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Hinweise für die Bewirtschaftung von landwirtschaftlichen Nutzflächen im Deichvorland der Elbe nach Überschwemmung (Hochwasser 2023/24)

Webcode: 01042762

In den vergangenen Monaten sind vielerorts im Bereich der Elbe aber auch in anderen Flussgebieten Niedersachsens Vordeichflächen und Flussauen überschwemmt worden.

In diesen Bereichen können anorganische Schadstoffe (Schwermetalle wie Cadmium, Blei, Quecksilber und Arsen) und besonders im Überschwemmungsgebiet der Elbe auch organische Schadstoffe wie Dioxine (PCDD/PCDF) und dl-PCB auf die Flächen gelangt sein und zu schädlichen Bodenveränderungen und zur Verschmutzung von Pflanzenaufwüchsen geführt haben. Durch eine Ernte und Verfütterung des verunreinigten Pflanzenmaterials bzw. durch Beweidung verschmutzter Areale besteht die Gefahr einer Schadstoffbelastung von Futter- und Lebensmitteln (Milch, Leber, Fleisch).

Der Landwirt als Futter- und Lebensmittelproduzent ist gesetzlich verpflichtet, eigenverantwortlich die Einhaltung der Schadstoffhöchstgehalte nach Futtermittel- und Lebensmittelrecht sicherzustellen. Nachfolgend werden Hinweise zur   Bewirtschaftung von landwirtschaftlichen Nutzflächen im Deichvorland der Elbe nach einem Überschwemmungsereignis gegeben. Diese gilt es im Sinne einer Vermeidung von Schadstoffeinträgen in Futter- und Lebensmittel zu beachten. Darüber hinaus sind die grundlegenden Anforderungen an die Bewirtschaftung von Grünlandflächen im Deichvorland der Elbe in Niedersachsen und in weiteren niedersächsischen Überschwemmungsgebieten (Merkblätter unter www.lwk-niedersachsen.de; Webcode: 01015250) gültig und zu beachten.

Vermeidung von Futtermittel-/ Lebensmittelverschmutzungen

Um eine Schadstoffbelastung nach Überschwemmungsereignissen (ganzjährig) zu vermeiden/ zu minimieren, ist

  1. Treibgut (natürliche und anthropogene Materialien) und
  2. abgestorbener oder/ und mit Sedimenten verschmutzter, verdorbener Grünlandaufwuchs

zu entfernen,

  1. abgestorbener, verschmutzter Getreidebestand zu mulchen und einzuarbeiten sowie
  2. die Beweidung einzuschränken.

Zu 1)

Treibgut, in Form von Zivilisationsabfällen, ist auf dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsweg zu entsorgen. Treibgut natürlichen Ursprungs (organische Substanz, pflanzliche Abfälle) kann zum Zwecke der Düngung auf selbst bewirtschaftetem Ackerland verwertet werden. Eine Verwertung des Materials zum Zwecke der Düngung auf nicht selbst bewirtschafteten Ackerflächen ist nur unter Einhaltung der Schadstoffhöchstwerte nach Düngemittelverordnung (Untersuchung empfohlen) möglich. Eine Verwertung auf Grünland ist zur Vorsorge für eine unbedenkliche Futtermittel- und Lebensmittelerzeugung zu unterlassen. Bis zur Aufbringung kann das Material ortsnah auf den für die Düngung vorgesehenen Flächen zwischengelagert werden. Im Zweifelsfall ist das Verfahren jedoch mit der unteren Wasserbehörde oder der unteren Abfallbehörde beim Landkreis abzustimmen und die Beratung für die Produktion auf belasteten Standorten der Landwirtschaftskammer zu kontaktieren.

Zu 2)

Bei sichtbaren Verschmutzungen des Aufwuchses ist dieser nach Entfernung des Treibgutes aus Vorsorgegründen durch einen Reinigungsschnitt (kurzrasig, etwa 6 cm Aufwuchshöhe) von der Fläche zu entfernen. Bei der Wahl des Zeitpunkts des Reinigungsschnitts ist die Brut- und Setzzeit (01. April bis 15. Juli) zu beachten und ggf. Vorsichtsmaßnahmen zum Schutz von Tieren zu ergreifen. Auflagen und Terminvorgaben, die sich aus Pachtverträgen mit der öffentlichen Hand ergeben, sind zu beachten und ggf. Sondergenehmigungen zu beantragen.

