Einfuhr von Sendungen mit Verpackungsholz aus Drittländern
Hölzernes Verpackungsmaterial (VPH) zum Transport und Schutz von Waren findet im weltweiten Handel überall Verwendung. Durch minderwertige Qualität und Befall mit Schädlingen sind in der Vergangenheit gefährliche Schadorganismen (z.B. der Laubholzbockkäfer und der Kiefernholznematode) in die EU eingeschleppt und verbreitet worden.
Holzverpackungen aus Drittländern (außer der Schweiz) dürfen nur in die EU eingeführt werden, wenn sie die Vorgaben des IPPC-Standards Nr. 15 (ISPM 15) über die vorgeschriebene Holzbehandlung und- markierung erfüllen. Nach dem Brexit gilt diese Regelung seit dem 01.Jan 2021 auch für Sendungen aus Großbritannien.
Geregelt ist Verpackungsmaterial aus und mit Massivholzbestansteilen zum Transport, Schutz und Verstauen von Waren. Das sind z.B. Paletten, Kisten, Verschläge, Trommeln, Fässer, Palettenaufsatzrahmen aber auch Stauholz (z.B. einzelne Holzstücke und Keile zum Befestigen der Waren in Containern).
Holz mit einer Stärke von weniger als 6 mm sowie Verpackungen, die ausschließlich aus Span-, Tischler-, Faserplatten, Sperrholz etc. gebaut sind, unterliegen nicht den Anforderungen des ISPM Nr. 15.
Anforderungen an geregeltes Verpackungsholz:
1. Verpackungsholz muss praktisch rindenfrei sein (d.h. Rindenreste müssen schmaler sein als 3 cm bei beliebiger Länge oder bei einer Breite von mehr als 3 cm nicht über 50 cm2 groß sein (= Fläche einer Checkkarte).
2. Verpackungsholz muss einer der im ISPM Nr. 15 zulässigen Behandlung unterzogen werden
- Heat treatment (HT): Erhitzung auf mind. 56°C für mind. 30 Minuten oder
- Begasung mit Methylbromid (MB) oder Sulfuryldifluorid (SF): geforderte Konzentration in Abhängigkeit von Temperatur und Behandlungsdauer siehe Tabelle im ISPM Nr. 15) oder
- Dielectric heating (HD), z.B. Mikrowellenerhitzung: mind. 60°C für mind. 1 Min.
3. Verpackungsholz muss entsprechend der Vorgaben des ISPM Nr. 15 eine Kennzeichnung bzw. einen Stempel tragen, aus dem hervorgeht, welcher Behandlung das Holz unterzogen wurde und in welchem Land und Betrieb es behandelt oder markiert wurde.
4. Betriebe, die Verpackungsholz herstellen oder reparieren, müssen sich beim zuständigen Pflanzenschutzdienst registrieren lassen. Ebenso auch Händler, die Holz zur Fertigung an Hersteller von VPH handeln.
Das Reparieren von VPH (z.B. Paletten) mit ISPM 15 Stempel im eigenen Betrieb ohne Registrierung ist nicht zulässig!
Was ist anmeldepflichtig bei der Einfuhr in die EU?
Sendungen, bei denen ein erhöhtes Risiko besteht, mit befallenem Verpackungsholz eingeführt zu werden, sind anmeldepflichtig, wenn sie auf, in oder mit Verpackungsholz nach ISPM 15 verpackt sind (siehe Tabelle). Holz mit einer Stärke von weniger als 6 mm sowie Holzwerkstoffe (Span-, Tischler-, Faserplatten, Sperrholz etc.) unterliegen nicht den Anforderungen des ISPM Nr. 15 und müssen daher nicht angemeldet werden.
