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GLÖZ 5 – Vorgaben zur Begrenzung von Wasser- und Winderosion

Webcode: 01043033
Stand: 23.04.2024

Seit 2023 gibt es die neue, grüne Architektur der GAP. Jeder gezahlte Euro erfordert Umweltleistungen der Landwirtschaft. Das ist definiert über die so genannte Konditionalität mit ihren neun Standards für den guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand von Flächen, kurz GLÖZ. Eine der neun Vorgaben ist die Begrenzung von Wasser- und Winderosion (GLÖZ 5). Die allgemeinen bundesweit einheitlichen Vorgaben der GAPKondV werden durch landesspezifische Ausgestaltungen weiter definiert.

Grundlage der Vorgaben ist die Einteilung aller landwirtschaftlichen Flächen in Gefährdungsklassen für Wasser- und Winderosion nach einem festgelegten Verfahren, das im Vergleich zu den vorherigen Regelungen nicht verändert wurde. Da aber die zugrundeliegenden meteorologischen Daten aktualisiert wurden gibt es hinsichtlich des betroffenen Flächenumfangs leichte Verschiebungen. Die aktuellen Einstufungen auf Feldblockbasis sind auf dem NIBIS Kartenserver des LBEG einsehbar. Wählt man auf der linken Seite "Themenkarten" aus und klickt dann die kleine Plus-Zeichen vor "Landwirtschaft", "Erosion" und "GLÖZ 5 Erosionsschutz GAPKondV" an, können die Karten der Wasser- und Winderosionsgebiete einzeln ausgewählt werden. Ebenfalls kann dort die Kulisse mit den Schlägen, die einen Tongehalt von mehr als 25 % habne, angezeigt werden. Mit Hilfe der Legende, die oben links nebem dem Druckerzeichen ausgewählt werden kann (Kästchen mit drei Punkten und drei Strichen), kann die Einstufung der Gefährdungsklassen erkannt werden. Insgesamt wird zwischen drei Gefährdungsklassen KWasser1, KWasser2 und KWind unterschieden. Folgende Vorgaben gelten:

Frühjahrstrockenheit im Emsland
Frühjahrstrockenheit im EmslandLWK Niedersachsen

Vorgeben der Erosionsgefährdungsklasse KWasser1:

Es gilt ein Pflugverbot vom 01.12. bis zum 15.02. des Folgejahres. Außerhalb dieses Zeitraums ist das Pflügen nur bei einer Aussaat bis spätestens 30.11. möglich.

Ausnahmen gibt es für Böden mit einem Tongehalt > 25 % im Oberboden: Hier ist der Einsatz des Pfluges erlaubt, wenn die weitere Bearbeitung erst nach dem 15.02. erfolgt und eine unmittelbare Aussaat mit einem Reihenabstand von kleiner 45 cm anschließt.

Vorgaben der Erosionsgefährdungsklasse KWasser2:

Es gilt ein generelles Pflugverbot vom 01.12. bis zum 15.02. des Folgejahres. Außerhalb dieses Zeitraums ist das Pflügen nur bei unmittelbar folgender Aussaat mit einem Reihenabstand kleiner 45 cm möglich. D.h. für Reihenkulturen, die im Abstand von 45 cm oder mehr angebaut werden, gilt ein ganzjähriges Pflugverbot.

Ausnahmen gibt es wie bei KWasser1 für Böden mit Tongehalten > 25 %: Hier ist der Einsatz des Pfluges erlaubt, wenn die weitere Bearbeitung erst nach dem 15.02. erfolgt und eine unmittelbare Aussaat mit einem Reihenabstand von kleiner 45 cm anschließt. Ebenfalls ist das Pflügen generell möglich, wenn bei der unmittelbar folgenden Aussaat oder Pflanzung eine Abdeckung mit Folie oder Vlies vorgenommen wird. Für Reihenkulturen, wie Mais, Zuckerrüben oder Kartoffeln bleibt das Pflügen im Zeitraum vom 16.02. bis zum 31.05. möglich, wenn folgende Bedingungen gleichzeitig eingehalten werden:

  • Pflug quer zum Hang
  • Bodenbedeckung zwischen der Ernte der Vorfrucht und dem Pflügen durch eine Zwischenfrucht, Untersaat oder ein überwinterndes Feldgras
  • unmittelbar folgende Aussaat/Pflanzung nach dem Pflügen
  • Einsatz eines Querdammhäufler oder vergleichbarer Technik bei Kartoffeln

Vorgaben der Erosionsgefährdungsklasse KWind:

Der Pflugeinsatz ist nur bei einer Aussaat vor dem 01.03. möglich.

Ausnahmen gibt es auch hier: Das Pflügen ist zulässig, wenn eine unmittelbare Aussaat erfolgt und die Kultur mit Folie, Vlies einem engmaschigen Netz oder einer vergleichbaren Abdeckung bedeckt wird. Für Reihenkulturen ist der Pflugeinsatz nach dem 01.03 möglich, wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt wird:

  • Anlage von Grünstreifen spätestens bis zum 01.10. des Vorjahres quer zur Windrichtung im Abstand von max. 100 m zueinander und in einer Breite von jeweils mind. 2,5 m
  • Anlage eines Agroforstsystems quer zur Windrichtung
  • Anlage der Dämme bei Dammkulturen quer zur Windrichtung
  • Unmittelbar nach dem Pflügen folgende Setzung von Jungpflanzen

Für Hilfestellungen bei der Agrarförderung stehen Ihnen unsere Wirtschaftsberater*innen gerne zur Verfügung.


Mit unserem GAP Rechner können Sie die voraussichtlichen Prämien 2024 berechnen und den Fruchtwechsel sowie die Öko Regelungen in Ihrem Betrieb planen. Weitere Informationen finden Sie auf der Startseite der Homepage der Landwirtschaftskammer Niedersachsen unter GAP - Jetzt informieren.