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Keine Angst vorm qualifizierten Arbeitszeugnis

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Um die Ausfertigung eines Zeugnisses kommt kein Arbeitgeber herum, denn jeder Mitarbeitende hat bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses Anspruch auf ein schriftliches Zeugnis. Selbst während eines laufenden Arbeitsverhältnisses können Mitarbeitende ein Zwischenzeugnis anfordern, vorausgesetzt, es besteht ein berechtigtes Interesse. Dies ist beispielsweise bei einem Vorgesetztenwechsel oder bei einem Wechsel des Aufgabenbereichs der Fall.

Arbeitszeugnis
ArbeitszeugnisTanja Kaschubs
Die Rechtsgrundlage für die Ausstellung von Zeugnissen findet sich in § 109 in Verbindung mit § 6 Abs. 2 Gewerbeordnung (GewO).

 

Welche Zeugnisarten gibt es?

Einfaches Arbeitszeugnis

  • Enthalten sind lediglich die persönlichen Angaben des Arbeitnehmers, Dauer und Art seiner ausgeübten Tätigkeiten sowie der Firmenname und die Branche des Unternehmers
  • Wird bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses erstellt

 

Qualifiziertes Arbeitszeugnis

  • Enthält zusätzlich Angaben zu Führung und Leistung
  • Bietet eine hohe Aussagekraft durch die ausführliche Bewertung der fachlichen und sozialen Kompetenzen
  • Wird bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses erstellt

 

Zwischenzeugnis

  • Wird bei begründetem Wunsch des Arbeitnehmenden bereits während eines bestehenden Arbeitsverhältnisses ausgestellt

 

Vorläufiges Zeugnis

  • Wird ausgestellt, wenn der Austritt aus dem Unternehmen bereits feststeht, das Arbeitsverhältnis aber noch andauert

 

Für die Beurteilung der Leistung haben sich gängige Formulierungen eingebürgert, die einer Notenskala entsprechen.
Wichtig: Die Leistungen sollen branchentypisch bewertet werden!

Note

Formulierung

Sehr gut

…stets zu unserer vollsten Zufriedenheit…

Gut

…zu unserer vollsten Zufriedenheit…/stets zu unserer vollen Zufriedenheit…

Befriedigend

…zu unserer vollen Zufriedenheit…/stets zu unserer Zufriedenheit…

Ausreichend

…zu unserer Zufriedenheit…

Mangelhaft

…insgesamt zu unserer Zufriedenheit…/war bemüht zu unserer Zufriedenheit…

 

 

 

 

 

 

 

 

 


 

 

Für die Beurteilung des persönlichen Verhaltens (Führung) sind folgende Formulierungen gebräuchlich:

Note

Formulierung

Sehr gute Führung

…war stets vorbildlich

Gute Führung

…war vorbildlich…

Voll befriedigende Führung

…war stets einwandfrei/korrekt…

Befriedigende Führung

…war einwandfrei/korrekt…

Ausreichende Führung

…war ohne Tadel…

Mangelhafte Führung

…gab zu keiner Klage Anlass…

Unzureichende Führung

Über ihn/sie ist uns nichts Nachteiliges bekannt geworden.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Das gehört nicht in ein Arbeitszeugnis
Hinweise auf Abmahnungen, Beendigungsgründe (Ausnahme: ausdrücklicher Wunsch des Mitarbeitenden), Einkommen, Fehlzeiten, fristlose Kündigung, Gesundheitszustand, Krankheiten, Straftaten, Vertragsbrüche, etc.

 

Formulierungswünsche/Vorlagen

Manchmal kommt es vor, dass ausscheidende Arbeitnehmende spezielle Formulierungswünsche äußern oder dem Arbeitgeber gleich einen Zeugnisentwurf vorlegen. Das ist möglich, jedoch gibt es keine Verpflichtung für den Arbeitgeber sich daran zu halten. Andersherum ist der Arbeitgeber auch nicht berechtigt, einen solchen Entwurf vom Arbeitnehmenden einzufordern. Verantwortlich für den Inhalt ist allein der Arbeitgeber.

Autorin: Sandra Syring


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