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GAP 2024 – Ein praktisches Beispiel

Webcode: 01042873
Stand: 28.03.2024

Die GAP-Antragsphase 2024 hat am 14.03.2024 begonnen. Anträge können bis zum 15.05.2024 über die Webanwendung ANDI gestellt werden. Welche Grundanforderungen sind 2024 einzuhalten, um die Flächenprämie zu bekommen? Der folgende Artikel zeigt die Vorgaben mit den wesentlichen Neurungen anhand eines Ackerbaubetriebs auf.

Seit 2023 gibt es die neue, grüne Architektur der GAP. Jeder gezahlte Euro erfordert Umweltleistungen der Landwirtschaft. Das ist definiert über die so genannte Konditionalität mit den 9 Standards für den guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand von Flächen (GLÖZ). Darüber hinaus ist das geltende Fachrecht einzuhalten, welches im Folgenden nicht genauer betrachtet wird. Auch 2024 können wieder freiwillige, einjährige Umweltmaßnahmen (Öko-Regelungen) beantragt werden.

Der Beispielbetrieb

Betrachtet wird ein Ackerbaubetrieb mit 125 ha landwirtschaftlicher Fläche. Davon sind 6 ha Dauergrünland (DGL) und 119 ha Ackerland. Zusätzlich hat der Betrieb 0,35 ha Landschaftselemente (LE) an DGL und 0,85 ha LE an Ackerland. Die Schläge liegen alle betriebsnah und arrondiert: 

GAP 2024
GAP 2024Laura Jans-Wenstrup
Die Flächen befinden sich außerhalb des Roten Gebiets. Die Fruchtfolge besteht aus Winterweizen, Körnermais und Winterroggen. 2023 wurden auf den Schlägen 3 und 9 Winterweizen, auf den Schlägen 1, 2, 5 und 7 Körnermais und auf den Schlägen 4 und 6 Winterroggen angebaut. Auf Schlag 8 befindet sich DGL. 

 

        

 

 

 

 

 

                                                         

GLÖZ 1: Erhalt von DGL                                                                                                                                            

Flächen erhalten nach fünf Jahren ununterbrochener Grasnutzung den Status DGL und verlieren damit den Ackerstatus. Auf Dauergrünland muss mind. einmal jährlich eine Mindestbewirtschaftung erfolgen. Im Beispielbetrieb werden 6 ha DGL (Schlag 8) bewirtschaftet. Das DGL ist 2022 entstanden. 2024 möchte der Betriebsleiter das DGL noch nutzen, im Anschluss soll die Fläche wieder zu Ackerland umgewandelt und in Kultur genommen werden. Welche Umwandlung gelten, ist vom Zeitpunkt der Entstehung des DGL abhängig:

  • Enstehung des DGL vor 2015: Genehmigung der zuständigen Behörden, Ersatz DGL
  • Entstehung des DGL ab 2015 bis 2020: Genehmigung der zuständigen Behörden, kein Ersatz-DGL
  • Enstehung des DGL ab 2021: keine Genehmigung, kein Ersatz-DGL, Anzeigepflicht                                   

Im Beispielbetrieb kann das DGL also ohne Genehmigung und ohne Ersatz-DGL umgewandelt und wieder als Ackerland genutzt werden. Eine Anzeige der Umwandlung ist im Sammelantrag des Folgejahres, also 2025 vorzunehmen. (Siehe Erhaltung von Dauergrünland-Antragstellung 2024)

GLÖZ 2: Geeigneter Schutz von Feuchtgebieten und Torfmooren                                                                       

Kohlenstoff reiche Böden wurden in einer Kulisse definiert. Diese ist im LEA-Portal, und in ANDI ersichtlich. Unterschieden wird zwischen der „Gesamtkulisse-Moor“ und den „Moor-Treposolen“. Im Beispielbetrieb liegt der Schlag 9 zu Teilen in der „Gesamtkulisse-Moor“. Sobald der Anteil an einer Fläche 2.500 m² übersteigt, sind die Vorgaben auf dem gesamten Schlag einzuhalten:

  • Dauergrünland darf nicht umgebrochen oder gepflügt werden
  • Dauerkulturen dürfen nicht zu Ackerland umgewandelt werden
  • Auf Ackerflächen keine Veränderung des Bodenprofils durch bodenwendende Tätigkeiten tiefer als 30 cm, keine Eingriffe mit schweren Baumaschinen und keine Aufsandung
  • Der Einbau neuer Entwässerungsanlagen ist nur mit vorheriger Genehmigung möglich, die Instandsetzung bestehender Entwässerungsanlagen bleibt ohne Genehmigung zulässig

