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Gültigkeit der SchuVO sowie Ausgleichsleistungen in Heilquellenschutzgebieten

Webcode: 01024301 Stand: 17.09.2013

Das Ministerium für Umwelt, Energie und Klimaschutz weist darauf hin, dass die Verordnung über Schutzbestimmungen in Wasserschutzgebieten vom 29.05.2013 (SchuVO) nicht für festgesetzte Heilquellenschutzgebiete gilt.
 

Das Ministerium für Umwelt, Energie und Klimaschutz weist darauf hin, dass die Schutzbestimmung der SchuVO nicht in Heilquellenschutzgebieten anzuwenden sind. Dementsprechend können dadurch auch keine Ausgleichsansprüche ausgelöst werden. Die speziellen Auflagen und Bestimmungen der Heilquellenschutzgebietsverordnung sind unbeschadet davon zu beachten.