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Kontaktformular Kammerbeitrag

Sie haben Fragen zum Kammerbeitrag oder möchten mit uns in Kontakt treten? Dann nutzen Sie einfach das folgende Kontaktformular. Bitte wählen Sie hierzu eines der Themenschwerpunkte aus. Wir werden uns schnellstmöglich um ihr Anliegen kümmern.

Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass es aufgrund des hohen Kontaktaufkommens zu Verzögerungen kommen kann.

Fehlender Bescheid

Eigentümerwechsel

Fehler im Bescheid

SEPA-Mandat

Ich bin kein Landwirt

Adressänderung

Empfangsvollmacht

Sonstiges

Wir haben Rückmeldungen erhalten, dass die postalische Zusendung nicht in allen Fällen erfolgreich war. Gerne lassen wir Ihnen ein Duplikat des Kammerbeitragsbescheides zukommen. Bitte übermitteln Sie uns über das Kontaktformular die Aktenzeichen bzw. Kassenzeichen der fehlenden Bescheide.

Bei dem Kammerbeitragsbescheid handelt es sich um einen Dauerbescheid. Er gilt so lange, bis sich entweder durch eine Wertfortschreibung der Grundsteuermessbetrag, die grundbuchlichen Eigentumsverhältnisse zum Stichtag des 01.01. des Jahres oder der Hebesatz ändern.

Gerne lassen wir Ihnen ein Duplikat des Kammerbeitragsbescheides ab 2025 zukommen. Bitte übermitteln Sie uns über das Kontaktformular die Aktenzeichen bzw. Kassenzeichen der fehlenden Bescheide.

Betrifft der Kammerbeitrag einen Zeitraum vor 2025, wenden Sie sich bitte an das für Sie zuständiges Finanzamt.

Für die Erhebung des Kammerbeitrags sind die Eigentumsverhältnisse zum 01.01.2025 maßgeblich. Die für den Bescheid der Landwirtschaftskammer relevanten Daten werden von den zuständigen Finanzämtern automatisiert per Schnittstelle an die Landwirtschaftskammer übermittelt. Bitte stellen Sie sicher, dass die Änderung grundbuchlich erfasst und ein neuer Grundsteuermessbescheid vom zuständigen Finanzamt erstellt worden ist. Erst im Nachgang kann der Kammerbeitragsbescheid angepasst und etwaige Überzahlungen durch uns erstattet werden. Bis dahin besteht für Sie eine Verpflichtung zur Zahlung. Bitte haben Sie Verständnis, dass die Bearbeitung der Eigentumswechsel aufgrund des hohen Aufkommens noch etwas Zeit in Anspruch nehmen wird.

Bitte beachten Sie, dass immer die Eigentumsverhältnisse zum 01.01. des Jahres gelten.

Die für den Bescheid der Landwirtschaftskammer maßgeblichen Daten werden von den zuständigen Finanzämtern automatisiert per Schnittstelle an die Landwirtschaftskammer übermittelt.

Sind mehrere Eigentümer vorhanden, wird automatisch nur eine Eigentümerin/ein Eigentümer angeschrieben. Der Bescheid richtet sich aber gesamtschuldnerisch an alle Eigentümerinnen/Eigentümer und muss nicht allen Beteiligten persönlich zugestellt werden. Der Landwirtschaftskammer sind die konkreten Eigentumsanteile nicht bekannt. Eine Aufteilung des Kammerbeitrags ist daher nicht möglich und muss durch die Eigentümergemeinschaft erfolgen.

Für die Erhebung des Kammerbeitrages sind die Eigentumsverhältnisse zum 01.01. des Jahres maßgeblich. Die für den Bescheid der Landwirtschaftskammer maßgeblichen Daten werden von den zuständigen Finanzämtern automatisiert per Schnittstelle an die Landwirtschaftskammer übermittelt.

Wenn Sie die im Kammerbeitragsbescheid genannten und zum Aktenzeichen des Finanzamts passenden Flächen in 2025 veräußert haben, sind Sie dennoch Schuldner/-in des Kammerbeitrags, da die Verhältnisse zum 01.01.2025 maßgeblich sind. Bitte überweisen Sie den Kammerbeitrag daher noch an uns. Sie können im Falle des Verkaufes die Erstattung des Betrages jedoch zivilrechtlich vereinbaren bzw. bei Pachtverhältnissen die Erstattung verlangen, sofern im Pachtvertrag nichts anderes vereinbart ist (§28 Abs. 3 S. 3 LwKG).