Auf Schlägen, die Teil der Kulisse „Moor-Treposole“ sind, gelten nur die zwei letztgenannten Vorgaben. Im Beispielbetrieb wurde Schlag 9 vor vielen Jahren tiefgepflügt. Daher ist aus Sicht des Betriebsleiters der Schlag unbegründet in der Kulisse ausgewiesen. Eine erneute Prüfung kann im Sammelantrag angeschoben werden. Dazu ist ein Haken an entsprechender Stelle im ANDI zu setzen und eine Anlage als Begründung mit dem GAP-Antrag einzureichen. Nach erneuter Prüfung wird die Kulisse gegebenenfalls für Folgejahre angepasst. Das heißt, 2024 sind auf Schlag 9 die Vorgaben einzuhalten. (Siehe Artikel kohlenstoffreiche Böden GLÖZ 2).

GLÖZ 4: Gewässerrandstreifen                                                     

Zum Schutz der Wasserqualität ist an Gewässern ein 3 m Puff erstreifen zu schaffen, auf dem keine Dünge- und Pflanzenschutzmittel ausgebracht werden dürfen. Nur Gewässer von wasserwirtschaftlich untergeordneter Bedeutung sind von den Vorgaben befreit. Die Aussaat von gebeiztem Saatgut ist zulässig. Wie aus der Flächenskizze ersichtlich ist, grenzen die Flächen im Beispielbetrieb an zwei Gewässer, A und B. Da an Gewässer A weitere Flächen liegen, die auch andere Eigentümer entwässern, liegt kein Gewässer von wasserwirtschaftlich untergeordneter Bedeutung vor. Daher sind an den Schlägen 6 und 9 je ein drei Meter Gewässerrandstreifen zu schaffen. Das Gewässer B ist als trockenfallendes Gewässer beim NLWKN gemeldet und in der Gewässerkarte eingetragen. Trockenfallend bedeutet, dass das Gewässer im Durchschnitt der Jahre nicht mehr als sechs Monate im Jahr Wasser führt. Folglich ist nach GLÖZ 4 kein Pufferstreifen an den Schlägen 3 bis 6 erforderlich. Der vorgegebene Abstand nach DüV bleibt dennoch einzuhalten. Der Gewässerrandstreifen an den Schlägen 6 und 9 kann mit der Kultur der Gesamtfläche bestellt werden. Dieser muss dann nicht extra im ANDI eingezeichnet und codiert werden. Alternativ könnte auch eine andere Kultur, wie Ackergras als Streifen gesät werden. Das erfordert jedoch eine extra Einzeichnung und Codierung im ANDI. Aus arbeitswirtschaftlichen Gründen entscheidet sich der Betriebsleiter auch auf dem Gewässerrandstreifen für die Kulturen, die auf den Gesamtflächen stehen (Siehe Gewässerrandstreifen/Abstandsregelungen).

GLÖZ 7: Fruchtwechsel                                                                                                                                                       

2024 greifen drei Vorgaben zum Fruchtwechsel:

  • Spätestens im dritten Jahr muss auf jeder Fläche eine andere Hauptkultur angebaut werden (Bezugsjahre 2022 und 2023)
  • Auf mindestens 33 Prozent der Ackerflächen eines Betriebes bezogen auf das Vorjahr hat ein jährlicher Fruchtwechsel zu erfolgen
  • Auf mindestens weiteren 33 Prozent der Ackerfläche eines Betriebes hat ein jährlicher Fruchtwechsel oder der Anbau einer Zwischenfrucht oder Untersaaten zu erfolgen                                                                   

Die Hauptkultur ist die Kultur, die im Zeitraum vom 1. Juni bis 15. Juli am längsten auf der Fläche steht und damit im Sammelantrag codiert wird. Fruchtwechsel bedeutet der Wechsel der Hauptkulturen in zwei aufeinanderfolgenden Jahren. Der Anbau von zum Beispiel Winterweizen nach Sommerweizen gilt als Fruchtwechsel. Ebenso wird der Anbau einer Maismischkultur nach Mais als Fruchtwechsel anerkannt, wenn diese als „sonstige Mischkultur“ in ANDI codiert wird und der Mischungspartner mindestens 25 Prozent sichtbaren Anteil auf der Fläche ausmacht. Der Anbau von Silomais nach Körnermais ist dagegen kein Fruchtwechsel.

