Ein fehlender Sachkundenachweis im Pflanzenschutz ist ein "Cross Check" (Cross Compliance- relevanter Verstoß)
Wer Pflanzenschutzmittel in der Landwirtschaft einsetzen will, muß die Sachkunde dazu haben, damit bei der Anwendung keine Gefahr für die Gesundheit von Mensch und Tier entstehen kann. Die Termine für Sachkundelehrgänge in 2010 und 2011 stehen nun fest.
Das Pflanzenschutzgesetz hat unter anderem den Zweck, Gefahren abzuwenden, die durch die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln für die Gesundheit von Mensch und Tier sowie für den Naturhaushalt entstehen können. Eine wesentliche Voraussetzung für die Realisierung dieses Zieles bildet im Rahmen der - Guten fachlichen Praxis im Pflanzenschutz- die persönliche Sachkunde jedes einzelnen in der Praxis tätigen Verkäufers oder Anwenders.
Die Sachkunde im Pflanzenschutz ist für alle Personen, die Pflanzenschutzmittel in einem Betrieb der Landwirtschaft, des Gartenbaus, der Forstwirtschaft oder zum Zwecke des Vorratsschutzes anwenden, gesetzlich vorgeschrieben. Die einzige Ausnahme: Ein Auszubildender auf dem landwirtschaftlichen Betrieb darf auch ohne Sachkundenachweis unter Anleitung und Aufsicht des Ausbilders Pflanzenschutzmittel ausbringen.
Bereits seit 1986 verlangt der Gesetzgeber die persönliche Sachkunde für Verkäufer und Anwender von Pflanzenschutzmitteln - es handelt sich also nicht um eine veränderte Rechtslage.
Sowohl bei "Cross Compliance"-Kontrollen als auch bei der Zertifizierung nach QS Prüfzeichen und EUREPGAP wird von jedem Anwender von Pflanzenschutzmitteln der Sachkundenachweis verlangt. Liegt dieser Nachweis bei einer Betriebskontrolle nicht vor, so gilt dieser Sachverhalt als Verstoß gegen die "Gute fachliche Praxis im Pflanzenschutz".
Werden Pflanzenschutzmaßnahmen durch Dritte, beispielsweise von einem Lohnunternehmer durchgeführt, sind Name und Anschrift zu nennen.
Aufgrund entsprechender Forderungen der zuständigen Behörde wird die Sachkunde auch von Mitarbeitern von Kommunen, Straßenmeistereien, Energieversorgungsunternehmen und Eisenbahngesellschaften verlangt, sofern diese Pflanzenschutzmittel anwenden.
Anerkannte Berufsabschlussprüfungen als Sachkundenachweis
Neben den vorgenannten Sachkundeprüfungen erkennt der Gesetzgeber viele Praktiker mit bestimmten Berufsabschlüssen als sachkundig an. Auf dieser Grundlage gelten als Sachkundenachweis die in der nachfolgenden Tabelle genannten beruflichen Qualifikationen.
Alle Absolventen der im Folgenden genannten Abschlussprüfungen, haben juristisch gesehen den Sachkundenachweis erbracht. Diesem Personenkreis wird aber empfohlen, Möglichkeiten der Weiterbildung, wie Fach- Tagungen der Landwirtschaftskammer, zu nutzen.
Nachweis der fachlichen Kenntnisse und Fertigkeiten gemäß
Pflanzenschutz-Sachkundeverordnung
Sachkunde für die Anwendung und Abgabe von PSM haben:
- Landwirt, Forstwirt, Gärtner, Winzer (mit bestandener Abschlussprüfung)
- Pflanzenschutzlaborant(in)
- Landwirtschaftliche(r) Laborant(in)
- Landwirtschaftlich-technische(r ) Assistent(in)
- Abgeschlossenes Hochschul- bzw. Fachhochschulstudium der Agrar-, Forst- oder Gartenbauwissenschaften sowie Weinbau
- Fachagrarwirt(in) Landtechnik
- Geprüfter Schädlingsbekämpfer nach der Verordnung über die berufliche Umschulung zum Geprüften Schädlingsbekämpfer/zur Geprüften Schädlingsbekämpferin vom 18. Februar 1997 (BGBl. I, S. 275)
- für Berufsabschlüsse der ehemaligen DDR gilt die "Allgemeine Regelung der Gleichstellung gemäß Artikel 37 des Einigungsvertrages vom 23.09.1990; der Agrotechniker Fachrichtung Pflanzenproduktion, Gartenbaufacharbeiter und der Facharbeiter für Forstwirtschaft sind den Berufsabschlüssen Landwirt, Gärtner bzw. Forstwirt der alten Bundesländer gleichgestellt.