Die zugrunde gelegten Daten zur Erhebung des Kammerbeitrags werden von den zuständigen Finanzämtern an die Landwirtschaftskammer übermittelt. Sie erhalten pro Aktenzeichen bzw. pro Grundsteuermessbetragsbescheid des Finanzamtes einen Kammerbeitragsbescheid. Für weitere Informationen vergleichen Sie bitte den Grundsteuermessbetragsbescheid des Finanzamtes mit dem Kammerbeitragsbescheid. Die Zuordnung der Bescheide erfolgt über das Aktenzeichen.

Bitte beachten Sie, dass immer die Eigentumsverhältnisse zum 01.01. des Jahres gelten.

Wir prüfen den Fall gerne. Für eine schnelle Überprüfung lassen Sie uns bitte über das Kontaktformular den jeweils gültigen Grundsteuermessbetragsbescheid zukommen.

Maßgeblich für den Bescheid der Landwirtschaftskammer ist das „Aktenzeichen Finanzamt“. Die im Bescheid der Landwirtschaftskammer unter „Objektnummer-Bezeichnung“ genannten Flurstücke sind aus technischen Gründen nicht abschließend. erhalten pro „Aktenzeichen Finanzamt“ bzw. pro Grundsteuermessbetragsbescheid des Finanzamtes einen Kammerbeitragsbescheid. Dieser Bescheid kann sich auf mehrere Flurstücke beziehen, auch wenn auf dem Kammerbeitragsbescheid nur ein Flurstück angedruckt worden ist. Für weitere Informationen vergleichen Sie bitte den Grundsteuermessbetragsbescheid des Finanzamtes mit dem Kammerbeitragsbescheid. Die Zuordnung der Bescheide erfolgt über das Aktenzeichen. Die genauen Daten zu den Flurstücken entnehmen Sie bitte dem zu dem „Aktenzeichen Finanzamt“ passenden Grundsteuermessbetragsbescheid.

Gegen den Kammerbeitragsbescheid sind keine formalen Widersprüche möglich. In dem Ursprungsbescheid wurde entsprechend auf den Klageweg hingewiesen. Die bisher als "Widersprüche" eingereichten Mitteilungen wurden und werden durch uns entsprechend den FAQ beantwortet. In Einzelfällen können Mitteilungen auf dem Postwege verloren gegangen sein und haben uns somit nicht erreicht. Nutzen Sie daher bitte das Kontaktformular.

Einwendungen gegen die Grundsteuerbewertung sowie den Grundsteuermessbetrag können ausschließlich bei dem für Sie zuständigen Finanzamt erhoben werden. Die Landwirtschaftskammer Niedersachsen ist dann Ihr Ansprechpartner, falls dem Kammerbeitrag nicht der vom Finanzamt festgesetzte Messbetrag zugrunde gelegt worden ist. Wichtig: Der Einspruch beim Finanzamt befreit Sie nicht von der Pflicht zur Zahlung des Kammerbeitrags. Sofern das zuständige Finanzamt den Messbetrag anpasst, erhält die Landwirtschaftskammer automatisch eine Änderungsmitteilung. Ggfs. zu viel gezahlte Beiträge werden unverzüglich erstattet.

Anders als der Pflichtbeitrag zur Industrie- und Handelskammer oder Handwerkskammer bemisst sich der Landwirtschaftskammerbeitrag nicht am Gewerbeertrag des Betriebes. Der Landwirtschaftskammerbeitrag wird stattdessen analog zur Grundsteuer A bemessen und erhoben. Sobald Sie Flächen im Eigentum haben, die der Grundsteuer A unterliegen, sind diese auch zum Kammerbeitrag zu veranlagen. Die Beitragspflicht richtet sich danach, ob Sie Eigentümer/-in beitragspflichtiger landwirtschaftlicher Nutzflächen sind, also ob Sie Schuldner/-in der Grundsteuer sind. Mehrere Eigentümer sind dabei Gesamtschuldner des Beitrags.

Zahlungspflichtig sind demnach nicht nur landwirtschaftliche Betriebe mit ihren Flächen, sondern auch die Eigentümer landwirtschaftlicher Nutzflächen. Es ist daher für den Kammerbeitrag unerheblich, ob man selbst einen landwirtschaftlichen Betrieb führt oder besitzt.

