Anforderungen an den Transport von Schafen und Ziegen
Grundsätzlich gilt für alle Tiertransporte, dass Verletzungen und Leiden der Tiere vermieden werden müssen. Diese Grundaussage ist nicht nur in der Tierschutztransportverordnung festgehalten, sondern ist auch ein Leitgedanke im Tierschutzgesetz.
Eine vorsichtige Fahrweise sollte selbstverständlich sein, um den Tieren unnötigen Stress und Angst zu ersparen. Zu den allgemeinen Anforderungen an Tiertransporte zählt u. a. auch die Transportfähigkeit von Tieren. Das bedeutet, dass Schafe selbständig auf das Fahrzeug laufen können und keine schweren Verletzungen aufweisen dürfen. Hochtragende Mutterschafe dürfen im letzten Zehntel der Trächtigkeit (ab ca. 135. Trächtigkeitstag) nicht mehr transportiert werden, desgleichen nicht innerhalb von 7 Tagen nach der Geburt. Lämmer sind nicht transportfähig unter einer Woche Alter bzw. erst dann, wenn der Nabel abgeheilt ist; es sei denn, die Tiere werden über eine Strecke von weniger als 100 km befördert.
Das Transportfahrzeug muss neben einer angemessenen und ausreichenden Frischluftzufuhr auch eine ausreichende Boden- und Standfläche, die rutschfest sein muss, aufweisen. Das Ausfließen von Kot oder Harn muss auf ein Mindestmaß beschränkt werden. Zur Kontrolle der Tiere während des Transports muss eine ausreichende Lichtquelle zur Verfügung stehen; dies erfüllt auch eine mitgeführte Stablampe. Die Trennwände müssen fest genug sein, um dem Gewicht der Tiere standhalten zu können und sich schnell und leicht versetzen lassen. Die Fahrzeuge müssen eine gut sichtbare Beschilderung mit Hinweis auf die Beförderung lebender Tiere tragen, wie z. B. „Lebende Tiere“. Lämmer unter 20 kg sind eingestreut zu transportieren.
Milchgebende Tiere (Milchschafe) müssen im Abstand von 12 Stunden gemolken werden.
Die Platzvorgaben der EU-Verordnung beinhalten für Straßenfahrzeuge für Schafe / Ziegen folgende Mindestflächen von:
Kategorie |
Gewicht |
Fläche (in m² / Tier) |
Geschorene Schafe und |
< 55 kg |
0,20 - 0,30 |
Lämmer ab 26 kg |
> 55 kg |
> 0,30 |
Ungeschorene Schafe |
< 55 kg |
0,30 - 0,40 |
|
> 55 kg |
> 0,40 |
Hochträchtige Mutterschafe |
< 55 kg |
0,40 - 0,50 |
|
> 55 kg |
> 0,50 |
Ziegen |
< 35 kg |
0,20 - 0,30 |
|
35 bis 55 kg |
0,30 - 0,40 |
|
> 55 kg |
0,40 - 0,75 |
Hochträchtige Ziegen |
< 55 kg |
0,40 - 0,50 |
|
> 55 kg |
> 0,50 |
Bei der o. g. Bodenfläche sind je nach Rasse, Größe, körperlicher Verfassung und Länge des Fells der Tiere sowie entsprechend den Witterungsbedingungen und der Beförderungsdauer Abweichungen möglich. Bei kleinen Lämmern kann eine Fläche von weniger als 0,2 m² vorgesehen werden.
Bis zu 50 erwachsene Schafe oder Ziegen sind jeweils durch eine stabile Trennvorrichtung abzutrennen (nationale Anforderung). Die Tiere müssen in aufrechter Haltung stehen können. Empfohlen werden mind. 15 cm Kopffreiheit bei Fahrzeugen mit Lüftungssystemen und mind. 30 cm bei Fahrzeugen ohne gezielte Lüftung.
Für lange Transporte, d.h. eine Beförderung von mehr als 8 Stunden in Verbindung mit Grenzüberschreitung oder mehr als 12 Stunden innerhalb Deutschlands, gelten besondere Vorgaben. Hier dürfen nur speziell zugelassene Fahrzeuge eingesetzt werden, die besondere Anforderungen an Lüftungssysteme, Temperaturkontrollsystem, Ortungssystem, Fahrtenbuch etc. erfüllen müssen. Dies ist mit einem normalen Transporter so nicht erfüllbar. Bei Lämmertransporten muss nach 9 Stunden Fahrt mindestens 1 Stunde Pause eingelegt werden mit tränken und nötigenfalls füttern der Tiere. Bei erwachsenen Schafen / Ziegen muss nach 14 Stunden Fahrzeit eine mind. 1-stündige Pause mit tränken und nötigenfalls füttern eingelegt werden.
Nach Auslegung des niedersächsischen Ministeriums und der Interpretationshilfen zur Tierschutztransport-VO muss ein Schafhalter, der mit seinen Schafen im Rahmen seiner wirtschaftlichen Tätigkeit Geld verdient bzw. diese mit dem Ziel der Gewinnerzielung hält, einen Befähigungsnachweis bei Fahrten über 65 km vorweisen können. Als Kriterium für diese „wirtschaftliche Tätigkeit“ kann erforderlichenfalls die steuerliche Veranlagung herangezogen werden. Bei Fragen zu dieser Thematik wenden Sie sich bitte an Ihr zuständiges Veterinäramt
Fallen Tiertransporte unter die Verordnung, so muss zusätzlich noch die Zulassung als Transportunternehmer vorliegen. Typ 1 als einfache, aber gebührenpflichtige Registrierung des Transportunternehmers und einer Bestätigung, dass die verwendeten Fahrzeuge den Vorgaben entsprechen. Typ 2 gilt für die Transportunternehmer, die über lange Strecken transportieren, d.h. voraussichtlich national über 12 Stunden und grenzüberschreitend über 8 Stunden. Dies bedeutet auch eine spezielle Zulassung des Transportfahrzeugs und zusätzliche Anforderungen, die nicht ohne weiteres durch den normalen Transportanhänger erfüllt werden.
Ab einer Strecke von 50 km müssen immer Transportpapiere mitgeführt werden, die formlos die Herkunft bzw. den Eigentümer der Tiere ausweisen, sowie Versand- und Bestimmungsort, Tag und Uhrzeit des Beginns der Beförderung und die voraussichtliche Dauer. Begleitdokumente für Schafe /Ziegen sind nach Viehverkehrsverordnung ebenfalls vorgeschrieben.
Kontakte
Dirk Albers
Fachreferent Rinderzucht und Rinderhaltung
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