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Agrarförderung: Honigpflanzen

Webcode: 01033635 Stand: 05.03.2021

Seit dem GAP-Antragsjahr 2018 wird die Auswahlmöglichkeit im Bereich der ökologischen Vorrangfläche (öVf) erweitert und zwar unter anderem um den Bereich der Honigpflanzen. Lesen Sie im Steckbrief, was Honigpflanzen sind und welche Bestimmungen es zu erfüllen gilt!

  • Genaue Bezeichnung: für Honigpflanzen genutztes brachliegendes Land (pollen- und nektarreiche Arten)

 

  • Lage: auf Ackerflächen

 

  • Mindestgröße: 0,1000 ha

 

  • Gewichtungsfaktor öVf: 1,5

 

  • Aussaat: keine Selbstbegrünung  - Ab dem Antragsjahr 2019 muss eine Mischung aus einer vorgegebenen Mindestanzahl verschiedener pollen- und nektarreichen Arten aus einer Kulturartenliste (s.u.) bestehen:
    • 1-jährige Honigpflanzenmischungen: mindestens 10 Arten aus Gruppe A, die um Arten aus der Gruppe B ergänzt sein können
    • mehrjährige Honigpflanzenmischungen (max. 3 Jahre): mindestens 5 Arten der Gruppe A und mindestens 15 Arten der Gruppe B
    • Ausnahme 2018: auch Reinsaaten und beliebige Mischungen auf der Kulturartenliste sind zulässig, allerdings keine Reinsaaten von echtem Buchweizen, Sonnenblumen, weißem Senf und durchwachsener Silphie sowie Leguminosen (Arten der Anlage 4 (stickstofffixierende Kulturen)). Eine solche Brache darf nur mit zulässigen pollen- und naktarreichen Arten aktiv begrünt werden.

 

  • Aussaatdatum: bis zum 31. Mai eines jeden Jahres

 

  • Nutzung: keine ldw. Erzeugung zulässig. Beweidung durch Schafe und Ziegen ab dem 01.10. eines Jahres möglich.

 

  • Stilllegungszeitraum: das gesamte Antragsjahr. Abweichend davon darf ab dem 01.10. die Vorbereitung und Durchführung einer Aussaat oder Pflanzung einer Winterkultur erfolgen.

 

  • Mindesttätigkeit: Für die mehrjährigen Honigpflanzen gilt die Mindestpflegeverpflichtung. Ein Mähen, Mulchen oder Zerkleinern des Auswuchses ist ausschließlich in dem Zeitraum 01.10. bis 15.11. eines Jahres zulässig. Im Jahr der Ansaat der Honigpflanzen gilt bereits die Aussaat eines Pflanzenbestandes als Mindesttätigkeit.
     
  • Auflagen:
    • Amtl. Saatgutetiketten und Rechnungen des Saatgutes sind aufzubewahren. Fehlen die amtl. Saatgutetiketten, dann sind Rückstellproben vorzuhalten.
    • kein Pflanzenschutz, keine Düngung, kein Klärschlamm
    • Mindestanforderung an die Bodenbedeckung

 


 

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