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Den Versicherungsschutz der Gebäude im Blick behalten

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„Eine Feuerversicherung haben wir!“ – das können landwirtschaftliche Betriebsleiterinnen und Betriebsleiter mit Sicherheit flächendeckend behaupten. Diese Tatsache allein bietet aber nicht unbedingt einen umfassenden Versicherungsschutz. Werfen wir einen tieferen Blick in den Versicherungsordner, um nicht Versicherungsbeiträge für eine Teilabsicherung zu zahlen.

Gebäude
GebäudeWiebke Wohler
Bei der meist als „Feuerversicherung“ bezeichneten Versicherung handelt es sich um eine Sachversicherung für Gebäude, mit der das Risiko Feuer abgesichert wird. Zusätzlich können in der Police die Gebäude für den Fall der Zerstörung durch weitere Risiken versichert werden. Dieses sind Leitungswasser, Sturm und Hagel, sowie weitere Elementarereignisse, wie Überschwemmung, Erdbeben und Schneedruck.

Maschinen, Tiere und Vorräte werden in der Regel zusätzlich über eine Inventarversicherung abgesichert. Diese bietet Absicherung gegen die Risiken Feuer, Einbruchdiebstahl, Leitungswasser, Sturm und Hagel, sowie optional gegen Elementarschäden.

Diese beiden Versicherungsbereiche – Gebäude- und Inventarversicherung – sind aufeinander abzustimmen. Einige Versicherer ermöglichen es, fest mit dem Gebäude verbundene Betriebseinrichtungen in der Gebäudeversicherung mitzuversichern. Das sind unter anderem Stalleinrichtung, Fütterung und Melktechnik. Das kann insofern interessant sein, weil diese Sachen in der Inventarversicherung oft nur zum Zeitwert abgesichert sind. In der Gebäudeversicherung ist die Absicherung dieser „technischen Betriebseinrichtung“ zum gleitenden Neuwert möglich. Möchten Sie nach einem Brand keine gebrauchte Stalleinrichtung in den neuen Stall einbauen oder nicht einen Teil des Schadens aus eigener Tasche bezahlen, benötigen Sie den Neuwert der Stalleinrichtung von Ihrer Versicherung. Der Einschluss in der Gebäudeversicherung ist also sinnvoll und auch beitragstechnisch interessant.

Versicherungsvarianten

Stehen in Ihrer Police Versicherungssummen, die in Mark 1914 ausgedrückt sind, handelt es sich um eine gleitende Neuwertversicherung. Diese Form des Ersatzwerts ist der sinnvollste Versicherungsschutz für genutzte Gebäude, die Sie im Schadensfall wieder aufbauen.

Die in Mark 1914 bemessene Versicherungssumme bei der gleitenden Neuwertversicherung dient der automatischen Anpassung der Versicherungssumme an Inflation bzw. steigende Wiederaufbaukosten. Teilt man den Neubauwert durch den Baupreisindex des entsprechenden Jahres erhält man den Wert 1914. Der Baupreisindex wird jährlich vom statistischen Bundesamt bekannt gegeben. Als weitere Varianten zur Bestimmung des Wertes 1914 gibt es die Möglichkeit der Schätzung durch einen Bausachverständigen und die Ermittlung durch einen Summenermittlungsbogen des Versicherers.

In den meisten heutigen Bedingungen ist eine liberale Wiederaufbauklausel formuliert. Dadurch müssen Sie nicht mehr zwingend ein gleiches Gebäude wiedererrichten. Sie können ein landwirtschaftliches Gebäude aber nur durch ein neues landwirtschaftliches Gebäude ersetzen. Von der Versicherungssumme eines komplett abgebrannten Hähnchenstalls können Sie somit einen Schweinestall oder eine Maschinenhalle errichten, aber in keinem Fall ein Altenteilerhaus.

Neben der gleitenden Neuwertversicherung gibt es die Neuwertversicherung, die eine feste Versicherungssumme versichert. Hierbei ist darauf zu achten, diese regelmäßig selbst an steigende Baukosten und Inflation anzupassen.

Gebäude, deren Entschädigungssumme nicht wieder „verbaut“ wird, sollten Sie nicht mehr zum gleitenden Neuwert versichern. Bauen Sie das Gebäude nach einem Schaden nicht wieder auf, zahlt der Versicherer nur den Zeitwert des Gebäudes aus, auch wenn es sich um eine gleitende Neuwertversicherung handelt. Er entschädigt ebenfalls nur den Zeitwert, wenn dieser beim versicherten Gebäude unter 40 Prozent des Neuwerts liegt. Ist eine der beiden genannten Situationen der Fall, sollten Sie diese Gebäude deutlich günstiger zum Zeitwert versichern.

