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Kündigung oder Auflösung eines Ausbildungsverhältnisses

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Ein Ausbildungsabbruch kann viele Gründe haben. Nicht immer steckt ein unauflösbarer Konflikt zwischen dem Betrieb und dem Auszubildenden dahinter. Welche Form der Kündigung oder der Vertragsauflösung im Fall des Falles die Richtige ist, lesen Sie hier.


Sonderfall: Der Auszubildende tritt seine Ausbildung trotz Vertragsabschluss gar nicht an

Das ist ärgerlich, aber nicht zu ändern. In diesem Fall informieren Sie bitte die Ausbildungsberatung. Denken Sie auch daran, die Berufsschule zu informieren. Das Berufsbildungsgesetz sieht bei einer vorzeitigen Beendigung vor der Probezeit keinerlei Schadensersatzpflicht vor. 


Auflösung eines Ausbildungsvertrages

Wenn vor, während oder nach der Probezeit ein Ausbildungsverhältnis gelöst wird, ist das eine zivilrechtliche Angelegenheit. Nach dem Berufsbildungsgesetz sind einige Formalien zu beachten. Denken Sie daran, in jedem Falle die Landwirtschaftskammer Niedersachsen über das Ausbildungsende zu informieren. Ihre Ausbildungsberater*innen sind die richtigen Ansprechpartner.


Auflösung des Vertrages im gegenseitigen Einvernehmen

Wenn beide Vertragspartner (Betrieb und Auszubildender) der Meinung sind, dass eine erfolgreiche Fortsetzung der Ausbildung nicht mehr möglich ist, ist oft eine Aussprache - mit Unterstützung des Ausbildungsberaters - zunächst der beste Weg. Oft lassen sich Differenzen, die erst unüberbrückbar erschienen ausräumen und Missverständnisse lösen.

Sollte so ein Gespräch zu dem Ergebnis führen, dass man sich doch voneinander trennen möchte, sollte das Ziel sein, im Guten auseinander zu gehen. Dann ist der Abschluss eines Aufhebungsvertrages der richtige Weg.

Bei der Auflösung oder Kündigung von Ausbildungsverträgen sind die rechtlichen Bestimmungen des Berufsbildungsgesetzes (§ 20 - 23) besonders zu beachten.

  • Innerhalb der Probezeit (1-4 Monate) können sowohl Auszubildende als auch Ausbildende das Vertragsverhältnis ohne nähere Angabe von Gründen beenden.
  • Nach der Probezeit ist eine Auflösung des Ausbildungsvertrages im beiderseitigen Einvernehmen jederzeit schriftlich möglich (Auflsöungsvertrag). Hierzu ist die Unterschrift beider Vertragspartner erforderlich.

Die Löschung des Ausbildungsverhältnisses muss der Landwirtschaftskammer schriftlich angezeigt werden.

 

Kündigung eines Ausbildungsvertrages

Kündigung in der Probezeit: Die Dauer der Probezeit wird im Ausbildungsvertrag schriftlich vereinbart (zwischen 1 und 4 Monaten, in der Regel werden 3 Monate vereinbart). Da diese Zeit gewissermaßen als Erprobung des Ausbildungsverhältnisses dient, kann innerhalb  dieser vereinbarten Zeit jederzeit, ohne Einhaltung einer Frist und ohne besonderen Kündigungsgrund, beiderseitig gekündigt werden. Es ergibt sich kein Schadensersatzanspruch.

Das sollten Sie beachten:

  • Die Kündigung darf während der Probezeit nicht entgegen den besonderen Kündigungsschutzbestimmungen (z. B. nach dem Mutterschutzgesetz, im Erziehungsurlaub) ausgesprochen werden.

  • Die Kündigung muss schriftlich erfolgen. Sie muss dem Kündigungsempfänger noch vor Ende der Probezeit zugegangen sein.

  • Wenn minderjährige Auszubildende kündigen, benötigen sie die vorherige Einwilligung des gesetzlichen Vertreters. Kündigt der Betrieb einem minderjährigem Auszubildenden, muss die Kündigungserklärung gegenüber dem gesetzlichen Vertreter abgegeben werden.

 

Kündigung nach der Probezeit: Jetzt ist eine einseitige Kündigung nur noch aus einem wichtigen Grund möglich. Ob ein wichtiger Grund im Sinne des Gesetzes vorliegt, lässt sich oftmals nicht ohne weiteres beurteilen. Die Ausbildungsberatung der Landwirtschaftskammer kann dazu nähere Auskunft geben und ggf. zwischen den Vertragspartnern vermitteln.

Hier werden zwei Kündigungsformen unterschieden:

a) Kündigung aus einem wichtigen Grund
Diese Form der Kündigung ist ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist möglich. Ein wichtiger Grund ist immer dann gegeben, wenn "dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsparteien die Fortsetzung des Ausbildungsverhältnisses bis zum Ablauf der Ausbildungszeit nicht zuzumuten ist". 

Gründe im Leistungs- oder Verhaltensbereich lassen eine fristlose Kündigung nur zu, wenn die Erziehungsmittel des Ausbildenden nicht zum Erfolg geführt haben. Wichtig: Im Vorfeld der Kündigung muss rechtzeitig schriftlich abgemahnt und mit Kündigung gedroht worden sein - bei Minderjährigen gegenüber dem gesetzlichen Vertreter.

Das sollten Sie beachten:

  • Wenn der minderjährige Auszubildende kündigt, benötigt er die vorherige Einwilligung des gesetzlichen Vertreters. Kündigt der Betrieb einem minderjährigem Auszubildenden, muss die Kündigungserklärung gegenüber dem gesetzlichen Vertreter abgegeben werden.

  • Die Kündigung muss schriftlich und unter Angabe der Kündigungsgründe erfolgen.

  • Die Kündigung ist unwirksam, wenn die ihr zu Grunde liegenden Tatsachen dem zur Kündigung Berechtigten länger als zwei Wochen bekannt sind (§22 Abs. 4 BBiG).

  • Wird das Ausbildungsverhältnis nach der Probezeit gelöst, kann der Ausbildende oder der Auszubildende gemäß §2-3 Abs. 1 und 2 BBiG Ersatz des dadurch entstandenen Schadens verlangen. Der Anspruch muss innerhalb von drei Monaten nach Beendigung des Ausbildungsverhältnisses geltend gemacht werden.


b) Kündigung wegen Berufsaufgabe
Wenn ein Auszubildender seine Berufsausbildung grundsätzlich aufgeben will oder sich in einem anderen Beruf ausbilden lassen will, kann er den Ausbildungsvertrag mit einer Kündigungsfrist von vier Wochen kündigen. Dem Auszubildenden räumt der Gesetzgeber damit eine zusätzliche Kündigungsmöglichkeit nach Ablauf der Probezeit ein. Die Kündigung muss in dem Fall auch schriftlich erfolgen (besonderer Kündigungsgrund muss genannt werden). Dazu haben die Vertragspartner eine gesonderte Vereinbarung zu schließen, in der die gegenseitigen Ansprüche (z. B. Resturlaub, Überstundenvergütung) dargestellt sind. Eine Schadenersatzforderung ist in dem Fall vom Gesetzgeber ausgeschlossen.

Die Löschung des Ausbildungsverhältnisses muss der Landwirtschaftskammer schriftlich angezeigt werden.