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Bundesweite Kennzahlen zur Therapiehäufigkeit nach Tierarzneimittelgesetz (TAMG) für das Jahr 2023 veröffentlicht

Webcode: 01042754
Stand: 15.02.2024

QUELLE: Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit

Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) hat heute (15. Februar 2024) auf der hauseigenen Homepage die bundesweiten Kennzahlen zur Therapiehäufigkeit für Rinder, Schweine, Hühner und Puten für das Jahr 2023 (01. Januar 2023 – 31. Dezember 2023) veröffentlicht.

Dokumentation
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Nach Tierarzneimittelgesetz in der Fassung vom 21. Dezember 2022 (TAMG) werden die bundesweiten Kennzahlen der halbjährlich ermittelten betrieblichen Therapiehäufigkeiten dieses Jahr erstmalig auf Grundlage des gesamten Kalenderjahres 2023 bestimmt und vom BVL veröffentlicht (vgl. § 57 Absatz 6 TAMG). Die Aktualisierung des Tierarzneimittelgesetzes Ende des Jahres 2022 beinhaltete neben Änderungen der Methodik zur Berechnung der betrieblichen Therapiehäufigkeit (vgl. § 57 Absatz 2 TAMG) Anpassungen der Nutzungsarten, die zur Teilnahme am Benchmarking verpflichtet sind.

Die bundesweiten Kennzahlen stehen ab sofort für den Vergleich mit den betrieblichen Therapiehäufigkeiten des 2. Halbjahres 2023 bereit. Betriebe, welche die Kennzahl 2 überschreiten, müssen einen schriftlichen Maßnahmenplan zur Senkung des Antibiotikaeinsatzes erarbeiten und der zuständigen Überwachungsbehörde vorlegen. Bei einer Überschreitung von Kennzahl 1 muss der Tierhalter zusammen mit seinem Tierarzt die Ursachen für den häufigen Antibiotikaeinsatz ermitteln und ggf. Maßnahmen ergreifen, die diesen reduzieren.

Die bundesweiten Kennzahlen für das Jahr 2023 sind unter diesem Link verfügbar:

 

Hintergrund:

Mit Gesetz vom 21. Dezember 2022 hat sich zum 1. Januar 2023 das Tierarzneimittelgesetz geändert. Daraus ergeben sich Änderungen bezüglich der Vorschriften zur Verringerung der Behandlung mit antibiotisch wirksamen Arzneimitteln und zu tierärztlichen Mitteilungen über die Arzneimittelverwendung (§§ 54-59 Tierarzneimittelgesetz), welche nun für das Erfassungsjahr 2023 erstmalig Anwendung finden:

Die Erhebung der Daten im Rahmen des sogenannten Benchmarking-Systems sind für weitere und teilweise neu strukturierte Nutzungsarten verpflichtend (vgl. § 54 TAMG). Außerdem wurde durch den Gesetzgeber die Methodik zur Berechnung der Therapiehäufigkeit durch Anpassungen der zur Berechnung genutzten Faktoren verändert (vgl. § 57 Absatz 2 TAMG). Die Ermittlung der Kennzahlen erfolgt fortan nach § 57 Absatz 6 TAMG für jede Nutzungsart jährlich auf Grundlage aller im Kalenderjahr 2023 erhobenen Therapiehäufigkeiten.

Die zu erhebenden Daten wurden an das Herkunftssicherungs- und Informationssystem für Tiere (www.hi-tier.de) gemeldet und die betrieblichen Therapiehäufigkeiten anonymisiert ans BVL übermittelt. Anhand aller übermittelten betrieblichen Therapiehäufigkeiten wurden der Median (Kennzahl 1) und das dritte Quartil (Kennzahl 2) bestimmt. Die Kennzahlen ermöglichen keine Aussage über die durchschnittliche Anzahl der Behandlungstage pro Tier je Halbjahr und sind auch nicht geeignet, einen Vergleich der Anwendungshäufigkeiten zwischen den einzelnen Tier- und Nutzungsarten zu beschreiben. Außerdem ist aufgrund der Änderungen in diesem Jahr auch ein Vergleich mit Kennzahlen der Vorjahre unzulässig.