Bei großen, älteren Wirtschaftsgebäuden, die man heute deutlich kleiner wieder aufbauen würde, gibt es als weitere Versicherungsvariante die Gleitende Neuwertversicherung mit Höchstentschädigungsbegrenzung. Dabei wird die Versicherungssumme wie bei der gleitenden Neuwertversicherung bestimmt und ein Teilschaden voll reguliert. Würde das Gebäude aber einen Totalschaden erleiden, würde nur die vereinbarte Höchstentschädigung gezahlt, z.B. 60 Prozent des Neuwertes. Mit dieser Möglichkeit können Sie den Versicherungsbeitrag mindern.

Was gehört in den Versicherungsordner?

Damit die Schadensabwicklung im Fall des Falles reibungslos abläuft, ist ein vollständiger Versicherungsordner hilfreich. Viel zu häufig wird erst nach dem Brand festgestellt, ob und wie das betroffene Gebäude versichert ist.

In Ihren Ordner gehört der Versicherungsschein. Darin sind beispielsweise ein Wohnhaus mit Garage, ein Pferdestall und mehrere Schweineställe gegen das Risiko Feuer versichert. Die Versicherung wurde aber schon vor vielen Jahren abgeschlossen. Auf dem Betrieb hat sich manches geändert und wurde im Versicherungsschein nicht aktualisiert. Pferde zum Beispiel haben Sie nicht mehr; ein Pferdestall erscheint aber noch in der Police. Jetzt müssen Sie raten, welches Gebäude gemeint ist. Bei mehreren gleich bezeichneten Gebäuden ist es dann noch schwieriger. Welche der Versicherungssummen gilt für welchen Stall? Daher sollten Sie Ihre Unterlagen regelmäßig auf den neusten Stand bringen: mit einem aktuellen Lageplan und aktuellem Schätzungsprotokoll der Versicherung. Im Lageplan sind die Gebäude durchnummeriert. Die entsprechende Nummerierung findet sich im Schätzungsprotokoll und in der Police wieder. Damit ist klar welches Gebäude wie versichert ist.

Da Sie nur auf dem Versicherungsantrag unterschrieben haben, ist auch dieses Dokument im Schadensfall eventuell von Interesse. Heften Sie auch die Nachträge zum Versicherungsschein und die Beitragsrechnungen sowie die aktuellen Versicherungsbedingungen ab. Überflüssig sind ungültige Versicherungsbedingungen und Werbung des Versicherers.

Selbstbeteiligung kann sinnvoll sein

Neben dem Risiko Feuer sind laut Versicherungsschein oft sämtliche Gebäude auch gegen die Risiken Sturm und Hagel versichert und ausschließlich das Wohnhaus auch gegen Leitungswasserschäden. Beim Risiko Feuer sind Selbstbeteiligungen unüblich, bei Sturm, Hagel und Leitungswasser hingegen bieten die meisten Versicherer Selbstbehalte an. Selbstbeteiligungen haben Vorteile für beide Seiten. Der Versicherer hat bei kleineren Schäden weder Arbeit noch Kosten, weil der Versicherte einen Schaden unterhalb des Selbstbehaltes von beispielsweise 2.000 € nicht meldet. Als Versicherungsnehmer zahlen Sie einen deutlich geringeren Beitrag, wenn Sie Selbstbehalte vereinbaren.

Unterversicherung sehr gefährlich

Aufpassen müssen Sie, dass Sie nicht in Unterversicherung geraten. Eine Unterversicherung liegt vor, wenn der tatsächliche Wert der versicherten Sache höher ist als die Versicherungssumme. Eine Unterversicherung entsteht zum Beispiel dann, wenn Sie bei einer Neuwertversicherung mit fester Versicherungssumme dem Versicherer die Gebäudebaukosten mit 250.000 € mitgeteilt haben und es dann nach mehreren Jahren zu einem Brand mit einem Schaden von zum Beispiel 75.000 € kommt. Am Tag nach dem Brand schätzt ein Sachverständiger das Gebäude ein und stellt fest, dass das Gebäude heute in der Erstellung 350.000 € kosten würde. Die gestiegenen Baukosten haben zu einer zu geringen Versicherungssumme geführt. Da diese nur 71,4 Prozent des tatsächlichen Werts beträgt, ersetzt der Versicherer auch nur 71,4 Prozent des Schadens, in diesem Fall also 53.571 €.

Bei der Versicherung zum gleitenden Neuwert passt die Versicherung automatisch die Versicherungssumme an. Ein weiterer Vorteil liegt im meist gewährten Unterversicherungsverzicht. Da die Versicherung den Wert 1914 in der Regel selbst einschätzt, verbindet sie damit die Gewähr, dass die Versicherungssumme stimmt. Kommt es zum Schadensfall prüft die Versicherung nicht, wie oben beschrieben, ob der Wert des Gebäudes und die Versicherungssumme zusammenpassen. Der Schaden wird voll beglichen.