Grundsätzlich sind mehrjährige Kulturen, Gras- und Grünfutterpflanzen sowie Brachen vom Fruchtwechsel befreit. Außerdem können Roggen, Mais zur Herstellung von Saatgut und Tabak in Selbstfolge angebaut werden. Darüber hinaus sind Betriebe befreit, die bis zu 10 ha Ackerland inkl. LE bewirtschaften, Betriebe die auf mehr als 75 Prozent ihrer Ackerfläche/beihilfefähigen Fläche inklusive LE Gras-, Grünfutter, Leguminosen, Brachen oder DGL anbauen, wenn max. 50 ha Ackerland für weiterer Kulturen verbleiben und zertifizierte Ökobetriebe. Da die Fruchtwechselvorgaben sowohl eine schlaggenaue als auch betriebsbezogene Analyse erfordern, ist eine frühzeitige Planung notwendig. Der Betriebsleiter listet seine Schläge mit Umfang und Anbau der letzten zwei Jahre auf. Im zweiten Schritt ergänzt er die Anbauplanung für 2024. Dabei achtet er darauf, dass im dritten Jahr (2024) eine andere Kultur als in den Vorjahren 2022 und 2023 auf dem Schlag ist. Folglich muss unser Beispielbetrieb 2024 auf den Schlägen 1 und 7 die Kultur wechseln. Da Schlag 7 sehr nass ist wurde dort bereits 2023 die Brache angelegt. Schlag 8 bleibt unberücksichtigt, da dieser nicht zum Ackerland zählt. Im nächsten Schritt sind die beiden prozentualen betriebsbezogenen Daten zu prüfen. Aufgrund der vom Fruchtwechsel befreiten Kulturen kann sich die Berechnungsbasis der Prozentwerte jährlich ändern. Alle grundsätzlich befreiten Kulturen zählen ab dem zweiten Anbaujahr nicht zur Berechnungsbasis und auch nicht zum Fruchtwechsel. Auch die LE an Ackerland sind zu berücksichtigen.

GAP 2024
GAP 2024Laura Jans-Wenstrup

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Betrachtet man also den Fruchtwechsel 2024 in unserem Beispiel, ist die Berechnungsbasis 119 ha Ackerland abzüglich 15 ha Roggen (Schlag 6, 2. Anbaujahr), plus 0,85 ha LE an Ackerland, also 104,85 ha. Ein tatsächlicher Fruchtwechsel findet auf den Schlägen 1, 4 und 7, also auf 39 ha statt. Umgerechnet bedeutet das ein jährlicher Fruchtwechsel von 37,2 Prozent. Damit sind die ersten zwei Vorgaben erfüllt. Der weitere Fruchtwechsel bis mindestens 66 Prozent kann nun über den Anbau einer Zwischenfrucht oder Untersaat erfolgen. Wichtig ist, dass diese bereits im Vorjahr vom 15. Oktober 2023 bis 15. Februar 2024 angebaut wurde und im Sammelantrag 2023 codiert war. Im Beispielbetrieb wurde 2023 auf den Schlägen 2 und 5 eine Zwischenfrucht angebaut, sodass dadurch ein weiterer Fruchtwechsel von 33,4 Prozent erfolgt. Insgesamt kann so die Vorgabe des jährlichen Fruchtwechsels auf 70,6 Prozent der Ackerfläche dieses Betriebes eingehalten werden. (Siehe GAP-Rechner)

GLÖZ 8: Verpflichtende Stilllegung                                                                                                                                    

2024 wird es zur Einhaltung der GLÖZ 8 Verpflichtung verschiedene Möglichkeiten geben:

  • Stilllegung auf vier Prozent der Ackerfläche oder
  • Anbau von Leguminosen auf vier Prozent der Ackerfläche oder
  • Anbau von Zwischenfrüchten auf vier Prozent der Ackerfläche                                                                  
  • Da bisher nur ein Verordnungsentwurf vorliegt, können keine abschließenden Aussagen zur GLÖZ 8 getroffen werden.