Zum Zwecke der Düngung kann das Material auf selbst bewirtschafteten Ackerflächen verwertet werden. Es ist auf der Fläche (maximale Ausbringmenge: 200 bis 300 dt/ha Frischmasse) gleichmäßig auszubringen und einzuarbeiten. Die ausgebrachten Nährstoffmengen sind bei der Ermittlung des Düngebedarfs der Folgekultur zu berücksichtigen und zu dokumentieren. Eine Verwertung des Materials zum Zwecke der Düngung auf nicht selbst bewirtschafteten Ackerflächen ist nur unter Einhaltung der Schadstoffhöchstwerte nach Düngemittelverordnung (Untersuchung empfohlen) möglich.

Bis zur Aufbringung kann das Material ortsnah auf den für die Düngung vorgesehenen Flächen zwischengelagert werden (Maßnahmen zum Schutz des Grund- und Oberflächenwassers sind ggf. zu treffen). Eine Verwertung auf Grünland ist zur Vorsorge für eine unbedenkliche Futtermittel- und Lebensmittelerzeugung zu unterlassen.

Ist eine Verwertung des verschmutzten Aufwuchses als Düngemittel nicht möglich, ist dieser als Abfall zu entsorgen. Insofern die Schadstoffhöchstgehalte nach Bioabfallverordnung eingehalten werden, kann dies durch einen Bioabfallverwerter (z.B. Biogasanlage, Kompostanlage) erfolgen. Bei Überschreitungen der Schadstoffhöchstgehalte nach Bioabfallverordnung ist eine thermische Abfallbehandlung nötig.

Nach dem Entfernen des Grünlandaufwuchses sollte die Fläche auf Kleintierkadaver (Vergiftungs-gefahr mit Chlostridium botulinum) kontrolliert werden.

Wegen der Gefahr der Kontamination mit Krankheitskeimen sollte die Fläche nach dem Reinigungsschnitt mindestens vier Wochen nicht geerntet werden.

Zu 3)

Nach dem Mulchen und der Einarbeitung eines Getreideaufwuchses sind die üblichen Pflanzenbaumaßnahmen durchzuführen. Eine anderweitige Verwertung des Aufwuchses (Einstreu, Futtermaterial) sollte unterbleiben.

Zu 4)

Eine Beweidung auf geschädigten, lückigen und aufgeweichten Böden hat zu unterbleiben. Zur Wiederherstellung einer dichten Grasnarbe hat eine Nachsaat / Wiederansaat zu erfolgen. Bei Flächen der öffentlichen Hand sind ggf. Vorgaben zur Verwendung von bestimmtem Saatgut zu beachten und der Saatguteinsatz mit der Biosphärenreservatsverwaltung Niedersächsische Elbtalaue abzustimmen. Nassstellen, offene Wasserstellen und Uferränder (Zugang zu Bracks) sind auszuzäunen. Auch hier gilt: Nach dem Säuberungsschnitt sollte die Fläche mindestens vier Wochen nicht genutzt (beweidet) werden (Gefahr der Kontamination mit Krankheitskeimen).

Im Sinne einer sicheren Futter- und Lebensmittelproduktion sind die oben genannten Bewirtschaftungsmaßnahmen und die grundlegenden Anforderungen an die Bewirtschaftung von Überschwemmungsflächen (Merkblätter unter www.lwk-niedersachsen.de; Webcode: 01015250) zu beachten.

Bei Fragen wenden Sie sich gerne an die Berater für die Produktion auf belasteten Standorten der Landwirtschaftskammer Niedersachsen. Die Beratung für die Produktion auf belasteten Standorten bietet allen landwirtschaftlichen Betrieben bei der Umsetzung von Bewirtschaftungsauflagen eine kostenfreie individuelle Beratung an.

 

Beratung für die Produktion auf belasteten Standorten der LWK Niedersachsen

Landwirtschaftskammer Niedersachsen
Bezirksstelle Uelzen, Wilhelm-Seedorf-Straße 3, 29525 Uelzen
Sekretariat, Telefon: 0581 8073-129

Wilhelm Struck
Spezielle Betriebsberatung, Produktionsberatung, Hilfe bei Höchstwertüberschreitung
Telefon: 0581 8073-193
E-Mail: wilhelm.struck@lwk-niedersachsen.de

Dirk Albers
Futterberatung, Spezialberatung Rind
Telefon: 0441 801-636
E-Mail: dirk.albers@lwk-niedersachsen.de

Onno Seitz & Dr. Thomas Pollmann
Koordinatoren
Mars-la-Tour-Str. 6, 26121 Oldenburg
Telefon: 0441 801 334/ 0441 801 352
E-Mail: onno.seitz@lwk-niedersachsen.de/
thomas.pollmann@lwk-niedersachsen.de