Bezirksstelle Uelzen

Brachebedingungen für die Fruchtfolgeplanung 2024

Webcode: 01042176

Im Jahr 2024 ist die Pflichtbrache mit 4 % zu erstellen, so dass man schon heute darüber nachdenken muss, wie man die 4 %ige Konditionalitätsbrache erstellt.

Ausnahme von der Brache:

  • Ackerland bis 10 ha
  • Betriebe, bei denen mehr als 75 % des Ackerlandes
      • mit Ackergras oder anderen Grünfutterpflanzen bebaut
      • dem Anbau von Leguminosen oder Legumionsengemengen dienen
      • brach liegen
  • Betriebe, bei denen mehr als 75 % der beihilfefähigen Fläche
      • Dauergrünland sind
      • für die Erzeugung von Gras oder anderen Grünfutterpflanzen genutzt werden (Ackerfutterbaubetriebe)

Beschilderte Honigbrache
Beschilderte HonigbracheStefan Müller

Um die nächste Fruchtfolge zu planen, sind einige Auflagen zu beachten.

 

Pflanzenbaulich ist es empfehlenswert eine aktive Begrünung der Brache zu planen, um einer Verunkrautung und vor allem der Nitratauswachung auf wenige bewachsenen Flächen vorzubeugen. Weiterhin hat eine schnelle Bodenbedeckung nach der Hauptfruchternte 2023 den Vorteil, dass der kahle Boden nicht soviel Feuchtigkeit verdunstet.

 

 

Die Vorgaben der Konditionalität unter GLÖZ 8 sehen vor:

  • 4 % des Ackerlandes (nicht des GL und der Dauerkulturen) als nichtproduktive Fläche
  • Hier gilt: Blühstreifen BS11, BS12 oder BS2 aus dem alten Agrarumweltprogramm oder die AUKM-Maßnahmen BF1 und BF2 des neuen Programms sind niemals Brache.
  • Wer Blühstreifenprogramme hat, muss also zusätzlich 4 % GLÖZ-8-Pflichtbrache erstellen!
  • Mindestparzellengröße von 0,1 ha è  Gewässerrandstreifen wären möglich
  • Ab Ernte Hauptkultur 2023 beginnt die Brache 2024 als Selbstbegrünung oder aber es wird zeitnah (ca. 10 Tage) aktiv begrünt, aber nicht mit einer Reinsaat landwirtschaftlicher Kulturen (z.B. kein reiner Roggen als Begrünung möglich)
  • Brachezeitraum grundsätzlich vom 1.1. 2024 bis 31.12.2024 
  • Brachezeitraum immer bis 31.12.
  • Grundsätzlich Verbot jeglicher Bodenbearbeitung ganzjährig, aber man kann ab 16.8.jährlichDauerbrachen nachdrillen
  • Verbot von Düngung und Pflanzenschutzmitteln ganzjährig
  • Bracheschröpfen ab 15.8. erlaubt
  • Brachepflege (Schlegeln des Aufwuchses) 15.8. bis 31.3.
  • Bracheumbruch erlaubt:                              für Raps und Wintergerste ab 15.8

                                                                                   für andere Winterkulturen ab 1.9,     

                                                                                   kein Umbruch für Zwischenfrucht

 

Für freiwillige Brachen, die über die 4 % Pflichtbrache hinausgehen,, also das 4,1 bis zehnte Prozent gelten andere Bedingungen. Diese freiwiligen Brachen werden über Ökoregelungen bezuschusst:

  • Brache mit Ökoregelung 1a (ab dem 4,1 ten. Prozent) darf bis 31.3. gedrillt werden
  • Brache Ökoregelung 1b (ab dem 4,1 ten Prozent) darf bis 15.5 gedrillt werden mit vorgeschriebenen Pflanzenarten (Artenliste) ähnlich der Honigbrache

 

Grundsätzlich kann man entweder eine jährlich wechselnde Brache oder aber eine Dauerbrache z.B. mit Grasbewuchs anlegen, wobei wir letztere befürworten.

