Ausnahmegenehmigungen für den Umgang mit Quarantäne-Schadorganismen zu Versuchs-, Forschungs- oder Züchtungszwecken
Die Einfuhr von Unionsquarantäneschädlingen und weiterem, unter Quarantäne zu haltenden Material (z.B. einfuhrverbotene Pflanzen) in die Europäische Union, aber auch ihr Verbringen innerhalb der EU und der Umgang mit ihnen ist nach EU-Recht grundsätzlich verboten. In begründeten Ausnahmefällen kann eine Ausnahmegenehmigung für die Einfuhr und das innergemeinschaftliche Verbringen des o.g. Materials sowie für den entsprechenden Umgang ausgestellt werden, wenn dies zu wissenschaftlichen Zwecken oder für Bildungszwecke, Versuche, Sortenauslese bzw. Züchtungsvorhaben erfolgen soll.
Neue Ausnahmeregelungen für wissenschaftliche Zwecke oder für Bildungszwecke, Versuche, Sortenauslese bzw. Züchtungsvorhaben
gemäß Art. 8 und 48 der Pflanzengesundheitsverordnung (EU) 2016/2031 i. V. m. der delegierten Verordnung (EU) 2019/829
Unionsquarantäneschädlinge können erhebliche wirtschaftliche Schäden an Pflanzen hervorrufen und sind nach EU-Recht meldepflichtig. Die Unionsquarantäneschädlinge sind in Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 gelistet. Ihr Verbringen innerhalb und in die Europäische Union, aber auch ihre Haltung und Vermehrung, ist nach der Pflanzengesundheitsverordnung EU 2016/2031 verboten.
In begründeten Ausnahmefällen kann eine Ausnahmegenehmigung für die Einfuhr und das innergemeinschaftliche Verbringen von Quarantäneschädlingen sowie für den Umgang mit ihnen ausgestellt werden, wenn dies zu wissenschaftlichen Zwecken oder für Bildungszwecke, Versuche, Sortenauslese bzw. Züchtungsvorhaben erfolgen soll.
Die Einfuhr, das innergemeinschaftliche Verbringen sowie der Umgang mit Unionsquarantäneschädlingen für wissenschaftliche Zwecke oder für Bildungszwecke, Versuche, Sortenauslese bzw. Züchtungsvorhaben muss vom zuständigen Pflanzenschutzdienst genehmigt werden. Dies gilt auch für
- Schädlinge, die bisher nicht als Unionsquarantäneschädlinge geregelt sind, für die jedoch befristete EU-Notmaßnahmen gemäß Art. 30 Abs. 1 der Pflanzengesundheitsverordnung (EU) 2016/2031 gelten, z. B. Tomato brown rugose fruit virus (ToBRFV)
- Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder andere Gegenstände, die nicht in das Gebiet der Union eingeführt werden dürfen, oder für die besondere Anforderungen hinsichtlich der Einfuhr in das Unionsgebiet bzw. der Verbringung innerhalb dieses Gebiets gelten
Benennung als geschlossene Anlage ist Voraussetzung
Voraussetzung für die Genehmigung von Ausnahmen für wissenschaftliche Zwecke oder für Bildungszwecke, Versuche, Sortenauslese bzw. Züchtungsvorhaben ist die Benennung der Einrichtung bzw. aller Räumlichkeiten, in denen die Arbeiten stattfinden sollen, als geschlossene Anlage nach Art. 60-63 der Verordnung (EU) 2016/2031.
Eine Benennung als geschlossene Anlage kann zusammen mit dem Antrag auf Ausnahmegenehmigung zum Arbeiten mit Unions-quarantäneschädlingen oder anderen, unter Quarantäne zu haltenden Schädlingen, Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen oder anderen Gegenständen beantragt werden.
Die Benennung als geschlossene Anlage und Erteilung einer Ausnahmegenehmigung ist mit einer Laborbesichtigung durch den zuständigen Pflanzenschutzdienst und einer Überprüfung der erforderlichen Anforderungen verbunden.
Sofern eine Einrichtung bereits als geschlossene Anlage benannt wurde und eine weitere Arbeitsgenehmigung bei vergleichbarem oder geringerem phytosanitären Risiko beantragt wird, ist eine erneute Benennung der geschlossenen Anlage i. d. R. nicht erforderlich.
Ermächtigung zur Einfuhr oder zum Verbringen im Anschluss an die Genehmigung und Benennung als geschlossene Anlage
Für die Einfuhr von unter Quarantäne zu haltendem Material in die EU oder für das innergemeinschaftliche Verbringen bedarf es einer entsprechenden Ermächtigung (letter of authority, kurz: LoA). Diese wird durch den Pflanzenschutzdienst ausgestellt, der auch für die Benennung der geschlossenen Anlage sowie für die Genehmigung der entsprechenden Arbeiten verantwortlich ist.
Der LoA muss der Sendung bei der Einfuhr und / oder beim Verbringen jederzeit beigefügt sein.
Zuständigkeit in Niedersachsen
In Niedersachsen ist das Sachgebiet 3.16.2 des Pflanzenschutzamtes der Landwirtschaftskammer Niedersachsen zuständig für die
- Benennung von geschlossenen Anlagen in Niedersachsen
- Ausstellung von Ausnahmegenehmigungen für den Umgang mit Unionsquarantäneschädlingen sowie anderen unter Quarantäne zu haltenden Schädlingen, Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen oder anderen Gegenständen
- Ausstellung von Ermächtigungen (LoAs) für die Einfuhr und / oder für das Verbringen des o.g. Materials
- Überwachung der genehmigten Arbeiten und der geschlossenen Anlagen
Detailliertere Informationen zu den neuen Regelungen werden an dieser Stelle bald zur Verfügung stehen.
Bei aktuellen Anfragen oder Rückfragen wenden Sie sich bitte an die unten genannten Ansprechpartner.
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