- für die Anerkennung der Abschlüsse aus Polen und Russland gilt das Bundesvertriebenengesetz in der Fassung vom 02.06.1993 im Rahmen der Einzelfallprüfung.
Sachkunde für die Abgabe von PSM haben:
- Abgeschlossenes Hochschulstudium der Pharmazie
- Pharmazeutisch-technische(r) Assistent(in)
- Pharmazeutisch-kaufmännische(r) Angestellte(r)
- Drogist(in) nach der Verordnung über die Berufsausbildung zum
Drogist/Drogistin vom 30. Juni 1992 (BGBl. I, S. 1197) - Florist(in) nach der Verordnung über die Berufsausbildung zum Florist/Floristin vom 28. Februar 1997 (BGBl. I, S. 292)
Sachkundelehrgänge für Anwender und Verkäufer von Pflanzenschutzmitteln
Es ist zwischen der Anwendung und der Abgabe von Pflanzenschutzmitteln zu unterscheiden, wobei eine bestandene Prüfung im Bereich Anwendung auch zur Abgabe von Pflanzenschutzmitteln berechtigt. Bei den Anwendern ist für die Vermittlung von praktischen Fertigkeiten am Pflanzenschutzgerät ein Ausbildungstag zusätzlich vorgesehen.
Die 3-tägigen Sachkundelehrgänge des Pflanzenschutzamtes der Landwirtschaftskammer Niedersachsen sind gemäß § 10 Abs. 1 des Niedersächsischen Bildungsurlaubsgesetzes mit dem Bescheid vom 28.11.2007 (Az.: 1213/506) in Niedersachsen als Bildungsurlaub anerkannt, d. h. Arbeitnehmer können gegebenenfalls mindestens 4 Wochen vor Lehrgangsbeginn nach Vorlage der Anmeldebestätigung bei ihrem Arbeitgeber Bildungsurlaub beantragen.
Die erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fertigkeiten umfassen folgende Bereiche:
- Rechtsvorschriften (u. a. Pflanzenschutzgesetz, Pflanzenschutz-AnwendungsVO, Bienenschutzverordnung, Chemikalienrecht, Naturschutzrecht, Wasserrecht)
- die "Gute fachliche Praxis im Pflanzenschutz" und der "Integrierte Pflanzenschutz"
- Eigenschaften von Pflanzenschutzmitteln
- Schadursachen bei Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen und deren Bekämpfung
- Aufbewahrung, Lagerung, Transport
- Anwenderschutz
- Verhüten schädlicher Auswirkungen auf Mensch, Tier und Naturhaushalt
und Beseitigung von Pflanzenschutzmitteln - Gerätetechnik - Grundlagen der Ausbringung von Pflanzenschutzmitteln (Vermeiden von Abdrift, Bedienung der Geräte, Dosierung von PSM etc.)
Sachkundeprüfungen für Anwender und Verkäufer von Pflanzenschutzmitteln
Im Anschluss an den Lehrgang kann die Sachkundeprüfung vor einem im Pflanzenschutzamt der Landwirtschaftskammer Niedersachsen gebildeten Prüfungsausschuss abgelegt werden. Der Berufsstand kann im Prüfungsausschuss durch ein Mitglied vertreten sein. Die Prüfung besteht aus einem 50 Fragen umfassenden schriftlichen Teil und einer anschließenden 10- bis 15-minütigen mündlichen Befragung. Bei Anwendern kommt eine etwa ebenso lange praktische Prüfung am Gerät hinzu. Die Prüfung ist bestanden, wenn 80 % des schriftlichen und 70 % des mündlichen und des fachpraktischen Teils richtig gelöst worden sind. Die Zeugnisse über eine bestandene Sachkundeprüfung werden bundesweit als Sachkundenachweis anerkannt.