Weil die GLÖZ8-Brache (4 % Pflichtbrache) nur im Herbst aktiv gedrillt werden darf, muss man sich schon im Sommer 2023 überlegen, ob man

  1. eine Dauerbrache oder
  2. eine Wechselbrache anlegen möchte
  3. Für GLÖZ8 können auch Landschaftselemente, die an Ackerflächen angrenzen berücksichtigt werden. Dazu ist im ANDI-Antrag beim entsprechenden Landschaftselement ein Haken GLÖZ8 zu setzen.

Fragen Sie sich also rechtzeitig, welchen Zweck ihre Brache erfüllen soll:

  • Nur irgendeine Begrünung
  • Fruchtfolgeglied für Ackerhygiene, z.B. um Fruchtfolgekrankheiten zu verringern
  • Nährstoffbindung für die Folgefrucht
  • Humusaufbau, Bodenstrukturverbesserung
  • Unkrautunterdrückung
  • Wildacker, Insekten- oder z.B. Rebhuhnförderung mit Vernetzung der Landschaftsstruktur-Elemente

 

  • Möglichkeit der Futternutzung, wenn in Dürrejahren die Brache freigegeben wird

 

Danach folgt die Entscheidung zum Drilltermin

  1. als Untersaat z.B. im Mais oder ins stehende Getreide kurz vor der Ernte ausgestreut
  2. als zeitnah erfolgende Saat von mindestens zwei Arten nach der Hauptfruchternte mit Bodenbearbeitung. Die Saat erfolgt wie eine Zwischenfrucht, die winterhart sein sollte, weil sie im Herbst gedrillt werden muss und im Folgejahr Bodenbedeckung bieten könnte
  3. aus im Jahr 2023 auslaufenden Blühstreifen kommend, dazu mehr im zweiten Teil des Artikels.
  4. als Selbstbegrünung ohne jegliche Bodenbearbeitung nach der Hauptfruchternte (keine Stoppelbearbeitung des Getreides!)
  • Das bedeutet, wer eine Bodenbearbeitung nach der Hauptfrucht 2023 macht, muss auch zeitnah aktiv etwas drillen!
  • Grundsätzlich darf zur Brachesaat nicht gedüngt werden, denn der Brachezeitraum beginnt ja nach der Hauptfruchternte, gleiches gilt für den Pflanzenschutzeinsatz.

Wir empfehlen aus pflanzenbaulicher Sicht auf Grenzertragsflächen Dauerbrachen z.B. mit Kleegras- oder nur mit Grasmischungen bestehend aus zwei Grasarten anzulegen, weil die Integration in die Kartoffel-Getreide-Rüben-Raps-Fruchtfolge die Pflanzenauswahl kompliziert macht.

Auf Hochertragsstandorten wäre eine Rotationsbrache sinnvoll, so dass man die Brachefrucht als Gesundungsfrucht auswählen kann, je nach Fruchtfolgeproblem.

 

Wer die Ökoregelung 1a nutzen möchte, weil 1.300 €/ha winken für das erste freiwillige Prozent Brache (4,1 -5te Prozent), der kann sich überlegen, ob die freiwillige Brache mit dem Drilltermin bis 31. März eine Chance bietet, regelmäßig einen Teil der Dauerbrache im Frühjahr neu ansäen zu können bzw. bei misslungenen Herbstbrachen auf kleinen Teilen nachsäen zu können. Allerdings gilt es zu bedenken, dass man die im Frühjahr neu gesäte Fläche im Agrarantrag auch extra zeichnen muss, weil sie sich ja im tatsächlichen Drilltermin von der Pflichtbrache unterscheidet.

GLÖZ 8
GLÖZ 8LWK Niedersachsen

 

Für die Ökoregelung 1a gibt es keine Vorgabe der Saatmischung.

