenflächen werden dem Grünland entzogen.
6.           Die Gewässerrandbereiche müssen vor Nutria etc. gesichert werden.
7.           Der Baumbewuchs verschattet das Grünland auf weitere 15 Meter.
8.           Durch die Schutzzonen wird das Gelände für Biber interessant. Vernässung durch Teichbau.
9.           Zusammenspiel der Schutzstreifen und dem Gewässerrecht. Nach 3 Jahren gilt das veränderte Gewässer, Mäander, als neue Gewässerkante gilt  dann wieder der festgelegte Abstand von X Metern. Das führt nach einigen Jahren zum Totalverlust.
10.         Die untere Naturschutzbehörde verwaltet und vergibt die Wasserentnahmerechte. Diese Gesetzeskonstellation ermächtigt die Behörde zur grenzenlosen Nutzungsenteignung der Flächen und kann über die größeren Versickerungsflächen noch mehr Wasser verkaufen, ein gutes Geschäft. Der Eigentümer verliert dabei alles!
11.         Die Gewässerflächen stehen mit in den Grundbüchern. Durch die Bildung einer neuen Flur werden bei einem Teilverkauf die Gewässerflächen als Differenzflächen geführt und verschwinden aus dem Eigentum! Das kann kein deutsches Recht sein. Einen Ausgleich gibt es dafür nicht!
12.         Wir haben einen Teil dieser Flächen als Altersvorsorge gekauft und nun wird mir dieses Geld entzogen. Die Entschädigung muss dauerhaft jährlich gezahlt werden. Sie muss den höheren ökologischen Wert als Ertrag bringen und nicht den Buchwert. Die Entschädigung muss mit der Inflationsrate steigen.
Ich hoffe, die Eigentumsrechte bleiben gewahrt.
Es kann nicht sein, dass die landwirtschaftlichen Flächen als Sündenbock für die Industrie, Wohnungsbau, Straßenbau, Freizeitindustrie und Luftfahrt etc. missbraucht werden.
 
ICH NEHME ANDEREN AUCH NICHT DAS EIGENTUM WEG!

Antwort: Die Regelung zu Gewässerrandstreifen sollte keinesfalls so verstanden werden, dass Nutzung und Pflege aufgegeben werden müssen. Grünlandnutzung wird weiterhin möglich sein und ist ja ausdrücklich erwünscht an Fließgewässern, um Boden- und Nährstoffeinträge zu minimieren. Es wird lediglich das Verbot der Lagerung und des Einsatzes von Dünge-  und Pflanzenschutzmitteln auf den Gewässerrandstreifen untersagt.

Grünland in Flussniederungen hat (durch mehr oder weniger häufige Überschwemmungen bedingte Nährstoffeinträge) in der Regel einen deutlich reduzierten Düngebedarf gegenüber sonstigen Grünlandflächen. Etwaige Ertragseinbußen werden finanziell angemessen ausgeglichen. Auch Weidetiere können den Gewässerrandstreifen nutzen, sofern betrieblich vorhanden und die Uferränder (Erosion) ausgespart werden können! Außerdem wird ein angemessener Ausgleich für die Einbußen vorgesehen.

Der Erhalt und die Pflege der Gewässerfunktionen liegt bei den Gewässern 3. Ordnung in der Obhut der Bewirtschaftenden und kann nicht verordnet werden. Die Bewirtschaftung der Gewässer 2. Ordnung sind kommunale Flächen. Sie werden in der Regel durch die im jeweiligen Wasser und Bodenverband beteiligten Anlieger finanziert und deren Anforderungen sollten daher unter Berücksichtigung gesetzlicher Vorgaben und sonstiger Anlieger auch umgesetzt werden. 

Frage: Können Landwirte dazu verpflichtet (gezwungen) werden, in Zusammenhang mit dem Niedersächsischen Weg z.B. Gewässerrandstreifen zu verwirklichen?

Antwort: Durch die Umwandlung in Gesetze, in diesem Fall das niedersächsische Wassergesetz, werden die Vorgaben des Nds. Weges zu Vorgaben des Fachrechtes, die für jeden einzuhalten sind. Somit wird dann auch die Anlage von Gewässerrandstreifen verbindlich vorgeschrieben.