Beim Landwirtschaftskammerbeitrag handelt es sich um einen Pflichtbeitrag, der analog zur Grundsteuer A von Eigentümern land- und forstwirtschaftlicher Fläche zu entrichten ist. Es ist daher unerheblich, ob Sie als Eigentümer selbst einen landwirtschaftlichen Betrieb führen. Die Landwirtschaftskammer kann und darf sich leider nicht direkt an eine Pächterin/ einen Pächter wenden. Es besteht allerdings nach § 28 Abs. 3 Satz 3 Gesetz über die Landwirtschaftskammer Niedersachsen die gesetzlich vorgegebene Möglichkeit, den Beitrag auf die Pächter/-innen umzulegen, soweit im Pachtvertrag nichts anderes vereinbart ist.

Der Kammerbeitrag ruht auf den beitragspflichtigen Betrieben als öffentliche Last. Die Beitragspflicht richtet sich nicht nach einer „persönlichen Mitgliedschaft“, sondern danach, ob Sie Eigentümer beitragspflichtiger Nutzflächen sind; Beitragsschuldner/-in ist demnach, wer Schuldner/-in der Grundsteuer ist. Solange Sie im Grundbuch über landwirtschaftlich eingestuften Besitz verfügen, fällt hierauf der Landwirtschaftskammerbeitrag an. Erst wenn Sie im Grundbuch über keinen landwirtschaftlichen Besitz mehr verfügen, erlischt die Beitragspflicht automatisch. Die Beitragspflicht zur Landwirtschaftskammer ist demnach nicht durch einseitige Erklärung zu beenden. Für Betriebe, deren Grundsteuermessbetrag weniger als 6 € beträgt, und für Betriebe, bei denen die Summe der Schiffslängen nicht mehr als 10 Meter beträgt, werden keine Beiträge erhoben.

Nein, der Kammerbeitrag kann parallel zur Grundsteuer erhoben werden. Grundlage ist jeweils der Grundsteuermessbetrag vom Finanzamt. Die Gemeinde multipliziert diesen mit ihrem Hebesatz für die Grundsteuer. Die Landwirtschaftskammer hat einen eigenen Hebesatz für den Kammerbeitrag, der mit dem Grundsteuermessbetrag multipliziert wird.

Eine Änderung Ihrer Adresse melden Sie bitte an Ihr zuständiges Finanzamt und über das Kontaktformular an die Landwirtschaftskammer Niedersachsen. Bitte teilen Sie uns hierzu Ihre Aktenzeichen bzw. Kassenzeichen sowie Ihre neue Anschrift mit.

Bitte füllen Sie die Empfangsvollmacht aus und unterschreiben diese. Die unterschriebene Empfangsvollmacht kann über das nachfolgende Kontaktformular übermittelt werden. Alternativ können Sie diese auch per Post an: Landwirtschaftskammer Niedersachsen, Kammerbeitrag, Postfach 7163, 26051 Oldenburg zusenden. Die bisherigen, dem Finanzamt gegenüber erteilten, Empfangsvollmachten sind für den neuen Kammerbeitrag nicht mehr gültig.

Eine Empfangsvollmacht ist eine schriftliche Vereinbarung, die einer Person erlaubt, im Namen einer anderen Person Dokumente, Sendungen oder Informationen entgegenzunehmen. Als Beispiel: Sie wohnen im Ausland und möchten, dass der Kammerbeitragsbescheid an eine in Deutschland wohnhaften Kontakt gesendet wird. Bitte füllen Sie hierzu die Empfangsvollmacht aus und unterschreiben diese. Die unterschriebene Empfangsvollmacht kann über das nachfolgende Kontaktformular übermittelt werden.

Bitte beachten Sie auch unsere umfangreichen Informationen zum Kammerbeitrag in den FAQ ab den 01.01.2025. Für Beitragsjahre bis einschließlich 2024 wenden Sie sich bitte an das für Sie zuständige Finanzamt.
Ihre Anfrage

aus dem Grundsteuermessbetragsbescheid des Finanzamtes oder aus dem Kammerbeitragsbescheid

Das Aktenzeichen besteht aus 16 Ziffern bzw. 17 wenn das AZ mit 0 beginnt. Tragen Sie die Ziffern ohne Leerzeichen ein. ODER Das Aktenzeichen ist zwischen 5-9 alphanumerischen Zeichen lang.
Das Kassenzeichen muss dieses Format haben: "K00000000-00-0". Der letzte Ziffernblock kann auch aus zwei oder drei Ziffern bestehen.
Kontaktdaten
Bitte verwenden Sie ausschließlich Ziffern und Buchstaben.
Bitte eine gültige E-Mail-Adresse eingeben (z. B. name@example.com)
Bitte eine gültige Telefonnummer eingeben (z. B. +49 152 1234567).
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