Auch der zugesicherte Unterversicherungsverzicht kann fortfallen, wenn das Gebäude nach Abschluss der Versicherung beispielsweise wesentlich erweitert oder umgebaut wird. Nehmen sie Veränderungen am Gebäude vor, sollten sie den Versicherer darüber unbedingt umgehend informieren.

Andere Versicherungsbedingungen für das Wohnhaus

Die landwirtschaftlichen Betriebsgebäude werden nach den Bedingungen für Sachwerte landwirtschaftlicher Betriebe versichert. Auf diesem Gebiet ist der Konkurrenzkampf unter den Versicherern weniger groß. Im Bereich der Wohngebäudeversicherungen ist dieser Kampf ungleich größer. Daher sind die Bedingungswerke für Wohngebäude zum Teil vorteilhafter für den Versicherungsnehmer. Dies kann genutzt werden, wenn das betriebliche Wohnhaus nicht unmittelbar mit den Betriebsgebäuden verbunden ist. Im Idealfall gelten die Wohngebäudebedingungen für das Betriebsleiterhaus und die landwirtschaftlichen Bedingungen für die Wirtschaftsgebäude.

Inventarversicherung

Maschinen, Tiere und Vorräte sind von einem Feuer im Gebäude mitbetroffen, aber die Gebäudeversicherung deckt nur den Schaden am Gebäude und den unter Umständen dort mitversicherten Betriebseinrichtungen. Für die beweglichen Betriebsteile brauchen Sie eine Inventarversicherung. Auch hier gibt es verschiedene Varianten:  zum einen die Inventarversicherung mit pauschaler Summenermittlung und zum anderen die Inventarversicherung nach Einzelwertermittlung. Bei der pauschalen Summenermittlung fragt der Versicherer lediglich nach Viehbestand und bewirtschafteter Fläche sowie deren Nutzung. Damit berechnet die Versicherung aus ihren Erfahrungswerten eine Versicherungssumme. Diese sollten Sie unbedingt kritisch zu prüfen, sodass weder zu einer zu hohen noch zu einer zu geringe Versicherungssumme kommt. Bei dieser Variante handelt es sich meist um eine Neuwertversicherung und der Versicherer gewährt Unterversicherungsverzicht bis zur Versicherungssumme. Bei der Inhaltsversicherung mit Einzelwertermittlung wird genau festzustellen, welcher Inventarwert zu versichern ist. Es handelt sich in der Regel um eine Zeitwertversicherung. Einzelne Maschinen können Sie dennoch explizit zum Neuwert absichern. Diese Versicherungsvariante versichert den exakten Inventarwert. Hier wird ein Unterversicherungsverzicht nur gewährt, wenn Sie als Versicherungsnehmer regelmäßig Ihre Versicherungssumme prüfen und dies dem Versicherer mitteilen. Von Vorteil ist, dass die in der Gebäudeversicherung versicherten Betriebseinrichtungen aus der Versicherungssumme ausgenommen werden können. Eine geringere Versicherungssumme führt zu einem geringeren Versicherungsbeitrag. Das Inventar des Wohngebäudes ist nicht in der betrieblichen Inventarversicherung mit abgesichert. Dafür bedarf es einer Hausratversicherung.

Sowohl in der Gebäude- als auch in der Inventarversicherung sind die folgenden Punkte gleichermaßen wichtig und beachtenswert:

  • Das Risiko eines Schadens durch Blitzüberspannung ist nicht im Risiko Feuer enthalten. Zum Risiko Feuer zählt Blitzeinschlag und dessen Folgen. Blitzüberspannung aber liegt vor, wenn der Blitzeinschlag nicht auf dem versicherten Grundstück zu verzeichnen ist.
  • Durch einen Brand entstehen nicht unerhebliche Aufräumkosten. Diese sind von der Versicherungssumme nicht automatisch abgedeckt.
  • Überspannungsschäden, deren Folgen und Aufräumkosten sollten Sie extra absichern. Die meisten Versicherer bieten dies bis zur vollen Versicherungssumme an, bietet Ihre es nicht an, können Sie eine Summe berechnen und versichern.
  • Für Gebäude- und Inventarversicherung können Sie als zusätzliche Versicherung die Betriebsunterbrechung durch das entsprechende Risiko abgesichern. Diese Versicherung ersetzt für einen bestimmten Zeitraum den Ertragsausfall der in Folge eines Brandes in einem Betriebsgebäude entsteht.

Ein Feuer kann den landwirtschaftlichen Betrieb in Existenznot bringen. Bewusstes Risikomanagement ist eine wichtige Unternehmeraufgabe.