Frage: Wenn ein Betrieb rund 80 ha in einer Moorregion mit vielen Gräben der 1.-3. Ordnung bewirtschaftet, gehen ihm ca. 15 ha landwirtschaftliche Nutzfläche durch die Abstandsregeln am Gewässer verloren. Dies sind fast 20 % vom Grünland. Wie wird so etwas entschädigt, wenn in diesem Fall Futterfläche für Tiere und Nachweisfläche für Wirtschaftsdünger verloren geht??

Antwort: Aus den Eckpunkten zur Ausgestaltung der betroffenen Kulisse ergibt sich eine Gebietskulisse für einen auf 1 Meter reduzierten Gewässerrandstreifen, die in einer Verordnung geregelt wird. Ziel ist es, in Gemeinden mit hoher Gewässerdichte die Grundfutterversorgung von Rindern, Pferden und Schafen nicht übermäßig einzuschränken. Die Gebietskulisse für einen solchen reduzierten Gewässerrandstreifen an Gewässern 2. und 3. Ordnung umfasst alle Gemeinden, bei denen ohne Reduzierung (Regelbreite) 3 % oder mehr der landwirtschaftlich genutzten Fläche (LF) zu einem Gewässerrandstreifen werden. In allen anderen Gebieten bleibt eine einzelbetriebliche Betrachtung für übermäßig stark von Gewässerrandstreifen betroffene Betriebe möglich. Die reduzierten Gewässerrandstreifen betragen entlang von Grünlandschlägen oder futterbaulich genutzten Ackerflächen mindestens nur 1 Meter Breite und unterliegen einem Pflugverbot.

FrageGibt es Rückstände von Pflanzenschutzmitteln und Düngemitteln in Gewässern - oder weswegen Gewässerrandstreifen? 

Antwort: Belastungen in Oberflächengewässer, die durch Einträge von Düngemitteln oder Pflanzenschutzmitteln verursacht wurden, können in einigen Gebieten nachgewiesen werden. Neben Punktquellen kommen hierfür auch diffuse Quellen z.B. durch Abdrift in Frage. Trotz der Nutzung modernster, Abdrift mindernder Techniken sinkt das Risiko für Abdrift in Nicht-Zielbereiche mit zunehmendem Abstand zur Nicht-Zielfläche. Somit können Gewässerrandstreifen maßgeblich dazu beitragen, das Risiko von Einträgen in Gewässer zu reduzieren und somit die Qualität der Gewässer zu verbessern.

Frage: Werden über den Niedersächsischen Weg auch Gewässerrandstreifen entschädigt, welche vorher schon aufgrund von EU-Recht (Erweiterung FFH Gebiet) geschaffen wurden? Gilt der verringerte Gewässerabstand, welcher in gewässerreichen Gebieten vorgesehen ist, für alle Ackerkulturen oder nur für bestimmte, z.B. Futterpflanzen?

Antwort: In besonders stark von Gewässerrandstreifen betroffenen Gemeinden wird es auf Futterflächen (Dauergrünland oder für den Grundfutteranbau genutzte Ackerflächen) eine Reduktion der Randstreifen entlang Gewässern 2. und 3. Ordnung auf 1 m geben. Dieses soll dazu dienen, dass die Grundfutterversorgung tierhaltender Betriebe weiterhin ermöglicht bzw. weniger beeinträchtigt wird.

 


Niedersächsischer Weg Punkt 5: Aktionsprogramm Insektenvielfalt

Frage: Wir machen was mit unserem Betrieb für die Natur. Aber was sagt der Niedersächsische Weg zu den Städten und Siedlungsgebieten? Steingärten, jedes Laubblatt und Insekt wird weggeschafft, alles gereinigt und glatte Beton und insektenlose Zierrasenflächen, Hecken und Bäume wegen zu viel Arbeit mit dem Laub gar nicht mehr gern gesehen.

Antwort: Der Niedersächsische Weg richtet sich an alle Akteur*innen, die ihren Beitrag zur Sicherung und Erhöhung der Artenvielfalt leisten können und sollen. Besonders im Arbeitsprogramm Insektenvielfalt sind viele Maßnahmen enthalten, die sich an die Kommunen und Siedlungsgebiete richten.  

FrageGibt es im Niedersächsischen Weg eine spezielle Förderung für Imker?

Antwort: Eine spezielle Förderung für Imker*innen aus dem Niedersächsischen Weg heraus und über bereits bestehende Fördermöglichkeiten ist nicht bekannt. 

