Öko-Regelung 2 – Vielfältige Kulturen im Ackerbau
Seit 2023 werden zusätzlich erbrachte Leistungen der Landwirtschaft für Klima und Umwelt gesondert durch die so genannten Öko-Regelungen (ÖR) gefördert. Die Teilnahme ist freiwillig, die Maßnahme auf ein Jahr begrenzt. Anders als bei den AUKM werden Öko-Regelungen immer in dem Jahr beantragt, indem die Maßnahme auch umgesetzt wird. Insgesamt werden sieben bundeseinheitliche Einzelmaßnahmen angeboten. Dabei kann zwischen gesamtbetrieblichen oder flächenbezogenen Maßnahmen gewählt werden. Eine gesamtbetriebliche Maßnahme ist die ÖR 2. Diese fördert die Umsetzung einer weiten Fruchtfolge im Ackerbau. Die Prämie von 60 €/ha wird für den Gesamtbetrieb (alle Ackerflächen ohne Brache) ausgezahlt.
Voraussetzung ist der Anbau von mind. fünf Hauptkulturen auf dem förderfähigen Ackerland im Antragsjahr. Als Hauptkultur gilt die Kultur, die im Zeitraum vom 01.06 bis 15.07 am längsten auf der Fläche steht und damit im Sammelantrag codiert wird. Zusätzlich ist die Systematik in der NC-Liste zu prüfen, da Kulturen mit der gleichen Systematik zu einer Hauptkultur zusammengerechnet werden. Winter- und Sommerkulturen derselben Gattung gelten als unterschiedliche Hauptkulturen.
Jede Hauptkultur muss mind. 10 % und darf höchstens 30 % der Ackerfläche umfassen. Als Berechnungsgrundlage gilt die gesamte Ackerfläche vom Betrieb abzüglich der Brachen. Auch LE, die nicht als GLÖZ 8 beantragt sind, zählen zur Berechnungsgrundlage dazu. Werden mehr als fünf Hauptkulturen angebaut, sind diese dem Umfang nach zu sortieren. Die fünf Kulturen mit dem größten Umfang werden für die ÖR 2 angerechnet. Die Unter- und Obergrenzen sind genau zu prüfen. Erreicht eine der Hauptkulturen den Mindestumfang von 10 % nicht, heißt es in der Verordnung, dass beim Anbau von mehr als 5 Hauptkulturen zur Berechnung der Mindestanteile Kulturen zusammengerechnet werden können. Dazu erfolgt keine tatsächliche Zusammenrechnung der Kulturen, sondern es wird rechnerisch geprüft, ob 10 % Mindestanteil durch Zusammenfassung erreichbar wäre. D.h. haben die drei größten Hauptkulturen einen Umfang von mehr als 80 % bzw. die vier größten Hauptkulturen einen Umfang von mehr als 90 % ist es nicht mehr möglich, auch durch das Zusammenfassen der übrigen Kulturen, die Mindestanteile zu erreichen.
Eine weitere Vorgabe in der ÖR 2 ist, dass eine der fünf Hauptkulturen eine Leguminose einschließlich deren Gemenge (Leguminosenanteil > 50 %) sein muss, d.h. mind. 10 % Leguminosen im Betrieb angebaut werden. Welche Kultur als Leguminose zählt kann wiederum in de NC-Liste bei ÖR 2 geprüft werden.
Darüber hinaus darf der Anteil an Getreide insgesamt max. 66 % umfassen. Mais und Hirse zählen nicht zum Getreide.
Bei der Antragstellung unterstützen sie die Berater*innen der LWK Niedersachsen gerne. Vereinbaren Sie gerne einen Beratungstermin!
Aktuelle Informationen, die NC-Liste und Gesetztestexte zur GAP finden Sie unter "GAP von A bis Z". Einen kurzen Überblick zu einzelnen Vorgaben erhalten Sie durch die GAP-Video´s. Mit dem GAP-Rechner können sie eine betriebsindividuelle Planung und Prämienanalyse vornehmen.
Kontakte
Laura Jans-Wenstrup
Fachreferentin Betriebswirtschaft
Ruth Beverborg
Leiterin Sachgebiet Betriebswirtschaft, Wirtschaftsberatung
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