Für Honigbrachen in der Ökoregelung 1b gelten folgende Auflagen:

  • 10 Arten der Liste A oder 5 + 5 Arten der Liste A + B
  • Im 1. Jahr muss die Honigbrache bis 31.12. stehen bleiben (es kann nur eine Sommerung folgen) ,
  • Im 1. Jahr ist das Mulchen/Abschlegeln des Aufwuchses verboten!
  • Erst im 2. Jahr könnte die Honigbrache ab 1.9. für Winterungen umgebrochen werden.

 

Entgegen der bisherigen Aussagen des ML dürfen nun doch mehrjährige GLÖZ 8 Pflicht-Stilllegungsflächen jährlich ab dem 15.08. neu angesät werden.

Dies gilt explizit nicht nur für das Jahr 2023 sondern generell. Somit ist pflanzenbaulich eine kluge Entscheidung getroffen worden, um Bracheflächen gut begrünen zu können und auch im Sinne des Pflanzenbaus und Grundwasserschutzes einen flächendeckenden Bewuchs zu erstellen. Damit sind nun doch mehr Möglichkeiten gegeben, einen lückigen Bestand im Dauerbracheverlauf wieder nachzusäen und ein Einwandern von Problemunkräutern aus schmalen Gewässerrandbrachen zu verhindern. Somit könnte man jährlich seine Dauerbrache ab 15.8. mit einer Nachsaat verbessern, was sicherlich nicht jährlich nötig ist.

Eine weitere Frage an das ML war, wie eine umgehende Brachebegrünung 10 Tage nach der Hauptfruchternte erfolgen soll, wenn die Witterung dies nicht zulässt, z.B. weil die Böden zu nass sind. Die Antwort lautet: „Ist die aktive Begrünung aufgrund der Witterung nicht möglich, muss diese erfolgen, sobald eine Bearbeitung aufgrund des Zustands des Bodens möglich ist. Die Gründe für eine spätere Einsaat und das Vorgehen sollten möglichst in einer Ackerschlagkartei dokumentiert werden.“

Somit ist in diesem Jahr nach der schwierigen Getreideernte die Möglichkeit gegeben etwas länger als 14 Tage nach der Ernte und Strohbergung die Aussaat der Brache zu vollziehen.

 

Sonderfall Übergang Blühstreifen zu GLÖZ8-Brache, wenn Blühstreifen 2023 ausläuft

Die Überführung auslaufender Blühstreifen in eine 4% Pflichtbrache nach GLÖZ 8 wird nachfolgend kurzgefasst dargestellt. Ein ausführlicher Hinweis ist unter webcode 01042131 nachzulesen. Die Auflagen der Agrarumweltmaßnahme Blühstreifenauflagen gelten auf 70 % der Blühstreifenfläche im Betrieb bis 15.10 und auf 30 % bis 31.12.23.

Grafik zurGLÖZ8 Änderung
Grafik zurGLÖZ8 ÄnderungLWK Niedersachsen

 

Somit könnten ganze Blühstreifenschläge oder auch nur Schlagteile im Herbst neu gedrillt werden, während andere Streifen oder ganze Flächen noch bis Silvester mit Blühbewuchs verbleiben, der dann in die GLÖZ 8 Brache übergeht.

Achtung: Wenn Blühstreifen noch 2024 erfüllt werden müssen, ist Blühstreifen UND GLÖZ-8-Brache in 2024 zu erstellen.

Hier bietet sich eine Herbstbegrünung der einjährigen Brache auf wertvollerem Ackerland mit z.B. Wickroggen an, der einjährig die GLÖZ8-Brache begrünt und dann im Herbst 2024 zur Saat einer Winterung wieder entfernt werden darf (ab 15.8 zu Raps und Wintergerste, ab 1.9. zu weiteren Winterungen). Auch der Wickroggen kann ggf. bis 31.3.2024 geschlegelt werden, damit die Satelliten-Kontrolle nicht nur Roggen, sondern auch die zweite Kultur erkennen kann.

 

Ansprechpartner/in: Sonja KornblumMatthis HelmkeBjörn LühdersAlix Mensching-Buhr