Frage: Bei kleinen Flächenstrukturen ergeben sich durch Randstreifen sehr starke Beeinträchtigungen bei der Bewirtschaftung. Könnte man nicht auch einen prozentualen Anteil als größere Einheit (anstatt Randstreifen) zur Blühwiese oder Insektenschutzfläche anlegen? 

Antwort: Diese Frage ist ohne die Fläche und die konkrete Auflage zu kennen, schwer zu beantworten. Hohe Betroffenheiten (einzelbetrieblich oder flächenspezifisch) sollten gemeinsam mit dem Berater erörtert werden. Dann kann über die Einbindung der zuständigen Behörde ermittelt werden, inwieweit hier die o.g. Alternative umgesetzt werden kann.

 


Niedersächsischer Weg Punkt 6: Rote Listen

Frage: Werden in Niedersachsen die Insekten gezählt. Gibt es einen Rückgang?  

Antwort: Die Gruppe der Insekten wird in Niedersachsen über verschiedene Rote Listen erfasst. Der Stand der Roten Listen ist z.T. mehrere Jahre alt. Daher wurde im Niedersächsischen Weg vereinbart, dass die Roten Listen alle fünf Jahre zu aktualisieren sind. In der Gruppe der Insekten werden um die 50% und mehr als gefährdet ausgewiesen.

 


Niedersächsischer Weg Punkt 8: Beratung der Landwirte für einen verbesserten Biotop- und Artenschutz

Frage: Darüber hinaus soll die Beratung der Landwirte für verbesserten Biotop und Artenschutz intensiviert werden. Das Ziel ist, flächendeckende Beratungsangebote bis 2025 anzubieten. Wie kann das organisiert werden? 

Antwort: Ein flächendeckendes Beratungsangebot bis 2025 anzubieten, ist eine Herausforderung. Wie das konkret umgesetzt werden kann, soll in 2021 konzeptionell erarbeitet werden. Wichtig ist, die bereits vielfältigen bestehenden Beratungsinitiativen zu vernetzen, weiterzuentwickeln, zu stärken und damit zu nutzen und dort, wo konkreter Beratungsbedarf zu einem, verbesserten Arten- und Biotopschutz besteht, diesen aufzubauen.

Frage: Die Kammer ist für uns immer mehr eine Behörde geworden. Wird sie uns Landwirte jetzt beim Niedersächsischen Weg mehr mit Beratung auf den Betrieben helfen, die uns auch wirtschaftlich hilft weiterzumachen?

Antwort: Die Maßnahmen und Regelungen des Niedersächsischen Weges wird die Landwirtschaftskammer mit einem entsprechenden Beratungsangebot in der Fläche durch die Bezirksstellen und Fachbereiche sowie durch Qualifizierungsangebote in allen Fachthemen begleiten.

 


Niedersächsischer Weg Punkt 9: Gestaltung und Entwicklung der Liegenschaften des Landes

Frage: Herr Schwetje hat leider trotz erneuter Nachfrage die Sorgen eines Anrufers, wie mit dem Streubesitz des Landes und der zukünftigen Verpachtung nur an Ökobetriebe, nicht ernst genommen und nicht konkret beantwortet. Es stellt sich naütrlich die Frage, ob ein konventioneller Betrieb gezwungen wäre, auf Bio umzustellen, wenn er für ihn unverzichtbare Flächen vom Land gepachtet hat.

Antwort: Es wird beim Streubesitz des Landes und der Vorbildfunktion des Landes darauf hingearbeitet, dass es eine Härtefallregelung für die Zumutbarkeit der Umstellung einzelner Flächen gibt. So kann die Unverzichtbarkeit festgestellt werden, wenn die Fläche in Bezug auf den Gesamtvertrieb von hoher Bedeutung für dessen Existenz bzw. Wirtschaftlichkeit ist.

 


Niedersächsischer Weg Punkt 11: Ausbau des ökologischen Landbaus

Frage: Der ökologische Landbau soll 2030 schon bei 30% [Anmerkung der LWK: Diese Zahl ist falsch.] liegen? Sind das nicht Fantasiezahlen für Märkte, die es gar nicht gibt? Werden die Familienbetriebe nicht hier in Märkte getrieben, die für ein nachhaltiges ausreichendes Familieneinkommen nicht die Bais bieten? Wäre es nicht viel sinnvoller und für die Natur sehr viel besser, das Geld, was hier reingepumpt wird, allen Betrieben für sinnvolle Naturschutzaufgaben zur Verfügung zu stellen?

