Einsatz von Pflanzenschutzmitteln auf dem Grünland in Naturschutzgebieten und in Landschaftsschutzgebieten, soweit sie Natura-2000 Gebiet sind
Das niedersächsische Ausführungsgesetz zum Bundesnaturschutzgesetz (NAGBNatSchG) regelt unter anderem den Einsatz von Pflanzenschutzmitteln für Dauergrünland in Naturschutzgebieten und in Landschaftsschutz-
gebieten, soweit sie Natura-2000 Gebiet sind. Die Anwendung von Herbiziden kann abweichend vom dort verankerten grundsätzlichen Verbot eines Einsatzes von Pflanzenschutzmitteln genehmigt sein, wenn diese auf Flächen, auf denen von der Landwirtschaftskammer Niedersachsen bekannt gegebene Schadschwellen überschritten sind, maßvoll erfolgt und eine zumutbare praxistaugliche Alternative nicht besteht sowie der Schutzzweck des Gebietes nicht entgegensteht (§ 25a NAGBNatSchG).
Die wegen einer Bekämpfungsschwellenüberschreitung beabsichtigte Anwendung von Herbiziden in einem Naturschutzgebiet muss bei der Unteren Naturschutzbehörde des zuständigen Landkreises mindestens zehn Arbeitstage (Einspruchsfrist der Behörde) vor der Durchführung formlos angezeigt werden. Anwendungen in Naturschutzgebieten und Landschaftsschutzgebieten, sofern sie Natura2000-Gebiete sind, sind nachvollziehbar zu dokumentieren und auf Verlangen vorzuzeigen.
Die damit verbundenen weiteren Vorgaben, wie z.B. eine Anzeigepflicht bei der unteren Naturschutzbehörde, entnehmen Sie bitte den anliegenden pdf-Dateien.
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