Lehrgänge und Prüfungen der Sachkunde nach Chemikalienrecht
(früher Giftprüfung )
Für die Abgabe von Stoffen und Zubereitungen, die nach Gefahrstoffverordnung mit den Gefahrensymbolen T (giftig), T+ (sehr giftig), O brandfördernd, F+ (hochentzündlich) oder Xn (gesundheitsschädlich) mit den R-Sätzen R40, R62, R63 oder R68 gekennzeichnet sind, ist für die Abgabe an den Endverbraucher zusätzlich die Sachkunde nach § 5 Chemikalienverbots-verordnung (ChemVerbotsV) erforderlich. Diese Prüfung ist ebenso eine Voraussetzung für die Erteilung der Erlaubnis zum Handel mit giftigen und sehr giftigen Stoffen.
Eine Anerkennung der Sachkundeprüfung nach § 5 ChemVerbotsV als vergleichbarer Nachweis der Sachkunde nach Pflanzenschutzrecht (und umgekehrt) ist in Niedersachsen gegenwärtig nicht möglich. Ein wesentlicher Grund hierfür sind die unterschiedlichen Ausbildungs- und Prüfungsinhalte.
Da häufig Lehrgangs- und Prüfungsinteressenten aus dem Bereich des Handels mit Gefahrstoffen und Pflanzenschutzmitteln an beiden Prüfungen interessiert sind, bietet das Pflanzenschutzamt in Zusammenarbeit mit der Bundeslehranstalt Burg Warberg und der GenoAkademie Hannover nach Bedarf 5-tägige Lehrgänge mit anschließender Prüfung zur Erlangung der Sachkunde nach Pflanzenschutzrecht und ChemVerbotsV an. Für Interessenten, die lediglich die Sachkundeprüfung nach ChemVerbotsV benötigen, ist eine verkürzte Lehrgangsteilnahme von 2 1/2 Tagen mit anschließender Prüfung möglich.
Die Anmeldungen zu den kombinierten Lehrgängen erfolgen direkt bei der
• Bundeslehranstalt Burg Warberg e.V.
Tel: 05355/961-0; Mail: info@burg-warberg.de, sowie der
• GenoAkademie, Hannover
Tel: 0511/9574-320; Mail: genoakademie@genossenschaftsverband.de.
Gebühren für Lehrgänge und Prüfungen
Für Sachkundelehrgänge und -prüfungen werden Gebühren nach der jeweils geltenden Gebührenordnung der Landwirtschaftskammer erhoben. Gebührenerhöhungen bleiben vorbehalten!
Die Höhe der Kosten beträgt derzeit:
Anwender Lehrgangsgebühren in Höhe von 84,00 € pro Tag
+ Prüfungsgebühr von 59,00 €
+ Schulungsunterlagen (anteilig) 10,00 €
= Gesamtkosten von 321,00 €
(3 Tage Lehrgang, 4. Tag Prüfung)
Verkäufer Lehrgangsgebühren in Höhe von 84,00 € pro Tag
+ Prüfungsgebühr von 35,80 €
+ Schulungsunterlagen (anteilig) 10,00 €
= Gesamtkosten von 213,80 €
(2 Tage Lehrgang, 3. Tag Prüfung)
In der Anlage zur Anmeldebestätigung erhalten die Teilnehmer ca. 4 Wochen vor Lehrgangsbeginn Ausbildungsmaterial zur Vorbereitung. Die Ausbildungsunterlagen werden ohne Teilnahme am Lehrgang mit 35,80 € in Rechnung gestellt. Die Kosten für das Unterrichtsmaterial werden bei Rücktritt von einer Lehrgangsteilnahme nach dem Postversand in jedem Fall und in vollem Umfang (35,80 €) erhoben.
Termine für 2010/2011
Das Pflanzenschutzamt ist für die Organisation der Sachkundelehrgänge in Niedersachsen zuständig. Die Termine für die geplanten Veranstaltungen für das Winterhalbjahr 2010/11 finden Sie in der beiliegenden PDF-Datei.
Das Merkblatt über Sachkundenachweise finden Sie in der beiliegenden PDF-Datei.