Antwort: Natürlich ist es besser, wenn die Betriebe für sinnvolle Naturschutzaufgaben mehr Geld bekommen. Das erfolgt bereits jetzt schon mit Förderprogrammen zu bestehenden Agrarumweltmaßnahmen wie Blühstreifen etc. Diese Flächen sind dann allerdings zumindest teilweise aus der Produktion genommen und stehen nicht für die Erzeugung von Lebens- oder Futtermitteln zur Verfügung. Gesellschaftlicher Auftrag an die Politik ist der Wunsch, den Öko-Anteil der landwirtschaftlichen Nutzfläche zu erhöhen. Politiker gestalten hierfür über die Ministerien rechtliche und finanzielle Rahmenbedingungen – wie Ökoprämien. Langjährige wissenschaftliche Studien belegen seit vielen Jahren, dass es finanzieller Anreize bedarf, sowohl für die Umstellung auf Ökolandbau wie auch für die Beibehaltung einer ökologischen Wirtschaftsweise, um den Anteil an Ökobetrieben zu erhöhen. Hintergrund ist, dass die Produktion deutlich teurer und die Erträge geringer sind. Diese höheren „Stückkosten“ sind Mehrkosten in der Produktion, die nicht vollständig auf die Erzeugerpreise abgewälzt werden können, und sie werden daher durch Öko-Prämien ausgeglichen. Ohne diese Ökoprämie wären die Gewinne der Ökolandwirte deutlich niedriger als die ihrer konventionellen Kollegen.

Frage: Man möchte eine Steigerung des Ökolandbaus auf 10 und 15 %. Wie möchte man den Markt in diese Richtung schaffen, wenn die Produktion teurer ist, der Überschuss an Produkten dann aber wieder nur über Discount umsetzbar ist? 

Antwort: Der Ökomarkt im Lebensmitteleinzelhandel wächst seit Jahren deutlich schneller als die Produktion auf den Äckern und in den Ställen in Deutschland. Das heißt, diese in den vergangenen Jahren stark gewachsenen Märkte wurden vielerorts durch vermehrte Importe auch aus Nachbarländern bedient. Dass Discounter in jüngerer Vergangenheit hier verstärkt eingestiegen sind, lag nicht am Absatz von Überschüssen, sondern die Manager von Discountern haben erkannt, dass sich mit Ökoprodukten Geld verdienen lässt, weil der Kunde sie wünscht und weil er bereit ist, für diesen Mehrwert auch mehr zu bezahlen. Aufpassen müssen wir, dass diese weiter wachsenden Marktanteile im Ökosektor nicht durch zusätzliche Importe bedient werden, sondern dass es uns gelingt, die Kombination der Eigenschaften regional und ökologisch zu koppeln. Das möchten die Verbraucher*innen. Die Discounter möchten Geld verdienen und dafür streben sie an, die Wünsche ihrer Kund*innen zu erfüllen. Was dafür in den Regalen liegt, sehen sie relativ leidenschaftslos.

Ein unsicheres Förderprogramm nimmt den Betrieben jegliche Planungssicherheit, für die zukünftig anstehenden Investitionen im Bereich Tierwohl und Düngeverordnung.

Frage: Auszug aus Ihre Pressemitteilung: „Schneller zu mehr ökologischer Landwirtschaft: Die Vertragspartner haben sich auf ambitionierte Ausbauziele geeinigt: 10 Prozent ökologischer Landbau in Niedersachsen bis 2025 und sogar 15 Prozent bis 2030. Diesen Prozess unterstützt das Land mit einem umfangreichen Bündel an zusätzlichen Beratungs- und Förderangeboten. Auf den landeseigenen Flächen wird der Umbau zu einer ökologischen Bewirtschaftung verbindlich vorgegeben. Auch eine klimaschonende Bewirtschaftung soll finanziell gefördert werden.“
1. Stehen die genannten Förderungspunkte bereits fest? 
    a) Wenn ja, wie lauten diese?

Antwort: Für umstellungsinteressierte Landwirte gibt es in den ersten beiden Jahren je Hektar Acker- und Grünlandfläche 403 €/ha Umstellungsprämie, für die nachfolgenden Jahre gibt es 273 €/ha Beibehaltungsprämie. Niedersachsen liegt mit diesen Prämiensätzen deutlich über dem bundeswei