Bei den anmeldepflichtigen Waren handelt es sich um Kombinationen aus Ware (Zolltarifcode) und Herkunftsland, die im Folgenden aufgeführt sind:
Bei der Einfuhr anmeldepflichtige Waren mit ISPM Nr. 15 Verpackungsholz | |
---|---|
Zolltarifcodes | Herkunftsland |
2514, 2515, 2516 |
Belarus, China, Indien |
2525 |
China, Indien |
2823 |
China, Südkorea, Japan |
4401 |
Belarus, China, Indien |
4407 91 |
China |
4415 |
Belarus, China, Indien |
6801, 6803 |
Belarus, China, Indien |
6802 |
Belarus, China, Indien, Vietnam |
6815 91 |
China |
6907 |
Belarus, China, Indien, USA |
7317 |
USA |
7606 |
Belarus, China, Indien, USA |
8501 |
USA |
Die hinsichtlich Verpackungsholz anmeldepflichtigen Waren setzen sich dabei aus einer nationalen sogenannten Risikowarenliste und dem EU-Beschluss (EU) 2021/1272 zusammen (siehe Anhänge).
Wie erfolgt die Anmeldung des VPH ?
Die Anmeldung erfolgt über die Internetplattform TRACES, indem man für jede Einfuhrsendung ein Pflanzengesundheitseingangsdokument (GGED-PP) erzeugt. Dieses wird vom zuständigen Pflanzenschutzdienst digital freigegeben (validiert) und i.d.R. auch digital signiert. Nach erfolgter digitaler Signatur erscheint das freigegebene GGED-PP im System des Zolls und kann von ihm abgefertigt werden. Wurde das GGED-PP vom Pflanzenschutzdienst jedoch lediglich validiert (ohne digitale Signatur), ist es für den Zoll nicht akzeptabel und muss vom Antragsteller in Form eines unterschriebenen Ausdrucks vorgelegt werden.
Für den Antragsteller lässt sich der Status an der Symbolik in der Übersichtsliste in TRACES feststellen. Vor einem lediglich validierten Antrag befindet sich ein Symbol in Form eines Fähnchens. Vor einem validierten und digital signierten Antrag befindet sich ein Symbol in Form einer Sonne.
Eine Anleitung zum Umgang mit Traces und der Erstellung eines GGED wird vom Julius-Kühn-Institut unter folgendem Link zur Verfügung gestellt: https://pflanzengesundheit.julius-kuehn.de/traces.html
Ähnlich läuft es im Versandverfahren (z.B. T1) ab, bei der das VPH zu genehmigten Kontrollstellen weitergeleitet wird. Der Einführer muss bei der Einlassstelle (z.B. Hamburg) ein GGED in TRACES erzeugen und dabei eine Weiterleitung zum Kontrollstelle im Binnenland beantragen. Bei der Erstellung des GGED in TRACES muss er dazu unter Punkt I.20 zur Beförderung nach/zu anhaken und die genehmigte Kontrollstelle (z.B. Betrieb in Niedersachsen) auswählen. Danach ergibt sich unter I.7 die Möglichkeit als Bestimmungsort ebenfalls Kontrollstelle anzuhaken, wodurch das System automatisch die unten angegebene Kontrollstelle als Bestimmungsort einfügt.
Der Pflanzenschutzdienst an der Einlassstelle (z.B. Hamburg) gibt die Sendung nach erfolgter Anmeldung zum Weitertransport frei, wodurch das GGED den Status Zugelassen zum Transfer erhält. Der Antragsteller muss dann ein Folge-GGED für den Pflanzenschutzdienst an der Kontrollstelle (z.B. zuständige Bezirksstelle in Niedersachsen) erstellen indem er lediglich in Traces die Beförderung aktiviert. Dadurch wird automatisch ein Folge-GGED erstellt und dem für die im ersten GGED angegebene Kontrollstelle zuständigen Pflanzenschutzdienst zugesandt. Dort erfolgt die endgültige Freigabe der Sendung (in TRACES „Validierung“ genannt).
Aufgrund der Anmeldedaten wird der Pflanzenschutzdienst nach Ankündigung stichprobenartige Kontrollen des hölzernen Verpackungsmaterials vornehmen.
Entsprechen die Verpackungshölzer bei diesen Kontrollen nicht den Einfuhranforderungen, d.h. keine ISPM Nr. 15-Markierung und/oder Schädlingsbefall, müssen sie vernichtet werden.
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Kontakte
Caroline Remmert, Brunhild Köhler, Mara Haseloh, Jobst Heller
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