Pflanzenschutzdienst

Neu: Registrierungspflicht für Händler von ISPM Nr. 15 - Hölzern

Webcode: 01042422

Am 19. Oktober 2023 ist mit der Verordnung zur Neuregelung pflanzengesundheitsrechtlicher Vorschriften die Registrierungspflicht für Händler von behandelten Hölzern (ISPM15-Hölzern), die noch nicht gemäß des Standards ISPM Nr. 15 markiert sind, in Kraft getreten (siehe § 9 der o.g. Verordnung).

 

Händler, die behandelte, aber nicht markierte ISPM15-Hölzer in Verkehr bringen, müssen vor der Aufnahme ihrer Tätigkeit einen Eintrag in das Register beantragen. Dafür ist der bundeseinheitliche Registrierungsantrag zu verwenden, den wir hier zur Verfügung stellen.

Aufgrund der Registrierung verpflichtet sich der Händler, Aufzeichnungen über die Herkunft und den Verbleib der besagten Hölzer zu führen und diese 3 Jahre aufzubewahren. Ferner muss er sicherstellen, dass seine am Verkauf beteiligten Mitarbeiter über die Inhalte des ISPM Nr. 15 Standards und des Inverkehrbringens von ISPM15-Hölzern unterrichtet werden.

Eine weitere Anforderung betrifft die Lagerung der ISPM15-Hölzer. Diese müssen getrennt von anderen Hölzern gelagert werden und die Trennung ist zu kennzeichnen, um eine Verwechselung der Holzarten zu vermeiden.

Der genaue Wortlaut des Gesetzestextes der `Verordnung zur Neuregelung pflanzengesundheitlicher Vorschriften` ist im Bundesanzeiger nachzulesen.