Eine Kombination der drei Optionen ist möglich. Doch wie viel Fläche ist überhaupt betroffen? Vier Prozent der Ackerfläche ist vermeintlich leicht zu rechnen, doch auch die zur Ackerfläche gehörenden LE sind zu berücksichtigen:

  • 119 ha AL + 0,85 ha LE AL = 119,85 ha x 4 % = 4,8 ha GLÖZ 8
  • 4,8 ha GLÖZ 8 - 0,85 ha LE AL = 3,95 ha           

Wird die GLÖZ 8 in Form der Stilllegung umgesetzt, war diese Fläche bereits nach der Ernte der Hauptkultur in 2023 der Selbstbegrünung zu überlassen oder aktiv mit einer Mischung zu begrünen. Eine Mindestgröße von 0,1 ha ist einzuhalten und der Einsatz von Pflanzenschutz- und Düngemitteln sowie jegliche Bodenbearbeitung und eine Ernte sind nicht zulässig. Im ANDI ist die Fläche als Brache zu codieren und zusätzlich das Häkchen bei GLÖZ 8 zu setzten. Sollen Leguminosen als GLÖZ 8 anerkannt werden, sind diese als Hauptkultur in 2024 anzubauen und im ANDI mit dem Code 068 zu codieren. Der Einsatz von Pflanzenschutzmitteln ist untersagt. Eine Anrechnung der Leguminose bei der ÖR 2, vielfältige Kulturen ist nicht möglich. Soll die Zwischenfrucht als GLÖZ 8 anerkannt werden, ist diese im Herbst 2024 anzubauen. Auch hier ist der Einsatz von Pflanzenschutzmitteln untersagt. Eine Anrechnung erfolgt ohne Faktor. Dieser Schlag ist im ANDI mit dem Code 067 zu codieren. Eine zusätzliche Anrechnung beim Fruchtwechsel ist möglich. Im Beispielbetrieb wurde der Schlag 7 bereits nach der Maisernte 2023 mit einer Brachemischung bestellt. Aufgrund der neuen Möglichkeiten entscheidet sich der Betriebsleiter nun aber dafür, die bereits angelegte Brache als ÖR 1a, freiwillige zusätzliche Brache zu beantragen (= zusätzliche Prämie von 2.628 Euro) und codiert die Zwischenfrucht auf Schlag 4 als Zwischenfrucht für GLÖZ 8 (067). Die Zwischenfrucht muss mindestens bis zum 31. Dezember 2024 stehen und kann zusätzlich zur Erfüllung des Fruchtwechsels oder der Mindestbodenbedeckung genutzt werden.

  • ÖR 1a: 119,85 ha x 1 % = 1,19 ha x 1.300 Euro/ha = 1.547 Euro
  • 119,85 ha x 1 % = 1,19 ha x 500 Euro/ha = 595 Euro
  • 4 ha - 2,38 ha = 1,62 ha x 300 Euro/ha = 486 Euro

Eine Kombination von Brache (GLÖZ 8) und Gewässerrandsteifen (GLÖZ 4) ist möglich. Doch auch in diesem Fall ist die Mindestparzellengröße von 0,1 ha einzuhalten. In unserem Beispiel wurde von einer Kombination abgesehen. Grundsätzlich sind alle Betriebe von der verpflichtenden Stilllegung befreit, die weniger als zehn Hektar Ackerland inklusive Landschaftselemente (LE) bewirtschaften, auf mehr als 75 Prozent ihrer Ackerfläche, inklusive LE, Gras-, Grünfutter, Leguminosen, Brachen oder eine Kombination daraus anbauen oder auf mehr als 75 Prozent ihrer beihilfefähigen Flächen inklusive LE Gras-, Grünfutter, DGL oder eine Kombination daraus anbauen.

Prämienhöhe

Insgesamt erhält der Beispielbetrieb eine Prämie von 24.423 Euro, zusammengesetzt aus der Einkommensgrundstützung (125 ha x 155 Euro/ ha), der Umverteilungs-Einkommensstützung (40 ha x 68 Euro/ha + 20 ha x 41 Euro/ha) und der Öko-Regelung 1a.


Für Hilfestellungen bei der Antragstellung stehen Ihnen unsere Wirtschaftsberater*innen gerne zur Verfügung.

Mit unserem GAP Rechner können Sie die voraussichtlichen Prämien 2024 berechnen und den Fruchtwechsel sowie die Öko Regelungen in Ihrem Betrieb planen.

Weitere Inormationen finden Sie in der "GAP von A bis Z".